Gute Nachrichten für Tausende kleinere kommunale Unternehmen: Der Bundesrat hat sich am vergangenen Freitag für eine Regelung ausgesprochen, dass die betroffenen Unternehmen künftig keinen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen. Damit ist laut ZfK-Informationen die größte Hürde im Gesetzgebungsverfahren genommen, um einen erheblichen Bürokratiezuwachs von den Unternehmen abzuwenden. Im nächsten Schritt müssen sich jetzt noch die Bundesregierung und der Bundestag zu der Regelung äußern. Läuft das Verfahren im Bundestag ohne größere Probleme, könnte bis circa Ende November hier dann endgültig Klarheit herrschen.
"Mit dieser Regelung kann eine 1:1-Umsetzung des EU-Rechtes erreicht werden. Nun ist es dringend notwendig, dass Bundesregierung und Bundestag den Vorschlag auch aufgreifen", erklärte VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing in einer Pressemitteilung. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD-Richtlinie sei ein Instrument ausschließlich für große Unternehmen. So sehe es auch die EU-Richtlinie vor. "Für kleinere Unternehmen sind die sehr komplexen Vorgaben weder geeignet noch verhältnismäßig", stellte Liebing klar.
Änderung des Handelsgesetzbuches geplant
Der Verband setzt sich seit Längerem für diese Ausnahme ein. Hintergrund ist die Umsetzung der neuen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, der sogenannten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht. Eigentlich sollte diese Umsetzung bereits bis zum 6. Juli erfolgt sein. Die CSRD verpflichtet künftig sogenannte große Unternehmen zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts. Groß im Sinne der CSRD sind Unternehmen die zwei der folgenden Größenkriterien übertreffen: Eine Bilanzsumme von 25 Mio. Euro, ein Nettoumsatz von 50 Mio. Euro oder 250 Mitarbeitende.
Im Zuge der Umsetzung soll insbesondere das Handelsgesetzbuch geändert werden. Künftig sollen die betroffenen Unternehmen verpflichtet werden, zusammen mit ihrem Jahresabschluss im Rahmen des Lageberichts einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen.
Mittelbare Verpflichtung würde entfallen
Für kommunale Unternehmen besteht die Besonderheit, dass nach den Regeln der jeweiligen Gemeindeordnungen der meisten Bundesländer privatrechtlich verfasste kommunale Unternehmen im Gesellschaftsvertrag sicherstellen müssen, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden. Durch die geplante Änderung des HGBs würden damit mittelbar auch kleine und mittlere kommunale Unternehmen (kommunale KMU) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 289b HGB-E verpflichtet.
Durch die neue Regelung, der der Bundesrat jetzt zugestimmt hat, würde bei kleinen und mittelgroßen Gesellschaften allein die Verpflichtung zur Lageberichterstattung nicht mehr eine Verpflichtung nach sich ziehen, einen Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD aufzustellen. Etwaige Formulierungen in einem Gesellschaftsvertrag, die nur auf die Lageberichterstattung verweisen, nicht aber auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung, würden keine CSRD-Pflicht mehr auslösen und müssten nicht mehr angepasst werden.
Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform als Sonderfall
Kommunalen Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, insbesondere Eigenbetrieben, Anstalten öffentlichen Rechts oder Zweckverbänden würde diese Regelung aber in vielen Fällen nicht weiter helfen. Insbesondere dann, wenn sich im jeweiligen Landesrecht für diese Unternehmen ein Verweis auf die Lageberichterstattung nach den Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften findet. Auch hier ist der VKU im Gespräch mit den zuständigen Behörden und setzt sich für eine Ausnahmeregelung ein. (hoe)
