Wer 2026 neue Großbatteriespeicher plant, darf sich über bessere Rahmenbedingungen freuen. (Symbolbild)

Wer 2026 neue Großbatteriespeicher plant, darf sich über bessere Rahmenbedingungen freuen. (Symbolbild)

Bild: © phonlaimaiphoto/AdobeStock

Der Bau und Betrieb von Großbatteriespeichern galt lange als rechtlich komplex. Unklare Zuständigkeiten im Baurecht, steuerliche Unsicherheiten und uneinheitliche Vorgaben beim Netzanschluss bremsten viele Projekte aus. Mit mehreren Gesetzesänderungen, die 2026 in Kraft treten, verbessert sich die Lage deutlich.

Vor allem die Novelle des Baugesetzbuchs und Anpassungen im Stromsteuergesetz stehen im Mittelpunkt. Daneben sorgen weitere regulatorische Klarstellungen für mehr Rechtssicherheit bei Speicherprojekten.

Änderungen im Baurecht

Die wichtigste Neuerung betrifft das Bauplanungsrecht. Großbatteriespeicher werden ab 2026 im Außenbereich privilegiert. Ursprünglich war im Gesetzgebungsverfahren eine sehr großzügige Privilegierung vorgesehen, die fast alle Speicheranlagen automatisch umfasst hätte.

ist seit dem 1. November 2021 gemeinsam mit Arn Sauer Direktorin der Bundesstiftung Gleichstellung. Die Politikwissenschaftlerin, Soziologin und Wirtschaftswissenschaftlerin war zuvor unter anderem Bundesvorsitzende des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) von 2012 bis 2021 sowie stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Frauenrats. Zuvor unterrichtete sie an bayerischen Realschulen. Die mehrjährige Vorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit und ehrenamtliche Vorsitzende des Deutschen Bundesjugendrings gehörte außerdem von 2013 bis 2021 dem Bundesjugendkuratorium an. Seit 2019 ist sie Mitglied im Rat für nachhaltige Entwicklung. Für ihr Engagement wurde sie 2021 als "Frau Europas" ausgezeichnet.

Im endgültigen Gesetz wurden die Regeln jedoch eingeschränkt: Speicher sind nun privilegiert, wenn sie entweder im funktionalen Zusammenhang mit erneuerbaren Erzeugungsanlagen stehen oder bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich Größe, Fläche und Abstand zu anderen Anlagen erfüllen.

Für Projektierer, Stadtwerke und Genehmigungsbehörden bedeutet dies weiterhin kürzere Verfahren, weniger Ermessensspielräume und deutlich mehr Planungssicherheit, während Speicher außerhalb dieser Bedingungen regulär genehmigt werden müssen. Die oft monatelangen Diskussionen darüber, ob ein Speicher "ortsgebunden" ist oder nicht, gehören damit weitgehend der Vergangenheit an.

Anpassungen im Stromsteuerrecht

Begleitet wird diese baurechtliche Erleichterung durch Änderungen im Stromsteuerrecht. Zum 1. Januar 2026 tritt eine Novelle des Stromsteuergesetzes in Kraft, die Batteriespeicher erstmals eindeutig als Stromspeicher definiert und damit von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen abgrenzt. Betreiber, deren Speicher im Marktstammdatenregister geführt werden, gelten als Teil der öffentlichen Stromversorgung.

Die bisher erforderliche Genehmigung beim Hauptzollamt entfällt. Außerdem wird klargestellt, dass Strom, der zur Speicherung entnommen und später wieder ins Netz eingespeist wird, unter bestimmten Voraussetzungen nicht doppelt besteuert wird. Dies reduziert Abgabenrisiken und senkt den administrativen Aufwand im laufenden Betrieb.

Diskussion um Netzanschluss

Beim Netzanschluss von Batteriespeichern gibt es mehr Klarheit, allerdings differenziert. Nach aktueller Rechtslage wendet die Bundesnetzagentur die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) nicht pauschal auf Speicher an. Maßgeblich ist die Erzeugungsseite: Große Speicher, die Strom ins Netz einspeisen und bestimmte Leistungs- und Spannungsschwellen überschreiten, können bislang unter die KraftNAV fallen, während für die Verbrauchsseite andere Anschlussregeln gelten.

Parallel hat der Gesetzgeber die KraftNAV so geändert, dass Energiespeicher künftig ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich herausfallen. Ziel ist es, Speicher nicht wie klassische Kraftwerke zu behandeln und Netzanschlussverfahren zu entlasten. Diese Klarstellung wird 2026 wirksam und vereinfacht den Anschluss von Großbatteriespeichern deutlich. Ein alternatives Netzanschlussverfahren für sehr große Speicher, also mit mehr als 100 Megawatt Leistung, wird allerdings noch entwickelt.

Kosten vom Einzelfall abhängig

Auch die Rahmenbedingungen bei Netzentgelten und Abgaben entwickeln sich weiter. Speicher, die direkt mit erneuerbaren Erzeugungsanlagen verbunden sind und Strom einspeichern sowie abrufen, können unter bestimmten Voraussetzungen von Netzentgelten befreit werden. Damit entfällt die bisher oft aufwändige Einzelfallprüfung, gleichzeitig gilt die Befreiung nur für Speicher, die die neuen Bedingungen erfüllen.

Baukostenzuschüsse für den Netzanschluss bleiben ebenfalls zulässig: Netzbetreiber dürfen diese einmaligen Anschlussgebühren weiterhin erheben. Speicherbetreiber müssen diese Kosten in ihre Projektplanung einbeziehen. Insgesamt verbessern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für neue Speicher damit deutlich, allerdings bleibt die konkrete Kostenbelastung vom jeweiligen Projekt abhängig.

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