Rechtsstreit um Fernwärmepreis-Klausel: Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte im August 2024 eine Unterlassungsklage eingereicht.

Rechtsstreit um Fernwärmepreis-Klausel: Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte im August 2024 eine Unterlassungsklage eingereicht.

Bild: © focus finder/AdobeStock

Das Oberlandesgericht Rostock hat am Mittwoch (22. Juli) einer Unterlassungsklage gegen die aktuell verwendete Fernwärmepreis-Änderungsklausel der Neubrandenburger Stadtwerke (neu.sw) stattgegeben. Eine Sprecherin des OLG bestätigte gegenüber der ZFK die Entscheidung des Gerichts. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).

"Wir werden die schriftlichen Urteilsgründe sorgfältig auswerten und auf dieser Grundlage bewerten, welche rechtlichen und praktischen Konsequenzen sich daraus ergeben", erklärt Ingo Meyer, Sprecher der Geschäftsführung der Neubrandenburger Stadtwerke, in einer Pressemitteilung. Trotz des erstinstanzlichen Urteils gehe das kommunale Unternehmen weiterhin davon aus, dass die Formel den "aktuellen rechtlichen Gegebenheiten" entspreche. "Daher werden wir nach Auswertung der Urteilsbegründung Rechtsmittel einlegen", kündigte der Stadtwerkechef an.

Parallel läuft eine Sammelklage der Verbraucherschützer

Wird das Urteil rechtswirksam, dürften die Neubrandenburger Stadtwerke die Preisklauseln künftig nicht mehr in Kundenverträgen verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Verträge nicht auf die Preisanpassungsklausel berufen. Ein Rechtsanspruch auf Entschädigung für Bestandskunden ergibt sich daraus aber nicht. Um etwaige, individuelle Erstattungsansprüche aus der Vergangenheit geltend zu machen, könnten sich die Betroffenen der laufenden Sammelklage des VZBV anschließen.

Der VZBV hält die Preisanpassungen der vergangenen Jahren der Neubrandenburger Stadtwerke im Bereich Fernwärme für überhöht und unzulässig. Als Grund dafür führen die Verbraucherschützer an, dass die Preisanpassungsformel nicht gesetzeskonform sei. Deshalb wurde neben der bereits im August 2024 bekannt gemachten Unterlassungsklage im April dieses Jahres auch eine Sammelklage eingereicht. Seit April können sich betroffene Verbraucher ins Verbandsklageregister eintragen und sich so an der Sammelklage beteiligen.

Entscheidend für den zu zahlenden Preis ist nach Einschätzung des VZBV dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses:



Wenn der Vertrag bis zum 31. Dezember 2021 geschlossen wurde, soll nach Ansicht des Verbands das Gericht klarstellen, dass die danach erhobenen höheren Preise nicht gelten.

Wurde der Vertrag ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen, soll der bei Vertragsbeginn geltende Preis maßgeblich sein. Später vorgenommene Preissteigerungen sollen nach Ansicht des der Verbraucherzentrale für unwirksam erklärt werden.

Deutlicher Anstieg der Preise 2024

Aus der jetzt stattgegebenen Unterlassungsklage ergeben sich nach Einschätzung der Stadtwerke Neubrandenburg keine unmittelbaren Änderungen für die Kunden.

Bei der Bildung der Fernwärmepreise bewegten sich Versorgungsunternehmen nicht im rechtsfreien Raum, heißt es weiter. Vielmehr habe man sich an gesetzliche Vorgaben zu halten, die in der AVBFernwärmeV geregelt seien. Diese bildeten auch die Grundlage der langjährigen, angewendeten Klausel.

"Durch die massiven Preisanstiege bei den Rohstoffkosten in Folge des Ukrainekrieges stiegen die Fernwärmepreise von neu.sw im Jahr 2024 deutlich, nachdem sie insbesondere im Jahr 2022 teils deutlich unter den Preisen vergleichbarer Fernwärmeversorger lagen", teilt der Kommunalversorger auf seiner Homepage mit. Diese außergewöhnlichen Preisschwankungen hätten die Verbraucher in dem Zeitraum auch bei anderen Wärmeträgern erheblich zu spüren bekommen.

Prüfer bestätigten Rechtmäßigkeit der Klausel

Durch die Preisbildungssystematik seien die preislichen Auswirkungen bereits früh sichtbar gewesen. 2023 habe man ein renommiertes Beratungsunternehmen und eine Anwaltskanzlei deshalb mit einer Prüfung der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der bestehenden Preisklausel sowie der Prüfung von Alternativen beauftragt.

Die Prüfer hätten bestätigt, dass die angewandte Klausel die Kostenstrukturen zutreffend und nachvollziehbar abbilde. Dieses Ergebnis sei auch im Aufsichtsrat vorgestellt worden. "Eine Anpassung der Klausel wäre nur möglich, wenn die Klausel rechtlich unzulässig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Einseitige Anpassungen durch das Versorgungsunternehmen sind nach der AVBFernwärmeV nicht möglich", heißt es weiter auf der Homepage des kommunalen Unternehmens.

"Als kommunales Unternehmen tragen wir eine besondere Verantwortung für die Menschen in unserer Stadt", betont der Sprecher der Stadtwerke-Geschäftsführung, Ingo Meyer. Ziel sei es, eine sichere, verlässliche und rechtssichere Fernwärmeversorgung zu gewährleisten.

Bundesgerichtshof entscheidet im Fall von Avacon Natur

Der VZBV hatte 2024 neben den Neubrandenburger Stadtwerken auch die Eon-Tochter Avacon Natur auf Unterlassung verklagt. Diese Klage war ebenfalls erfolgreich. Das OLG Celle hatte die verwendeten Preisanpassungsklauseln in einem Urteil vom 18. November 2025 für unwirksam erklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Avacon hat laut VZBV eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Sache liegt nun beim Bundesgerichtshof.

Sammelklagen führt der VZBV derzeit neben den Neubrandenburger Stadtwerken und Avacon Natur noch gegen Eon-Tochter Hansewerk Natur und Eon Energy Solutions. Für die Sammelklagen liegen laut Ronny Jahn, Leiter des Teams Sammelklagen beim VZBV, noch keine Urteile vor.

Über 600 Anmeldungen für Sammelklage

Das aktuelle Urteil des OLG Rostock stärkt laut Jahns Einschätzung auch die Position der Verbraucherzentrale in der neben der Unterlassungsklage geführten Sammelklage gegen die Neubrandenburger Stadtwerke.

Für diese Sammelklage habe das OLG Rostock noch keinen Termin für die mündliche Verhandlung angesetzt. Bis drei Wochen nach der letzten mündlichen Verhandlung könnten sich Verbraucher an der Klage beteiligen. Bislang liegen laut Jahn 654 Anmeldungen vor. Für die Zulässigkeit der Sammelklage gebe es mittlerweile keine Mindestteilnahmezahl mehr.



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