Der Netzausbau hinkt in Deutschland stark hinter den Vorgaben her. Der Widerstand innerhalb der Bevölkerung gegen Neubauprojekte ist groß.

Der Netzausbau hinkt in Deutschland stark hinter den Vorgaben her. Der Widerstand innerhalb der Bevölkerung gegen Neubauprojekte ist groß.

Bild: © Uwe Schlick/pixelio.de

Ein wichtiger Punkt bei der anstehenden ARegV-Novelle 2020 ist die Finanzierung der künftigen Anforderungen des Redispatch 2.0. Die neuen Regelungen für das Engpassmanagement der Stromnetze beziehen erstmals den Redispatch für Erneuerbare und KWK-Anlagen ab 100 Kilowatt (kW) ein und gelten ab 1. Oktober dieses Jahres.

„Dass die Verteilnetzbetreiber erstmals ein vorrangiges Recht zur Durchführung von Redispatch-Maßnahmen in ihrem Netzgebiet erhalten, ist ein wichtiger Erfolg des VKU bei der NABEG-Novelle“, unterstrich Michael Wübbels, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) bei der 14. Regulierungskonferenz des AK RegTP der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH).

Kompromiss bei dnbk-Kosten zeichnet sich ab

Allerdings ist die Refinanzierung im Rahmen der ARegV noch strittig. Der VKU pocht auf eine Anerkennung der Redispatch-Kosten in einer Verfahrensregelung durch die Regulierungsbehörden mit einem Fokus auf effizienten Netzausbau sowie auf die Ursachen des Engpassmanagements.

Hierbei sollten Redispatch-Kosten weiterhin als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten (dnbk) klassifiziert werden, die beim Effizienzvergleich im Rahmen der Regulierung von den Gesamtkosten abgezogen werden. Dagegen möchten die BNetzA und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) die Redispatch-Kosten vollständig dem Effizienzbenchmarking zuordnen und favorisieren eine Einstufung als volatile Kosten.

"Gute Grundlage für weitere Erörterungen"

Doch nun zeichnet sich ein Kompromiss ab. Laut einem aktuellen Vorschlag des BMWi könnten die Redispatch-Kosten als dnbk-Kosten anerkannt werden, berichtete Peter Franke, Vize-Präsident der BNetzA. „Uns gefällt dieser Vorschlag“, unterstrich er. Ebenso erfreut zeigte sich Wübbels: „Dies ist für mich neu“, und sei eine gute Grundlage für weitere Erörterungen, so der stellvertretende VKU-Hauptgeschäftsführer.

Positives Signal des BMWi bei Masterplan Ladeinfrastruktur

Als positiv bewertete Wübbels auch einen Vorschlag des BMWi der Finanzierung des Netzausbaus für die Umsetzung des Masterplans Ladeinfrastruktur im Rahmen der Anreizregulierung. Im Rahmen der Gespräche mit dem VKU und anderen Verbänden habe nun das BMWi einen Formulierungsvorschlag zur weiteren regulatorischen Berücksichtigung vorgelegt, berichtete Wübbels.

Der Regulierungsrahmen sei „ausreichend flexibel, um vorausschauenden Netzausbau sachgerecht abzubilden“. Vor diesem Hintergrund sei „gemeinsames Verständnis, dass u.a. die geänderten Anforderungen an die Netze sowie strukturelle Veränderungen in den Netzen bei der Modellbildung im Effizienzvergleich berücksichtigt werden“, so das BMWi.

Effekte der Corona-Krise

Dissens mit dem BMWi und der BNetzA bestünde jedoch unter anderem noch bei der EK-Verzinsung und einer Übergangsregelung zum Sockeleffekt. Zwar habe ja der Bundesgerichtshof die Festlegung der EK-Zinssätze vom Oktober 2016 entgegen dem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf bestätigt. Doch Wübbels sieht hier angesichts der Herausforderungen der Energiewende sowie der Effekte der Corona-Krise über eine angemessene Marktrisikoprämie Nachjustierungsbedarf zu Gunsten der Verteilnetzbetreiber.

Angemessene Marktrisikoprämie für EK-Verzinsung

„Eine angemessene, international wettbewerbsfähige, nachhaltige und stabile Verzinsung des eingesetzten Kapitals ist essenzielle Voraussetzung für die Investitionsfähigkeit der VNB und somit für die Versorgungssicherheit und für das Gelingen der Energiewende“, so Wübbels. Durch die Corona-Krise würden die Basiszinsreihen voraussichtlich dauerhaft auf einem sehr niedrigen Niveau verharren. „Das politisch vorgegebene Risiko der VNB muss durch eine angemessene Ausgestaltung der Marktrisikoprämie berücksichtigt werden“, unterstrich er.

Der VKU-Vize baut nun auf weitere „konstruktive Diskussionen mit dem Gesetzgeber und der BNetzA“, um in dieser Frage weiter zu kommen. Beim Sockeleffekt setzt Wübbels auf eine Übergangsregelung gemäß § 34 Abs.5 ARegV, „die mindestens bis zum Ende der 5. Regulierungsperiode verlängert werden“ sollte, um „zumindest die finanziellen Verluste für die Unternehmen abzuwenden“. (hcn)

Lesen Sie weiter mit Ihrem ZFK-Abonnement

Erhalten Sie uneingeschränkten Zugang zu allen Inhalten der ZFK!

✓ Vollzugriff auf alle ZFK-Artikel und das digitale ePaper
✓ Exklusive Analysen, Hintergründe und Interviews aus der Branche
✓ Tägliche Branchen-Briefings mit den wichtigsten Entwicklungen

Ihr Abonnement auswählen

Haben Sie Fehler entdeckt? Wollen Sie uns Ihre Meinung mitteilen? Dann kontaktieren Sie unsere Redaktion gerne unter redaktion@zfk.de.

Home
E-Paper