Für rund 90 Stadtwerke hat MVV Energie die Gateway-Administration übernommen.

Für rund 90 Stadtwerke hat MVV Energie die Gateway-Administration übernommen.

Bild: @ MVV Energie

Bild: © m2g-Consult GmbH

Von:
Stefan Baasner,
Geschäftsführer
m2g-Consult GmbH


Thema Preisobergrenzen allgemein

Aus unserer Sicht wurde bis zuletzt die Chance verpasst, die Höhe der POG auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und ggf. anzupassen. Diese basieren noch immer auf Berechnungen aus der Kosten/Nutzen-Analyse aus 2013. Während die Aufwände zum Roll-Out insbesondere durch Vorgaben aus der Regulierung (Stichwort BSI, SilKe) oder Preissteigerungen in der Beschaffung durch exogene Schocks (z.B. Corona, Ukraine-Konflikt) stetig gestiegen sind, wurden die POG nicht erneut validiert bzw. ggf. angepasst.

Zwar ist der nun vorgesehene POG-Splitt in Anteile für den Netzbetreiber und Anteile für den Messstellenbetreiber eine Änderung zum Vorteil für vom Roll-Out betroffene Kunden, insgesamt bleibt die Höhe der POGs jedoch konstant. Der Anteil den die Netzbetreiber zu zahlen haben, wird entsprechend von allen Netznutzern gleichermaßen getragen.

Allerdings ist noch nicht geregelt, auf welche Weise und vor allem wann Netzbetreiber diese Kosten über eine Anpassung der Netznutzungsentgelte zurückbekommen können. Eine entsprechende Festlegungskompetenz für die Bundesnetzagentur wurde zwar im GNDEW festgehalten, jedoch bringt erst deren Anwendung Klarheit. Für den Moment bleiben Netzbetreiber auf ihren anteiligen Kosten sitzen.   

Thema Zusatzleistungen

Mit der Neufassung des GDEW haben auch die Zusatzleistungen einen neuen Anstrich bekommen. Neben den Standardleistungen gibt es nun auch verpflichtende und freiwillige Zusatzleistungen. Darüber hinaus wurde für gMSBs definiert, welche Höhe diese Leistungen haben dürfen. Besonders spannend dürfte dabei die neue Einordnung für Strom- und Spannungswandler sein. Diese waren bislang Teil der Zusatzleistungen und sind nun freiwillige Zusatzleistungen. Sprich die POGs können auch von gMSBs frei bestimmt werden, solange diese „angemessen“ bleiben – ein wichtiger Hebel für die Wirtschaftlichkeit.

Insgesamt bleibt dennoch festzuhalten, dass neben der doch recht geringen Höhe vieler Zusatzleistungen (z.B. der Betrieb von Steuerboxen) enormer Interpretationsspielraum bleibt, wie bestimmte Leistungen berechnet und eingeordnet werden sollen. So ist z.B. die Anwendung und Verwendung von TAF 9 und TAF 10 mehrmals in bestimmten Leistungsarten enthalten. Was nun genau für die Ermittlung und Abrechnung genutzt werden soll, ist nicht beschrieben. Daraus werden zwangsläufig praktische Fragen entstehen, bevor es wirklich zur Umsetzung kommen kann.

Weiterhin bleibt festzuhalten, dass die Masse der angedachten Zusatzleistungen für die heutigen Systeme der einzelnen Akteure eine klare Überforderung darstellen. Insbesondere mit Blick auf deren Umsetzung.

Rolloutfahrplan

Der Rollout an sich soll mit dem GNDEW agiler werden. Entsprechend positiv ist es, dass jeder gMSB in seiner Geschwindigkeit entscheiden kann, wann gestartet wird. Die Pflicht folgt erst in 2025.

Das sieht auf den ersten Blick aus wie eine Entschleunigung. Tatsächlich ist es aber genau das Gegenteil. Bereits Ende 2025 muss für die Mehrheit der Anwendungsfälle eine Quote von 20 % erreicht sein. Ganze 95 % müssen innerhalb von 5 Jahren erreicht werden und damit 2 Jahre schneller als bisher. Wer da heute nicht bereits mitten im Rollout steckt, hat schon fast verloren. Und auch wenn es für den Moment (noch) nicht so scheint, könnte bei zu spätem Beginn erneut eine Knappheit in der Beschaffung für eine Verschärfung des Problems sorgen.

Markterklärung und Eichrecht

Eine klar positive Änderung ist der Wegfall der Markterklärung und die Drei-Hersteller-Regel. Dies dürfte den Rollout massiv beschleunigen. Ein wenig versteckt, aber nicht minder bedeutend, dürfte auch der Beschluss zur Änderung des Eichrechts sein. Hier wird dazu aufgefordert, auch das Eichrecht für SMGWs anzupassen und für eben diese die Eichgültigkeit vollständig aufzuheben – für die Wirtschaftlichkeit des Rollouts ein sehr entscheidender Faktor.

Auffangmessstellenbetrieb

Last but not least ist auch die neue Rolle des Auffangmessstellenbetreibers ein sehr spannender Punkt. Für den Fall, dass es auch in Zukunft dazu kommen sollte, dass ein wMSB ausfällt und dies nicht vom gMSB aufgefangen werden oder dieser gar selbst die Rolle nicht ausführen kann oder will, muss ein sogenannter Auffangmessstellenbetreiber diese Rolle übernehmen. Dieser wird in einem mehrstufigen Verfahren bestimmt und kommt für den jeweiligen Fall zum Tragen. So kann es in der einfachsten Form der größte regionale (gemessen an der Anzahl der Messlokationen) oder sogar der größte im Bundesland sein. So weit so gut. Wie allerdings dieser Akteur alle notwendigen Informationen zur Ausführung dieser Aufgabe bekommen soll und wie er am Ende eine Refinanzierung erhalten kann, lässt das Gesetz offen. In dieser Form dürfte diese Rolle nicht wirklich relevant für die Praxis werden.

Start der neuen Regelungen

Das GNDEW wird vermutlich zum 1.6.2023 in Kraft treten. Aber geht’s dann sofort los? Nach unserer Einschätzung eher nicht. Für die Realisierung vieler Vorgaben (POG-Splitt, Auffang-MSB, neue Fristen) bedarf es zunächst einer entsprechenden Anpassung der Marktkommunikation. Da diese festen Fristen unterworfen ist, können wir wohl frühestens zum 1. April 2024 damit rechnen, dass die Mehrzahl der Anforderungen des GNDEW auch massentauglich umgesetzt werden können.

Fazit

Es gibt viele gute Ansätze für die Beschleunigung des Rollouts im GNDEW. Einige Punkte bleiben aber nicht nachvollziehbar (Stichwort POG-Höhe).

Gute Impulse (siehe Vereinfachung der SiLKe) halten sich die Waage mit (noch) unfertigen Vorgaben bzw. sehr ambitionierten Plänen. Wir dürfen gespannt sein, wie der Markt nun reagiert und was genau die nächsten Schritte des Regulierers sein werden. Eine der drängendsten Baustellen dürfte die Ausübung der Festlegungskompetenz für die Einordnung der VNB-Kosten sein. (sg)

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