Laut VKU kann es keine klare und einheitliche Definition der Daten geben, die den unterschiedlichen Situationen in den Ländern gerecht wird.

Laut VKU kann es keine klare und einheitliche Definition der Daten geben, die den unterschiedlichen Situationen in den Ländern gerecht wird.

Bild: © gonin/AdobeStock

Der Bundestag hat das Datennutzungsgesetz (DNG) beschlossen. Es regelt erstmals den Umgang mit Daten der kommunalen Unternehmen – vor allem die Pflicht zur Datenteilung, die jedoch nur für kommunale, praktisch nicht für private Unternehmen in der Daseinsvorsorge gelten wird.

Zwar verbessern die Abgeordneten das Gesetz. Doch strukturelle Wettbewerbsnachteile bleiben bestehen, so der Verband kommunaler Unternehmen (VKU).
 
 

"Schlimmeres verhindert"

„Das Datennutzungsgesetz ist ein Gesetz aus der Kategorie „Schlimmeres verhindert“: Wesentliche Wettbewerbsnachteile bleiben, doch die Änderungen der Abgeordneten sind ein vorsichtiges Votum und Signal für die digitale Daseinsvorsorge"erklärt Ingbert Liebing, VKU-Hauptgeschäftsführer.

Ob mit Blick auf Wettbewerb und die Digitalisierung von Städten und Gemeinden das Datennutzungsgesetz auf der Linie geklärt werden konnte oder doch das entscheidende Eigentor in letzter Spielminute ist, werde sich zeigen. Unterm Strich sorge das DNG jedoch erstmals für mehr Investitionssicherheit für ihre Smart-City-und Smart-Region-Strategien.

Die wesentlichen Regelungen und ihre Folgen im Überblick:

Viele Smart-City-Kooperationen bleiben erhalten: Die Abgeordneten kippen die starre Pflicht zur Datenherausgabe bei all jenen Daten, die kommunale Unternehmen freiwillig untereinander oder mit der Kommune teilen.

Das ist aus VKU-Sicht die richtige Entscheidung: Andernfalls hätte gedroht, dass erfolgreichen Smart-City-Kooperationen die Basis entzogen wird. Hier stimmen die Abgeordneten für den Erhalt erfolgreicher Kooperationen, sodass aus Daten ein Mehrwert vor Ort geschaffen werden kann. Wermutstropfen: Offen bleibt, ob die Pflicht weiter für freiwillig mit Startups, Mittelstand und Forschung geteilte Daten gilt.

Entgelte für hochwertige Datensätze erlaubt: Für die Herausgabe hochwertiger Daten können kommunale Unternehmen künftig Entgelte erheben – vorausgesetzt die Europäische Kommission stellt fest, dass ansonsten der Wettbewerb verzerrt würde.

Auch das ist aus VKU-Sicht richtig: Digitale Daseinsvorsorge gibt es nicht zum Nulltarif. Die Abgeordneten verhindern Trittbrettfahren und die damit drohende Investitionsentwertung oder gar -zurückhaltung. Dieser Grundsatz hätte jedoch besser im Gesetzestext selbst verankert werden sollen, statt auf die Aktivitäten der Europäischen Kommission zu warten.

Wettbewerbsverzerrung: Praktisch keine Pflicht zur Datenherausgabe für private Unternehmen der Daseinsvorsorge. Auf dem Papier gilt die Pflicht zur Datenherausgabe zwar künftig auch für private Unternehmen in der Daseinsvorsorge. Doch der Wortlaut macht das Gesetz hier zum Papiertiger: Statt mit einer allgemeinen Pflicht für Wettbewerb auf Augenhöhe zu sorgen, werden durch den Wortlaut nur verschwindend wenige private Unternehmen in der Daseinsvorsorge erfasst. Hier werden künftige Regeln zu Datenzugangsrechten entscheidend sein, so der VKU. (sg)
 
 

Hintergrund zum Datennutzungsgesetz (DNG)

Das DNG regelt erstmals den Umgang mit Daten kommunaler Unternehmen. Es schafft damit eine Rechtsgrundlage für die Digitalisierung in der kommunalen Energie-, Wasser- und Telekommunikationsversorgung sowie in der kommunalen Abwasser- und Abfallentsorgung. Das DNG setzt die PSI-Richtlinie der EU in deutsches Recht um (PSI: „Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors“). Welche Datensätze konkret als hochwertig gelten, wird aktuell noch auf EU-Ebene definiert. Wesentlich aus VKU-Sicht ist: Wenn praktisch nur kommunale Unternehmen ihre Daten offenlegen müssen, ist das ein struktureller Nachteil im Wettbewerb mit privaten Unternehmen.

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