Im Saal des Europäischen Gerichtshofes mit Sitz in Luxemburg

Im Saal des Europäischen Gerichtshofes mit Sitz in Luxemburg

Bild: © Gerichtshof der Europäischen Union

Städte und Gemeinden müssen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) streng auf Ausschreibungsregeln achten, wenn sie sich gegenseitig Aufträge geben. Dies entschieden die EU-Richter in Luxemburg am 4. Juni 2020 in einem Fall aus Rheinland-Pfalz zur Müllentsorgung. Dort pochten die Beteiligten auf Ausnahmen, die der EuGH so aber nicht sieht (Rechtssache C-429/19).

Der Abfallzweckverband Rhein-Mosel-Eifel hatte mit dem Landkreis Neuwied vereinbart, dass dieser in seiner Abfallbehandlungsanlage Restabfälle des Verbands verarbeitet. Dagegen klagte Remondis. Der Entsorger monierte, dass es sich dabei um einen öffentlichen Auftrag handelt, der hätte ausgeschrieben werden müssen. Die beteiligten Gemeinden hielten dagegen, es handele sich um eine Zusammenarbeit öffentlicher Auftraggeber, die unter bestimmten Umständen vom Vergaberecht ausgenommen ist.

Strenge Auslegung

In seinem Urteil legt der EuGH die Ausnahmeregelung für die Zusammenarbeit öffentlicher Träger jedoch eng aus. Eine solche Zusammenarbeit müsse auf einer gemeinsamen Strategie der Partner beruhen, entschieden die Richter. Das sei hier nicht der Fall.

Die Vereinbarung der Partner in Rheinland-Pfalz scheine nur darin zu bestehen, eine Leistung gegen ein Entgelt zu erwerben. Die EU-Richter sehen darin keine Grundlage für eine Ausnahme vom Vergaberecht. Das müsse allerdings das Oberlandesgericht Koblenz noch überprüfen. (agr/dpa)

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