Justitia, die Göttin des Rechts mit Augenbinde (ohne Ansehen der Person) und Waagschale (der be- und entlastenden Argumente)

Justitia, die Göttin des Rechts mit Augenbinde (ohne Ansehen der Person) und Waagschale (der be- und entlastenden Argumente)

Bild: © Thorben Wengert/pixelio.de

Mit Urteil vom 19.05.2020 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az: 11 K 1272/18) die Klage eines kommunalen Energieversorgungsunternehmens auf Erstattung von Energiesteuer für Erdgas und Heizöl in Bezug auf den Ausgleich von Wärmenetzverlusten zurückgewiesen.

Wie der VKU mitteilt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) zwar bereits 2016 entschieden, dass der Erdgasanteil, der auf den Ausgleich der Wärmenetzverluste entfällt, als Eigenverbrauch erstattungsfähig ist. Der aktuelle Fall unterscheidet sich nach Angaben des Verbandes jedoch in einem wesentlichen Punkt von dem Fall aus 2016: Diesmal sei die Wärme nicht von einem, sondern von mehreren Unternehmen erzeugt worden, das Wärmenetz hingegen gehöre der Klägerin. Unternehmen im Bereich der Wärmeversorgung, die nicht nur selbst erzeugte Wärme verkaufen, sondern Wärme zukaufen, können nach VKU-Angaben also von dem Urteil betroffen sein.

Erstattung nur in besonderen Fällen möglich

Ein Stadtwerk darf eine Erstattung nach §§ 54, 55 EnergieStG für Erdgas bzw. das Heizöl nur dann beantragen, wenn die daraus erzeugte Wärme von einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes genutzt wird. Diese Einschränkung soll missbräuchliche Gestaltungen verhindern.

Strittig war laut VKU-Angaben lange, ob auch Erdgas-/Heizölmengen entlastet werden können, die auf die Wärme(netz-)verluste entfielen. Nach Auffassung der Zollverwaltung mussten Energieversorger aufgrund der Missbrauchsklausel die Wärmeverluste aufteilen; sie seien nur anteilig nach dem Verhältnis zu den mit Wärme belieferten Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu berücksichtigen gewesen.

BFH vs. Zollverwaltung

Der BFH entschied gegen die Auffassung der Zollverwaltung (Az.: VII R 6/16). Nach Ansicht der Richter wäre es dem Versorger ohne den Verlustausgleich nicht möglich gewesen, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und das Wärmenetz ordnungsgemäß zu betreiben.

In dem aktuellen Fall lehnte das Finanzgericht hingegen den Entlastungsanspruch des klagenden Energieversorgers in Bezug auf die Wärmeverluste ab, informiert der VKU. Nach den Feststellungen des Gerichts erzeugt das EVU nicht die gesamte gelieferte Wärme selbst, sondern bezieht auch Wärme von Dritten. Diese Drittmengen bzw. der darauf entfallende Erdgasanteil seien nicht erstattungsfähig.

Finanzgericht: Keine freie bilanzielle Zuordnung

Der Versorger argumentiert ohne Erfolg, dass es im Wege einer freien bilanziellen Zuordnung die selbst erzeugten Wärmemengen vollständig den Netzverlusten zuordnet. Die Drittmengen seien an die Kunden geliefert worden. Diese freie bilanzielle Zuordnung des klagenden EVU lehnt das Finanzgericht ab.

In der Tat sei diese Frage bisher auch nicht vom BFH entschieden worden, betont der VKU. Somit sei die Kernfrage dieses Rechtsstreits: Muss bei mehreren Anlagenbetreibern eine proportionale Aufteilung der Verlustmengen erfolgen?

Revision läuft

Gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde Revision beim BFH unter dem Az.: VII R 27/20 eingelegt. Energieversorger, die sowohl selber Wärme erzeugen als auch von Dritten Wärme beziehen, sollten die Erstattungen nach §§ 54, 55 EnergieStG unter Darlegung des Sachverhalts beantragen und gegen eine Teil-Ablehnung Einspruch einlegen, rät der VKU. Unter Verweis auf das beim BFH anhängige Verfahren können Betroffene sodann das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen. (amo)

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