Preiserhöhungen, die auf intransparenten Mitteilungen beruhen, sind nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW unwirksam.

Preiserhöhungen, die auf intransparenten Mitteilungen beruhen, sind nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW unwirksam.

Bild: © Alfons Ven/AdobeStock

Strom- und Gasversorger müssen ihre Kunden über bevorstehende Preisänderungen eindeutig informieren. Diese Rechtslage haben drei Landgerichte jüngst in verschiedenen Urteilen bestätigt. Darauf verweist die Verbraucherzentrale NRW in einer Pressemitteilung. Diese Rechtsauffassung hat beispielsweise das Landgericht (LG) Köln gegenüber der Strogon GmbH sowie der 365 AG – zu diesem Unternehmen gehört die Immergrün GmbH – am 26. November 2019 in zwei Urteilen (AZ 31 O 329/18 und AZ 31 O 330/18) bekräftigt. Auch das LG Hamburg habe in seiner Entscheidung vom 9. Januar 2020 (AZ 312 O 453/18) gegen Fuxx-Die Sparenergie GmbH kritisiert, dass die Preiserhöhungsankündigung des Unternehmens nicht transparent genug war, heißt es.

Die Strogon GmbH soll im August 2017 eine Kundenmail mit dem Betreff  "Servicestark und zukunftssicher – Vertragsinformationen" verschickt haben. Auf eine geplante Änderung des Arbeitspreises wurde aber erst im vierten Absatz der E-Mail hingewiesen. Schwer aufzufinden und dadurch kaum nachvollziehbar soll auch der Hinweis auf eine Preiserhöhung in der E-Mail der 365 AG aus März 2018 gewesen sein.  Die neuen Preise fanden sich laut VZ NRW versteckt innerhalb der angehängten Jahresrechnung auf der zweiten Seite unter „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“.

Die Erhöhung steht im Nebensatz

Die Fuxx-Die Sparenergie GmbH versandte 2018 Preiserhöhungsmitteilungen mit dem Betreff „Informationen zu Ihrem Energieliefervertrag“. Die E-Mails bestanden jeweils aus der seitenlangen Wiedergabe der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nur im Nebensatz wurden die erhöhten Preise erwähnt.

Bei dem durchaus üblichen Überfluss an Werbemitteilungen sollten Verbraucher jedoch unwichtige und wichtige Mails bereits im Postfach voneinander unterscheiden können, befanden die Gerichte. Auf Preisänderungen müsse deshalb schon im Betreff deutlich hingewiesen werden. „Servicestark und zukunftssicher -Vertragsinformation“, „Aktuelles zu Ihrem Energieliefervertrag“ oder „Informationen zu Ihrem Energieliefervertrag“ reichten sprachlich in den jeweiligen E-Mail-Ankündigungen nicht aus, um auf geplante Preisänderungen aufmerksam zu machen.

Änderungen prominenter platzieren

Die Landgerichte waren außerdem übereinstimmend der Ansicht, dass Unternehmen die Preisänderungen prominenter und nicht unter ferner liefen platzieren sollten, wenn diese nicht die einzigen Kundeninformationen in einer Mail sind. Preiserhöhungen, die auf intransparenten Mitteilungen beruhen, sind nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW unwirksam: „In solch einem Fall gilt der ursprünglich vereinbarte oder durch die letzte zulässige Preiserhöhung mitgeteilte Preis“, heißt es in der Pressemitteilung. (hoe)

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