Nachdem das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen den Smart Meter Rollout per Eilbeschluss für 50 Unternehmen gestoppt hat, will das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) den Rollout nachträglich rechtssicher machen. Dazu will das BMWi das Messstellenbetriebsgesetz entsprechend ändern.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert in einer Stellungnahme, dass bei den Änderungen versäumt wird, den finanziellen Schaden der mangelhaften intelligenten Messsysteme für Verbraucher auszugleichen oder zumindest künftig abzustellen. Dazu stellt der Verband folgende Forderungen auf:
Verbraucher dürfen Ausbau mangelhaft freigegebener intelligenter Messsysteme oder Smart Meter verlangen
Der Verbraucherverband kritisiert, dass Verbraucher das Recht erhalten sollen, die mangelhaft freigegebenen Geräte wieder ausbauen zu lassen, um so weitere Kosten für Messstellenbetreiber zu vermeiden. "Verbraucher sind aber für den Zwangseinbau der intelligenten Messsysteme nicht verantwortlich und müssen daher das Recht haben, dass auf ihr Verlangen hin solche intelligenten Messsysteme wieder ausgebaut werden", so die vzbv.
Bei einer Weiternutzung müsse die Preisobergrenze unverzüglich auf die für moderne Messeinrichtungen geltende Preisobergrenze abgesenkt werden, fordert der Verband. In der Vergangenheit zu viel gezahlte Messentgelte seien vom Messstellenbetreiber mit der nächsten Rechnung den betroffenen Verbrauchern zu erstatten, heißt es weiter.
Falls der Verbraucher auf den Ausbau mangelhafter intelligenter Messsysteme verzichtet, soll die Preisobergrenze für diese Geräte automatisch auf 20 Euro abgesenkt werden.
Deckelung der Preisobergrenze für mangelhaft freigegebene Smart Meter
Aktuelle Diskussionen zur Gateway-Standardisierung würden zudem zeigen, dass ein spartenübergreifendes Metering vermutlich nur mit zusätzlichen technischen Komponenten realisiert werden kann. Die Verbraucherzentrale erwartet daher Zusatzkosten. Allerdings entsprechen die bisher zertifizierten Smart Meter Gateways nicht dem erwarteten und erforderlichen Funktionsumfang.
Genau dieser bildete aber die gesetzliche Grundlage für die Ermittlung der Preisobergrenzen. Dieser Zusammenhang sei nun aufgelöst und damit könne die in Aussicht gestellten Kosteneinsparungen nicht erzielt werden, da zentrale Anwendungen wie dynamische Stromtarife, PV-Anlagen, steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und E-Autos und Verbräuche für Gas, Wärme, Strom und Wasser über ein gemeinsames intelligentes Messsystem nicht genutzt, nicht gesteuert oder nicht erfasst werden können. Dennoch stelle man den Verbrauchern die Maximalkosten in Rechnung, so die Kritik.
Der vzbv fordert daher, die über die Preisobergrenze von 20 Euro für einen digitalen Zähler (moderne Messeinrichtung) hinausgehenden Kosten ab sofort und solange auszusetzen, bis die erforderlichen Anwendungen bei den intelligenten Messsystemen vollständig umgesetzt werden können.
Verbaute Smart Meter müssen bestimmte Bedingungen erfüllen
Für die bereits verbauten Smart Meter Gateways in Deutschland ist eine Funktionserweiterung via Software-Update vorgesehen. Das Prozedere des Updates und dessen technische Realisierbarkeit sei bisher noch nicht ausreichend thematisiert worden, so die Meinung der Verbraucherschützer.
Es müsse daher sichergestellt sein, dass dieses Update alle verbauten intelligenten Messsysteme erreicht und es nicht zu einem Verlust oder einer Verschlechterung der Funktion der Geräte führe. Zudem sei eine Klärung notwendig, ob der Einbau von Smart Meter Gateways der Gerätegeneration G2 technisch zwingend notwendig ist oder ob deren Funktionserweiterungen nicht auch via Update in Geräte der Generation G1 zur Verfügung gestellt werden können. In jedem Fall muss die Software vom BSI geprüft und zugelassen werden, damit die vorgeschriebenen technischen Mindeststandards auch sichergestellt werden könne, lautet die Forderung.
Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes, so dass die technischen Richtlinien den Mindestanforderungen entsprechen
Mit der geplanten Änderung des § 21 Abs. 1 MsbG durch die Ergänzung „nach dem Stand der Technik nach Maßgabe des § 22“ würde die Regelung der Mindestanforderungen ganz wesentlich an das BSI übergehen. Maßgeblich wären dann die Inhalte der technischen Richtlinien des BSI und nicht mehr die Anforderungen des § 21 MsbG, so die vzbv.
Die Verbraucherschützer befürchten, dass die Qualitätsstandards der Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme damit deutlich absinken können. Nach den aktuellen TR müssen intelligente Messsysteme nur deutlich geringeren Anforderungen genügen als nach den Vorgaben in § 21 MsbG. Daher fordert der vzbv, dass § 21 MsbG so geändert und damit sichergestellt wird, dass die technischen Richtlinien des BSI den gesetzlichen Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme voll entsprechen müssen. (sg)
