Zum 1. Februar 2023 ist das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz) in Kraft getreten. Bundesländer sind nun verpflichtet, bis 2032 insgesamt 2 Prozent ihrer Fläche für die Windenergie an Land vorzusehen. Bis Ende 2027 gilt ein Zwischenziel von 1,4 Prozent.
Allerdings werden die unterschiedlichen Voraussetzungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigt: So müssen Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen jeweils 2,2 Prozent ausweisen, während es in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg nur jeweils 0,5 Prozent sind. Länder können ihre Flächenziele außerdem bis zu einem gewissen Umfang außerdem untereinander übertragen.
Leitfäden sollen unterstützen
"Das WaLG ist ein großer Schritt in Richtung beschleunigter Ausbau der Windenergie", sagt Hermann Albers, Präsident des Bundesverbandes Windenergie (BWE). "Nun liegt es an den Ländern, die Regelungen im Sinne größtmöglicher und schneller Flächenausweisung umzusetzen."
Handlungsanweisungen und Leitfäden der Länder sollten die Umsetzung in den Behörden dabei unterstützen. Gleichwohl seien gerade für die dringend notwendige kurzfristige Flächenmobilisierung Nachbesserungen und weitere Regelungen des Bundes erforderlich, so der Verbandsvertreter.
Mehr Initiative von Bundesländern
Die Aufteilung in ein Ziel bis 2032 und ein Zwischenziel bis 2027 sieht der Verband allerdings kritisch. "Es ist gut, dass eine Reihe von Bundesländern inzwischen signalisiert, die Flächen in einem Schritt spätestens für 2027 zu sichern", so Albers. "Diese Initiative würden wir uns von allen Ländern wünschen. Flächenverfügbarkeit ist aber die zentrale Voraussetzung, um Projekte anzuschieben."
So weist Baden-Württemberg etwa bereits bis 2025 aus. Niedersachsen will sein Zwischenziel ein Jahr früher, nämlich 2026, erreichen.
Zwischenziel streichen
"Es braucht jetzt die Streichung des Zwischenziels und das Vorziehen des finalen Mindestziels", unterstreicht BWE-Chef Albers. "Die jetzt in Kraft getretenen Maßnahmen werden zudem Zeit brauchen, um ihre Wirkung zu entfalten. Daher bedarf es kurzfristig weiterer Maßnahmen."
Gerade im Hinblick auf die weiterhin geltende und stark bremsende Ausschlusswirkung und der Unsicherheiten hinsichtlich "Sanktionsdauer" bei Zielverfehlung, bedürfe es gesetzlicher Anpassungen. Auf der anderen Seite müsse ambitionierten Gemeinden eine Planung unabhängig von einer übergeordneten, entgegenstehenden Planung möglich werden. (jk)



