Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit seiner Entscheidung vom 17. September sehr wichtige rechtliche Weichenstellungen für die Umsetzung von Direktliefermodellen geschaffen.
Gleichzeitig konnte er im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens, das vom Obersten Gericht in Lettland eingeleitet worden war, nicht auf alle für die Praxis wichtigen Aspekte eingehen. Hier bleibt die spannende Frage, welche rechtlichen und technischen Herausforderungen sich weiterhin stellen.
Welche Fragen hat der EuGH eindeutig geklärt?
Der EuGH hat zunächst festgehalten, dass eine Stromleitung als Direktleitung anzusehen ist, wenn ein Erzeuger einen Kunden direkt und ohne Zwischenschaltung des regulierten öffentlichen Verteilernetzes unmittelbar mit Strom versorgt. Es kann sich dabei auch um eine bereits bestehende und im Eigentum des Erzeugers stehende Leitung handeln.
Gleichzeitig müssen Direktleitungen nicht auf dem Erzeugungsstandort enden, sondern können auch über diesen hinausreichen. Diskussionen über eine gegebenenfalls erforderliche Beschränkung der Leitung auf die unmittelbare räumliche Nähe oder eine bestimmte maximale Länge von beispielsweise fünf Kilometern haben sich somit erledigt.
Weiterhin geht der EuGH davon aus, dass ein Erzeuger sogar berechtigt ist, über eine Direktleitung auch mehrere Kunden mit Strom aus seiner Erzeugungsanlage zu versorgen. Dieser Umstand war bisher ebenfalls sehr umstritten. Der EuGH leitet diese Rechtsfolge entscheidend aus der zweiten Variante in Art. 2 Nr. 41 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/944) ab, in der das Wort "einzelne" fehlt. Damit eröffnen sich neue Varianten von Direktliefermodellen in der Praxis. Allerdings stellt sich die Frage, wann dabei eine Infrastruktur entsteht, die als öffentliches Verteilernetz einzustufen sein kann.
Schließlich betont der EuGH, dass der Kunde seinen bestehenden Netzanschluss weiterhin behalten kann (im Sinne eines Reserveanschlusses). Nach seinem Anschluss an die Direktleitung muss er seine Verbrauchsanlagen nicht vom öffentlichen Verteilernetz entkoppeln. Diese Aussage betrifft einen sehr wesentlichen Punkt der bisherigen Diskussion. Verbrauchsanlagen müssen sich somit nicht in einer Insellage befinden. Für die praktische Umsetzung bleibt zu klären, ob ein Direktliefermodell mit nur einem (entweder beim Erzeuger oder Verbraucher) oder zwei Netzanschlusspunkten (jeweils einer beim Erzeuger und bei dem Verbraucher) umzusetzen ist.
Wichtig bleibt, dass der EuGH zwar den Begriff der Direktleitung weit auslegt; das Gericht betont jedoch gleichzeitig, dass daraus nicht automatisch eine Realisierungsfähigkeit der Projekte folgt, sondern bei einem wie in Lettland geltenden Genehmigungsvorbehalt eine zweistufige Prüfung durchzuführen ist. Diese umfasst insbesondere die Vereinbarkeit der Direktleitung mit der Integrität und Tragfähigkeit des Verteilernetzes, auch um Gefährdungen des öffentlichen Netzes zu verhindern. Ein entsprechender Genehmigungsvorbehalt existiert in Deutschland bisher nicht.
Was hat der EuGH nicht geklärt?
Es finden sich jedoch in der Entscheidung keine Ausführungen dazu, ob ein weiterer Versorger über die Direktleitung auch den für den Betrieb der Erzeugungsanlage benötigten Strom oder für die Anlage des Verbrauchers benötigte Differenzstrommengen aus dem öffentlichen Netz liefern kann. Behält der Verbraucher seinen Netzanschluss und verzichtet der Erzeuger auf diesen, oder umgekehrt, wird intensiv diskutiert, ob eine Stromlieferung durch Dritte aus dem öffentlichen Netz den Charakter der Direktleitung als nicht zum öffentlichen Verteilernetz gehörende Infrastruktur gefährden kann.
Hintergrund ist – stark vereinfacht – die sehr restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Begriff der Kundenanlage (aktuell in § 3 Nr. 65 EnWG). Danach liegt grundsätzlich ein öffentliches Verteilernetz vor, wenn der Versorger über die relevante Infrastruktur an den Verbraucher Strom liefert und dafür ein Entgelt erhält.
Sowohl bei der Lieferung von Betriebsstrom als auch Differenzstrom durch einen Dritten aus dem öffentlichen Netz über die Direktleitung entsteht somit ein entgeltliches Lieferverhältnis. Für eine zulässige Direktlieferung (unmittelbarer Verbrauch des vom Erzeuger gelieferten Stroms) lässt sich insoweit vor allem für den gelieferten Betriebsstrom einwenden, dass es sich dabei eher nur um untergeordnete Strommengen handeln dürfte. Davon ist jedoch bei Differenzstrommengen – soweit auf Seiten des Verbrauchers ein eigener Netzanschlusspunkt fehlt – nicht immer auszugehen. Somit besteht ein Risiko, dass nicht mehr von einer außerhalb des öffentlichen Netzes existierenden Infrastruktur auszugehen ist.
Gibt es einen sicheren Ausweg aus dieser "Netzfalle"?
Die gute Nachricht ist: Ja, ein solcher Ausweg existiert. Behalten alle (beide) Parteien ihre eigenen Netzanschlusspunkte, ergeben sich die diskutierten Probleme nicht. Es liefert lediglich der Erzeuger Strom aus seiner Anlage über die Direktleitung, den der Kunde unmittelbar verbraucht. Es ergeben sich dann zwar bei der Umsetzung verschiedene technische Herausforderungen, um aufgrund des grundsätzlich anzunehmenden Stromflusses "von zwei Seiten" – vereinfacht gesagt – das Eintreten von Kurzschlüssen zu verhindern. Dieses Risiko lässt sich jedoch durch entsprechende technische Schaltrichtungen und Einrichtungen (galvanische Trennung) verhindern.
Dieser Weg dürfte auch die Türe für Modelle mit einer Versorgung von mehreren Verbrauchern eröffnen. Hier wird sich als wesentliche Praxisfrage die Herausforderung stellen, wann eine weiter verzweigte Direktleitung mit dem Anschluss von verschiedenen Verbrauchern gegebenenfalls als öffentliches Verteilernetz einzustufen sein kann.
Welche praktischen Anwendungsmöglichkeiten für Kommunen und Quartiere gibt es?
Besondere Chancen durch Direktliefermodelle ergeben sich für Kommunen und Stadtwerke. Diese betreiben regelmäßig Wasserwerke und Kläranlagen oder müssen auch Verwaltungsgebäude mit Strom und Wärme versorgen. Soweit diese selbst PV-Anlagen auf Gebäuden oder auf Freiflächen des Geländes betreiben, kommt gegebenenfalls sogar eine Eigenversorgung außerhalb des öffentlichen Netzes über das Konstrukt der Kundenanlage in Betracht. Bei der Lieferung von Dritten über eine Direktleitung bietet sich durch erheblich niedrigere Preise die Chance, sowohl die Kosten für die von den Einwohnern zu zahlenden Gebühren als auch nicht selten benötigte Zuschüsse aus dem öffentlichen Haushalt zu senken.
Neuen Spielraum bieten Direktleitungen auch für Quartiersprojekte mit einer Versorgung einzelner Gebäude durch Dritte. Dies gilt vor allem bei Betrieb von PV-Dachanlagen durch Dritte und eine Versorgung über gesonderte Kabelleitungen, welche von der PV-Anlage direkt zum Hausanschluss beziehungsweise auch einem Speicher im Sinne einer Direktleitung hinter dem öffentlichen Netz verlaufen.
Markus Behnisch ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Der promovierte Jurist hat sich auf die Themen Energiewirtschaft sowie Klima- und Umweltschutz spezialisiert.