Wenn ein Gemeinderat im Aufsichtsrat eines Stadtwerks sitzt – darf er dann über eine Konzession an dieses Stadtwerk mitentscheiden? Darüber hatte der Bundesgerichtshof Ende Januar zu befinden – die Entscheidung wurde aber erst jetzt bekannt. Im konkreten Fall ging es um die Vergabe der Gasnetzkonzession in Leipzig aus dem Jahr 2015. Mitgas hatte sich gegen die Vergabe des Leipziger Gasnetzes an die örtlichen Stadtwerke gewendet.
Neutralitätsgebot vs. Selbstverwaltung
Das Spannungsfeld ist klar: Einerseits sind die Stadträte zur Neutralität verpflichtet und dürfen das kommunale Unternehmen nicht bevorzugen, andererseits träfe es die kommunale Selbstverwaltung im Kern, wenn die Konzessionierung kommunaler Unternehmen ausgeschlossen wäre. Das Landgericht Magdeburg tendierte zur Selbstverwaltung, das Oberlandesgericht Naumburg eher zum Neutralitätsgebot, das eine Mitwirkung von Doppelmandatsträgern am Konzessionsverfahren ausschließt. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung nun an die Instanzengerichte zurückgegeben.
Die Wirtschaftskanzlei Raue, die im Verfahren Mitgas vertritt, hatte die Rücküberweisung sehr offensiv im Sinne ihrer Mandantin kommentiert – der BGH habe das Naumburger Urteil „im Grundsatz“ bestätigt „und bekräftigt, dass Vergabestelle und kommunaler Bieter organisatorisch und personell strikt zu trennen seien. Das schließe die Mitwirkung von Personen, deren Interessen durch eine entgeltliche Beschäftigung oder als Mitglied eines Organs eng mit denjenigen des kommunalen Eigenunternehmens verbunden seien, aus“, heißt es in einer Pressemittelung der Kanzlei Raue.
Becker Büttner Held widerspricht
Dem widerspricht die Anwaltskanzlei Becker Büttner Held vehement: Die Mitwirkung der Stadträte mit Doppelmandat am Beschluss des Stadtrates zur Gaskonzession führt nicht zur Nichtigkeit des Konzessionsvertrages mit den Stadtwerken. Allein deren Teilnahme am abschließenden Beschluss des Gemeinderats stelle keine unbillige Behinderung eines unterlegenen Bieters dar.
Führte allein das Eigeninteresse einer Gemeinde, den Konzessionsvertrag mit den eigenen Stadtwerken abzuschließen, zu einem Verstoß gegen das Neutralitätsverbot, träfe dies auf den gesamten Gemeinderat zu, heißt es bei Becker Büttner Held. Der BGH habe das Naumburg-Urteil bereits wegen der Unzulässigkeit der von Mitgas erhobenen Zwischenfeststellungswiderklage aufgehoben.
Auch in der Sache folge der BGH nicht dem Naumburger OLG. Laut BGH müsse der unterlegene Bieter im Einzelnen darlegen und beweisen, dass eine Beeinflussung der Entscheidung durch die Mitwirkung möglich war. Und da geben auch die Raue-Rechtsanwälte zu, dass dem BGH die Feststellungen des OLG Naumburg nicht genügen.
Karsten Rogall, Geschäftsführer der Leipziger Stadtwerke, freut sich über "diese deutliche Einschätzung. Nun wird sich das Landgericht Magdeburg wieder mit der Frage beschäftigen. Wir sind positiv gestimmt."
Bei der einstimmigen Entscheidung des Leipziger Stadtrats zugunsten der Stadtwerke im Jahr 2015 haben die Karlsruher Richter laut BBH jedenfalls keine Beeinflussung entdecken können. (wa)


