Die milliardenschwere Transaktion kann dazu führen, dass in bestehenden Verträgen mit Innogy-Gesellschaften Sonderkündigungsmöglichkeiten eröffnet werden. Denn in den langfristigen Verträgen werden häufig so genannte Change-of-Control-Klauseln vereinbart. Dabei handelt es sich um Sonderkündigungsrechte, die dann eingreifen, wenn sich die Anteilseignerschaft beim Vertragspartner ändert.
„Ab 2012 tauchen solche Klauseln erstmals auf und sind seit 2014 immer mehr in Konzessionsverträgen verbreitet“, sagt ein Sprecher des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU). Bei in den vergangenen Jahren abgeschlossenen Klauseln bestehe eine realistische Chance, dass eine solche Klausel existiert.
Voraussetzungen der Change-of-Control-Klauseln uneinheitlich
Daneben finden sich solche Klauseln auch in Konsortialverträgen und in Gesellschaftsverträgen. Kommunen, die einen langfristigen Vertrag (Konzessionsvertrag, Konsortialvertrag oder Gesellschaftsvertrag) mit Innogy oder einer Innogy-Tochter haben, sollten deswegen prüfen, ob ihr Vertrag ein entsprechendes Recht enthält und unter welchen Umständen es geltend gemacht werden kann. Da die Voraussetzungen der Change-of-Control-Klauseln uneinheitlich sind, kann immer nur im konkreten Einzelfall entschieden werden, ob der Tatbestand erfüllt ist. Viel hängt hier auch davon ab, wie die Übertragung der Anteile konkret gesellschaftsrechtlich abgewickelt wird.
In Konzessionsverträgen ist die Rechtsfolge zumeist das Bestehen eines Sonderkündigungsrechtes, das innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden kann. Da der Vollzug der Eon/RWE-Transaktion frühestens Mitte 2019 erwartet wird, verbleibt den Kommunen ausreichend Zeit für die Prüfung, ob eine vorzeitige Sonderkündigung sinnvoll erscheint. „Kommunen sollten sich hier keinesfalls von Beratern unter Zeitdruck setzen lassen“, warnt der VKU. Wird die Sonderkündigung ausgesprochen, muss die Kommune ein neues Verfahren zur Vergabe der betroffenen Konzession nach der Maßgabe der Paragrafen 46 ff EnWG durchführen.
Netzgeschäft wichtiger Teil der Investoren-Story
E.ON/Innogy kann und wird sich natürlich auch in diesem Verfahren für die Konzession bewerben. Zudem ist wahrscheinlich, dass E.ON/Innogy hier auch gegen die Wirksamkeit entsprechender Klauseln argumentieren werden. Die Frage ist noch offen, auch wenn die bisherige Gerichtspraxis eher von der Zulässigkeit solcher Klauseln ausgeht.
Der Grund, warum Eon hier so hartnäckig agieren wird, liegt auf der Hand. Die Konzessionsverträge für die Verteilnetze sind für Eon ein ganz wesentlicher Bestandteil des Deals, der Konzern hat großes Interesse die Konzessionen zu halten. Denn die Konzessionen sichern dem Dax-Konzern eine stabile Rendite. Künftig sollen 80 Prozent der Erträge aus dem regulieren Geschäft kommen, erklärte Eon-Chef Johannes Teyssen mehrfach. Das Netzgeschäft ist wichtiger Teil der Story, die Eon den internationalen Investoren verkaufen will und muss.
Mit gerichtlichen Auseinandersetzungen ist zu rechnen
Bei gut 100 Stadtwerken und Regionalversorgern ist die bisherige RWE-Tochter Innogy Gesellschafter. Diese Anteile sollen künftig auf den Eon-Konzern übergehen. Change-of-Control-Klauseln in Gesellschafts- oder Konsortialverträgen zu Gemeinschaftsunternehmen mit Innogy sind vor allem interessant, wenn sie die Möglichkeit enthalten, den Anteil des anderen Gesellschafters zu erwerben.
Die entscheidende Frage beim Ankaufsrecht wird sein, wie der Preis bestimmt wird. Gibt es klare Vorgaben oder nur vage Klauseln? Hier müssen die Kommunen genau prüfen, worauf sie sich einlassen. Daneben muss auch hier grundsätzlich mit gerichtlichen Auseinandersetzungen über eine Auslegung der Klausel und Berechnung des Kaufpreises gerechnet werden. Anders als bei den Konzessionsverträgen ist hier allerdings noch nicht abzusehen, welchen strategischen Wert die entsprechenden Beteiligungen für Eon haben werden. (hil)
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Den ausführlichen Artikel finden Sie in der Mai-Ausgabe der ZfK
