Die Bundesnetzagentur hatte Anfang des Jahres 700 Messstellenbetreiber angemahnt, weil die Bonner Behörde unzufrieden mit dem Verlauf des Smart-Meter-Rollouts ist. Auf den Metering Days hatte Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, außerdem gedroht, dass man die Messstellenbetreiber künftig genauer unter die Lupe nehmen wolle. Für Messstellenbetreiber wächst der Druck. Die ZfK hat daher bei Jan-Hendrik vom Wege von der Sozietät Becker Büttner Held nachgefragt, wie er die aktuelle Lage beurteilt.
Herr vom Wege, hat sich die Rolle der Bundesnetzagentur beim Smart-Meter-Rollout verändert?
Zunächst einmal ist es nicht verwunderlich, dass die Messstellenbetreiber im dritten Quartal 2024 die bis Ende 2025 zu erreichende Rolloutquote noch nicht erreicht haben. Der Gesetzgeber hat den Start des verpflichtenden Rollouts für den 1. Januar 2025 vorgegeben. Auch bewegt sich bei vielen der angeschriebenen Messstellenbetreiber die absolute Zahl der Pflichteinbaufälle in einem Rahmen, der das Erreichen der 20 Prozent-Schwelle bis Ende 2025 als machbar darstellen dürfte.
Die Rolle der Bundesnetzagentur hat sich durch die Gesetzesnovelle eigentlich nicht geändert. Sie war schon immer für die Überwachung der Einhaltung des Messstellenbetriebsgesetzes zuständig. Es erscheint mir nur, dass die Bundesnetzagentur durch das Näherrücken der gesetzlichen Fristen ihre Aufgabe produktiver mit stärker Außenwirkung wahrnimmt.
Welche Instrumente stehen der Bundesnetzagentur zur Verfügung?
Der Instrumentenkasten der Bundesnetzagentur ist gar nicht so üppig, aber effektiv. Wir haben bereits bei der ersten gesetzlichen Pflichtquote, nämlich die für die Installation von 10 Prozent moderne Messeinrichtungen bis spätestens zum 30.Juni 2020, gesehen, welche Sanktion Messstellenbetreiber droht, die die Quote nicht erfüllen. Die Bundesnetzagentur hat gegenüber den betreffenden Unternehmen Zwangsgelder angedroht und ggf. Zwangsgelder verhängt. Diese hatten empfindliche Höhen, um die betreffenden Messstellenbetreiber zu motivieren, die Quoten schnellstmöglich und unter zusätzlichen Anstrengungen zu erfüllen. Zwangsgeldandrohung und -verhängung kann mehrfach hintereinander erfolgen, wobei sich die Höhe des Zwangsgeldes steigert.
Was müssen jetzt Messstellenbetreiber machen, die abgemahnt wurden?
Grundsätzlich löst das Schreiben keine Reaktionspflicht gegenüber der Bundesnetzagentur aus. In der Sache müssen die Ausgangslagen differenziert werden. Messstellenbetreiber, die beim Rollout noch am Anfang stehen, aber zuversichtlich sind, die Quote bis Ende 2025 erreichen zu können, machen planmäßig weiter. Messstellenbetreiber, die befürchten müssen, dass es eng werden könnte, sind gut beraten, wenn sie sehr frühzeitig überlegen, welche zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden können, um die Quote doch zu erreichen. Aus anderen Sachverhalten wissen wir, dass die Bundesnetzagentur sehr viel Wert darauf legt, dass Messstellenbetreiber sich nicht ihrem Schicksal ergeben, sondern ernsthaftes Bemühen zeigen. Zu denken ist dabei an den Einsatz zusätzlicher Dienstleister. Natürlich können zum Beispiel auch die benachbarten Messstellenbetreiber unterstützen. Daneben wäre in Extremfällen sicher auch darüber nachzudenken, ob die Bundesnetzagentur, dem grundzuständigen Messstellenbetreiber die Genehmigung nach § 4 MsbG entziehen kann. Allerdings ist in den weit überwiegenden Fällen, in denen der Netzbetreiber auch der grundzuständige Messstellenbetreiber ist, nach dem Gesetzeswortlaut eine Genehmigung überhaupt nicht erforderlich.
Oft kommt in diesem Zusammenhang der Auffangmessstellenbetreiber ins Spiel. Wann schreitet dieser ein und welche Aufgaben übernimmt er? Wie soll hier das Zusammenspiel zwischen Auffangmessstellenbetreiber und zuständigen Netzbetreiber funktionieren?
Im Messstellenbetriebsgesetz ist die Möglichkeit vorgesehen, dass der Auffangmessstellenbetreiber an die Stelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers tritt und von diesem die Zuständigkeit für den Rollout von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen übernimmt. Das kann allerdings nicht von Amts wegen durch die Bundesnetzagentur angeordnet werden. Das war in den Entwürfen zur Novellierung des Messstellenbetriebsgesetz im Jahr 2023 zwar vorgesehen. In der finalen und heute noch geltenden Fassung muss die Initiative jedoch vom grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgehen. Nur wenn er für sich entscheidet, dass er zur Erfüllung seiner Einbauverpflichtungen oder zur Gewährleistung eines zuverlässigen technischen Betriebs von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist und das gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigt, kommt der Auffangmessstellenbetreiber ins Spiel.
Alternativ zu diesem Weg ist es jedoch auch möglich, die Zuständigkeit im Rahmen eines Übertragungsverfahrens nach §§ 41 ff. MsbG auf einen anderen als den Auffangmessstellenbetreiber überzuleiten, etwa eine Kooperationsgesellschaft, an der man selbst beteiligt ist. Auf diese Weise gibt man den Messstellenbetrieb nicht vollständig aus der Hand. Bei der zentralen Rolle, die den intelligenten Messsystemen und der Steuerungs- und Kommunikationsmöglichkeiten zukommt, wäre aus meiner Sicht die Übertragung auf den Auffangmessstellenbetreiber das letzte Mittel.
Es gibt Messstellenbetreiber, die exorbitante Preise für den optionalen Einbau von intelligenten Messsystemen auf Kundenwunsch verlangen. Die Verbraucherzentrale prüft dagegen rechtliche Schritte. Im Raum stehen 999 Euro. Sind solche hohen Preise für den optionalen Einbau eines Smart Meters, angesichts der festgelegten Preisobergrenzen überhaupt erlaubt?
Die Höhe der Entgelte kann ich nicht bewerten. Nach der endlich erfolgten Klarstellung durch die jüngste Gesetzesnovelle kann der Messstellenbetreiber für verpflichtende Zusatzleitungen – um eine solche handelt es sich beim Einbau auf Kundenwunsch - ein angemessenes Entgelt verlangen. Für verpflichtende Zusatzleistungen gelten also gerade keine Preisobergrenzen. Die im Gesetz für den Einbau auf Kundenwunsch genannten Beträge stellen Vermutungstatbestände dar. Hält sich der Messstellenbetreiber an diese Beträge wird die Angemessenheit des Entgelts vermutet, der Messstellenbetreiber ist sozusagen auf der sicheren Seite. Sind seine Kosten tatsächlich höher, ist es aber auch legitim höhere Entgelte zu verlangen. Der Messstellenbetreiber muss diese nur ggf rechtfertigen können. Eine Einschränkung sieht das Gesetz allerdings vor. In den Entgelten dürfen keine Kosten enthalten sein, die beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung seiner Rolloutpflichten ohnehin anfallen würden.
Das EnWG und damit auch das Messstellenbetriebsgesetz sind noch kurz vor der Wahl beschlossen worden und inzwischen in Kraft getreten. Wie wird sich das Thema Smart Metering unter der neuen Regierung – vermutlich rot-schwarz – Ihrer Meinung nach entwickeln?
Ein Zurück wird es meiner Meinung nach nicht geben. Dafür spielt die Flexibilisierung von Lasten durch die Steuerung von Verbrauch und Erzeugung im Stromsystem der Zukunft eine zu entscheidende Rolle. Ich denke auch, dass es nach der langen Zeit zwischen den ersten gesetzgeberischen Versuchen zur Einführung von Smart Metern im Jahr 2008 und heute dem Markt auch sehr guttun würde, die Rahmenbedingungen nicht weiter zu verändern, damit die Verpflichteten Vertrauen fassen und den Rollout zu Ende bringen. Ich könnte mir allenfalls vorstellen, dass Ansätze verfolgt werden, um die Komplexität des Gesamtsystems zu reduzieren. Dabei müssten jedoch auch die Themen Vertrauens- und Investitionsschutz sorgfältig abgewogen werden.
Das Interview führte Stephanie Gust

