Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors beschlossen. Der von Bundeswirtschaftsminister Altmaier und Bundesinnenminister Seehofer vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes („Zweites Open Data Gesetz“) regelt die Bereitstellungspflicht für offene Daten der Bundesverwaltung.
Damit erweitert sich das Angebot an offenen Daten des Bundes auch auf Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Künftig sollen außerdem auch Daten aus abgeschlossenen Forschungsvorhaben der Bundesverwaltung als Open Data bereitgestellt werden. Ziel des Datennutzungsgesetz ist es, einheitliche, nichtdiskriminierende Nutzungsbedingungen für Daten des öffentlichen Sektors zu schaffen und die Richtlinie (EU) 2019/1024 (Open-Data- und PSI-Richtlinie) umzusetzen.
Open Data Grundlage für Datenprojekte
Unter Open Data werden offene Daten verstanden. Also solche die über das Internet frei zugänglich sind und nicht personenbezogene Rohdaten der Verwaltung. Sie sind bereits jetzt Grundlage für viele Datenprojekte, zum Beispiel den „Unfallatlas Deutschland“, mit dem Verkehrsplaner und Bürger Unfallhotspots identifizieren können, teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit.
Datennutzungsgesetz
Zudem löst das moderne Datennutzungsgesetz das Informationsweiterverwendungsgesetz ab. Damit soll die Entwicklung von Diensten für Künstliche Intelligenz (KI) auf der Grundlage maschinenlesbarer Daten erleichtert werden. Das Datennutzungsgesetz garantiert gleiche Nutzungsbedingungen für alle Akteure und weitet den Anwendungsbereich erstmals auf öffentliche Unternehmen (Wasser, Verkehr, Energie) aus. Außerdem soll mit der Bereitstellung dynamischer Daten künftig eine Echtzeitnutzung ermöglicht werden.
VKU: Gleiche Regeln für alle
„Der VKU begrüßt das Datennutzungsgesetz der Bundesregierung grundsätzlich, appelliert jedoch an den Gesetzgeber nachzubessern", erklärte ein VKU-Sprecher. Neben dem Erhalt bestehender Smart-City-Kooperationen sollte der Gesetzgeber auch private Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge zur Datenherausgabe verpflichten, um strukturelle Wettbewerbsnachteile zu verhindern.
"Wenn nur öffentliche bzw. kommunale Unternehmen ihre Daten zur Nutzung veröffentlichen müssen, werden sie im Wettbewerb mit privaten Unternehmen strukturell benachteiligt. Ziel sollten gleiche Regeln für alle sein, um Wettbewerb auf Augenhöhe zu ermöglichen und digitale Daseinsvorsorge zu stärken, statt zu schwächen“, bekräftigte der Verband.
Smart eID-Gesetz
Mit dem vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Entwurf für das Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät (Smart-eID-Gesetz) will die Bundesregierung zudem die digitale Transformation der Wirtschaft und die informationelle Selbstbestimmung der Nutzer fördern.
Ab Herbst 2021 sollen Bürger ihren Online-Ausweis direkt in ihren Smartphones speichern können und sich ohne Ausweiskarte innerhalb weniger Sekunden sicher digital ausweisen können. Das sei praktischer und dauere nur etwa halb so lang, wie der elektronische Identitätsnachweis mit der Ausweiskarte.
Darüber hinaus gibt es weitere Verbesserungen: Das Neusetzen der PIN für den Online-Ausweis ist seit 1. Januar 2021 kostenlos und ab Herbst 2021 können Bürgerinnen und Bürger, die ihre PIN vergessen haben oder ihren PIN-Brief nicht mehr finden, einen Ersatz-PIN-Brief online bestellen – sie müssen dafür dann nicht mehr aufs Amt.
Egal Elterngeld, BAföG oder Corona-Überbrückungsgeld: Mit dem Smart-eID-Gesetz sollen sich Bürger noch einfacher digital ausweisen können. Ab September soll der Personalausweis als digitales Legitimationsdokument auf das Smartphone gebracht werden.
Registerzensuserprobungsgesetz
Der Registerzensus ist ein zentrales Modernisierungsvorhaben der amtlichen Statistik, mit dem perspektivisch die bislang erforderlichen Befragungen der Bevölkerung durch die weiter verstärkte Nutzung von in der Verwaltung vorhandenen Daten abgelöst werden sollen.
Der Zensus liefert für Bund, Länder und Kommunen verlässliche statistische Daten zur Bevölkerung, zur Arbeitsmarktbeteiligung und zur Wohnsituation als Grundlage für politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Entscheidungen. Aufgrund künftig zu erwartender Änderungen auf europäischer Ebene ist davon auszugehen, dass ab dem Jahr 2024 nicht nur alle zehn Jahre, sondern in kürzeren zeitlichen Abständen Teile der Zensusmerkmale an die EU geliefert werden müssen. Dies macht es erforderlich, die Erprobung eines registerbasierten Verfahrens der Ermittlung der Bevölkerungszahlen rechtlich zu regeln.
Staatssekretär im BMI und CIO des Bundes Markus Richter erklärte dazu: „Bislang kostet ein Zensus rund 1,4 Milliarden Euro. Das wollen wir auf Dauer nicht hinnehmen. Daher müssen wir jetzt erproben, wie Volkszählungen mit einem elektronischen Verfahren zu deutlich geringeren Kosten realisiert werden können. Ich bin sicher, die Bevölkerung ist froh, wenn wir das eingesparte Geld an anderer Stelle sinnvoll ausgeben können als für analoge Volkszählungen.“ (sg)



