Direkte Stromlieferungen an Industriekunden und Quartiersprojekte außerhalb des öffentlichen Netzes könnten von einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) profitieren.

Direkte Stromlieferungen an Industriekunden und Quartiersprojekte außerhalb des öffentlichen Netzes könnten von einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) profitieren.

Bild: © neurobite/AdobeStock

Diese Nachricht dürfte in der Energiebranche für Erleichterung sorgen: Eine Direktleitung setzt nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) weder eine räumliche Begrenzung auf den Erzeugungsstandort noch einen fehlenden Anschluss des Kunden an das öffentliche Netz voraus. Damit dürfte die Entscheidung des höchsten Gerichts der Europäischen Union neue Spielräume für Direktbelieferungsmodelle eröffnen – auch bei Quartiers- und möglicherweise bei Mieterstromprojekten.

Direktleitungen sind Stromleitungen außerhalb des öffentlichen Netzes und von regulären Netzentgelten befreit. Wie der EuGH nun festgestellt hat, muss eine Direktleitung nicht an der Grundstücksgrenze einer Erzeugungsanlage enden. Sie kann auch einen neuen Kunden an eine bereits bestehende Stromleitung anschließen, über die weitere Kunden versorgt werden.

Das ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C-722/24, "Elektro bizness", und C-756/24, "Jelgavas autobusu parks", das der Gerichtshof am 17. September 2026 verkündet hat. Betroffen waren zwei Firmen aus Lettland, die sich im Rechtsstreit mit der dortigen Regulierungsbehörde befanden.

Erzeuger oder Stromversorger profitieren

Im Kern ging es um die Definition der Direktleitung in Artikel 2 Nummer 41 der Richtlinie (EU) 2019/944 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt. Nach einer ersten Auswertung der französischen Urteilsfassung durch mehrere Rechtsexperten folgt der EuGH weitgehend der Linie von Generalanwältin Juliane Kokott: Entscheidend ist, dass der Kunde von einem Erzeuger oder Stromlieferanten versorgt wird, ohne dass das öffentliche Verteilernetz physikalisch zwischengeschaltet wird.

Der EuGH versteht demnach das "und" in der zweiten Definition der Direktleitung als "oder". Damit kann die Definition Fälle erfassen, in denen entweder ein Erzeuger oder ein Stromversorger über eine Leitung seine Betriebsstätten, Tochtergesellschaften oder Kunden direkt versorgt.

Kein Inselmodell erforderlich

Damit ist eine Direktleitung nicht auf geografisch abgeschottete Anlagen beschränkt, bei denen kein öffentliches Netz vorhanden ist. Auch wenn ein Netzbetreiber den Kunden grundsätzlich ausreichend versorgen könnte, steht das einer Einstufung als Direktleitung nicht entgegen. Ebenso muss die Leitung nicht auf den Standort der Erzeugungsanlage begrenzt sein.

Das Urteil erfasst damit auch Leitungsstrukturen über eine einzelne Verbindung zwischen Erzeuger und Verbraucher hinaus. Eine bestehende Leitung kann weitere Kunden versorgen; eine neue Leitung darf daran angeschlossen werden, ohne dass dadurch das öffentliche Verteilernetz zwischengeschaltet wird.

Der EuGH stellt dabei allerdings nicht ausdrücklich fest, dass eine Direktleitung allgemein mehrere Kunden versorgen darf. Allerdings: Nicht jede gemeinsam genutzte Leitung gilt deshalb automatisch als Direktleitung. Maßgeblich bleibt, ob der konkrete Stromfluss außerhalb des öffentlichen Netzes erfolgt.

Reserveanschluss bleibt möglich

Auch ein Anschluss des Kunden an das öffentliche Verteilernetz schließt die Direktleitung nach dem Urteil nicht aus. Der Kunde darf einen solchen Anschluss als Reserve für Ausfallzeiten der Direktversorgung vorhalten und darüber Strom beziehen.

Für die Vorhaltung kann ein angemessener finanzieller Beitrag verlangt werden. Dabei müssen die Aufgaben des Verteilernetzbetreibers gewahrt bleiben. Direktversorgung und Reserveversorgung aus dem öffentlichen Netz können damit nebeneinander bestehen.

Die weite Auslegung beseitigt aber nicht automatisch nationale Beschränkungen für den Leitungsbau. Auch Pflichten etwa bei Messung, Abrechnung und Versorgungssicherheit bleiben möglich.

Auswirkungen auf Kundenanlagen

Für die deutsche Debatte über Kundenanlagen ist das Urteil ebenfalls relevant. Strukturen, die bislang als Kundenanlagen oder als regulierte Energieversorgungsnetze betrachtet werden, könnten zumindest teilweise unter dem Blickwinkel von Direktleitungen oder einer Verbindung mehrerer Direktleitungen neu bewertet werden. Ob das im Einzelfall trägt, hängt von der konkreten Leitungsführung und der Versorgungssituation ab.

Der Energierechtler Markus Behnisch, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll., sieht deshalb auch Bedeutung für neue Versorgungsmodelle. "Die Entscheidung könnte auch bei Quartiersprojekten und vielleicht auch bei Mieterstromprojekten helfen."

Der Verweis zielt auf Modelle, in denen lokal erzeugter Strom über eine gemeinsame Infrastruktur mehrere Verbraucher erreicht. In einem von der Technischen Hochschule Köln geleiteten Forschungsprojekt wurde untersucht, wie Photovoltaikanlagen und ein zentraler Quartierspeicher in einem Neubaugebiet zusammenwirken können. Die Technik erwies sich als machbar; rechtliche Vorgaben zur Einordnung als Kundenanlage und zur Regulierung erschwerten jedoch die wirtschaftliche Umsetzung.

Das Urteil verschiebt damit die unionsrechtliche Abgrenzung zwischen privater Direktversorgung und öffentlichem Verteilernetz. Ob dadurch in Deutschland tatsächlich mehr Quartiers- und Mieterstromprojekte entstehen, entscheidet sich nun an den konkreten Leitungsmodellen, Genehmigungsverfahren und den verbleibenden Vorgaben für Netzanschluss und Abrechnung.

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