In einem Werbeschreiben versuchte Primastrom potenzielle Neukundinnen und -kunden dazu zu bringen, beim Unternehmen anzurufen. Laut einer Mitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen war dies ein Trick, um das Verbot von Werbeanrufen ohne Einwilligung zu umgehen. Da Primastrom ihr gegenüber keine Unterlassungserklärung abgab, klagte die Verbraucherzentrale. Das Landgericht Berlin II hat nun der Klage stattgegeben, das Urteil (Az.: 52 O 250/24) ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Im Betreff des Werbeschreibens hieß es in fetter Schrift: "Bitte um Rückruf!". Im Text hieß es weiter: "Sehr geehrte/r..., es geht um Ihre Stromversorgung. Ihre Mithilfe ist erforderlich. Bitte melden Sie sich unter folgender Rufnummer..."
Die Wortwahl suggeriere, dass sich die Angeschriebenen unbedingt aktiv zurückmelden müssten, erklärt René Zietlow-Zahl, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. "Eine Identifikationsnummer im Briefkopf erweckt zudem den Anschein, dass bereits eine Kundennummer bestünde", so der Verbaucherschützer. "Eine solche Geschäftspraxis ist irreführend und setzt Menschen unzulässig unter Druck."
Aufforderung zum Rückruf wird untersagt
Dieser Auffassung ist das Landgericht Berlin II gefolgt. Sobald das Urteil rechtskräftig wird, muss Primastrom es unterlassen, Verbraucherinnen und Verbraucher ohne vorherige Einwilligung schriftlich zu einem "Rückruf", wie es das Unternehmen nennt, aufzufordern. Das Gericht sah es demnach als erwiesen an, dass die Formulierung dazu geeignet ist, Sorgen und Ängste hervorzurufen. Verbraucherinnen und Verbraucher könnten zu einer geschäftlichen Entscheidung verleitet werden, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
Primastrom wollte sich auf Anfrage der ZFK nicht innerhalb der von der ZFK gesetzten Frist äußern.