Welche Maßnahmen plant das Bayernwerk zur Modernisierung seiner Netze? Auskunft gibt das Unternehmen in seinem Netzentwicklungsplan.

Welche Maßnahmen plant das Bayernwerk zur Modernisierung seiner Netze? Auskunft gibt das Unternehmen in seinem Netzentwicklungsplan.

Bild: © Rainer Sturm/Pixelio

Die teilweise deutlichen Unterdeckungen in der deutschen Regelzone im Juni haben ein Nachspiel. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat eine Konsultation gestartet und Maßnahmen zur Stärkung der Bilanzkreistreue ergriffen. "Wir wollen die Risiken für die Versorgungssicherheit minimieren. Wer Kosten einseitig zu Lasten der Versorgungssicherheit verschiebt, handelt rechtswidrig", bekräftigt Peter Franke, Vizepräsident der BNetzA. Sollte sich der Verdacht auf solche Verstöße erhärten, werde man dagegen mit aller Konsequenz vorgehen. Die Konsultation dauert bis zum 9. August.

Konkret geplant ist beispielsweise, die Berechnungsmethode zur Bildung des Ausgleichsenergiepreises durch Verschärfung bestehender Pönalen anzupassen. Der Ausgleichsenergiepreis entfällt auf jene Strommenge, um die Strombeschaffung und –verbrauch eines Bilanzkreises voneinander abweichen – sofern die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) in denselben Viertelstunden gegenläufig Regelenergie beschaffen mussten. Auch sie werden in die Pflicht genommen. Sie sollen einen Vorschlag zur Berechnung des Ausgleichsenergiepreises vorlegen, dieser muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Dieser Preis solle durch eine Kopplung an einen geeigneten Börsenpreisindex Anreize zur Ausnutzung von Preisunterschieden beseitigen, heißt es.

Verpflichtung zur Bilanztreue

Um systemgefährdende Leerverkäufe kurz vor der physischen Erfüllung zu verhindern, sollen Marktteilnehmer zusätzlich zu einem früheren verbindlichen Ausgleich ihrer Bilanzkreise verpflichtet werden. Schließlich soll eine schnellere Ursachenermittlung durch eine beschleunigte Übermittlung bestimmter Messwerte an die ÜNB ermöglicht werden. Gleichzeitig appelliert die BNetzA an alle Marktakteure, ihre gesetzlichen Pflichten sorgfältig einzuhalten.

ÜNB können auch Bilanzkreis kündigen

Jedes einzelne Unternehmen, das als Stromversorger oder -händler für den bilanziellen Ausgleich seiner Strommengen verpflichtet ist, müsse sich zu jedem Zeitpunkt bilanztreu zu verhalten. Bei pflichtwidrigem Verhalten eines Bilanzkreisverantwortlichen seien die ÜNB gehalten, vertragliche Sanktionen zu ergreifen. Dies kann im äußersten Fall die Kündigung des Bilanzkreisvertrages beinhalten. Ergänzend dazu behält sich die BNetzA vor, bei Verdacht auf bewusste Manipulation von Energieprognosen oder verbotswidrigen Arbitragegeschäften auf den Ausgleichsenergiepreis Aufsichtsmaßnahmen einzuleiten. 

Im Juni hatte es an drei Tagen ein erhebliches Ungleichgewicht im deutschen Stromsystem gegeben. Nur durch "die verantwortungsvolle Zusammenarbeit der deutschen Übertragungsnetzbetreiber untereinander und die gute Unterstützung durch ihre europäischen Partner konnte das System stabil gehalten werden", heißt es in der Pressemitteilung der BNetzA. (hoe)

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