Mehrere Verbände laufen Sturm wegen der geplanten Konditionen für die KWK im Kohleausstiegsgesetz.

Mehrere Verbände laufen Sturm wegen der geplanten Konditionen für die KWK im Kohleausstiegsgesetz.

Bild: © XtravaganT/AdobeStock

Der verabschiedete Entwurf zum Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) wird bei Kraft-Wärme-Kopplungs(KWK)-Anlagenbetreibern für Unruhe sorgen. Konkret geht es um den §61c Abs. 2, wie der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) in einer Pressemitteilung kritisiert. Dieser treffe insbesondere Eigenversorger aus den Bereichen der Industrie und Gewerbe wie auch Stadtwerke bzw. kommunale Einrichtungen.

In dem besagten Absatz wurde ergänzt, dass für Strom aus KWK-Anlagen (1 MW bis 10 MW) die Förderung auf 40 Prozent der EEG-Umlage entfalle. Nämlich dann sobald die KWK-Anlagen in einem Kalenderjahr über 3500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung aufwiesen. Dabei gelte dies nicht nur für alle Vollbenutzungsstunden, die über diese Grenze kommen. Sondern auch nachträglich für alle bereits Gefahrene. Anlagen ab in Betriebnahme vom 1. August 2014 sind rückwirkend davon betroffen. Auch bereits geplante oder im baubefindliche Anlagen seien ebenso eingeschlossen.

Stadtwerke und Industrieanlagen würden benachteiligt

"Hier geht es nicht darum, ein im Abbau befindliches Industrieprivileg um jeden Preis zu verteidigen. Wenn die Haushaltsquersubventionierung dazu dient, die EEG-Umlage deutlich abzubauen, dann nutzt das allen", betont der B.KWK.

Grundsätzlich sei der Abbau der hohen EEG-Umlage auch begrüßenswert. Aber durch den EEG-Gesetzesentwurf würden Anreize genommen, in KWK-Anlagen zu investieren, kritisiert der Verband scharf.

Regelung stand im ursprünglichen Entwurf nicht drin

Darüber hinaus echauffiert sich der Verband insbesondere deshalb über den Zusatz, weil dieser in dem Referentenentwurf, der den Verbänden zum Kommentieren geschickt wurde, noch nicht aufzufinden war. Ergo: Er wurde in den vergangenen zehn Tagen vor der Verabschiedung ergänzt.

"Wenn die Verbände eingebunden werden, sollte in einer guten demokratischen Kultur die Sitte eingehalten werden, dass keine essentiellen Änderungen im Entwurf vorgenommen werden, nachdem die Stellungnahmen eingereicht worden sind", bemängelte der B.KWK den Umgang. Zwar sei sich bewusst gewesen, dass es zwischen den Ressort der Bundesministerien noch abstimmungen geben würde. Doch damit sei nicht gerechnet worden.

Hintergrund ist das EU-Beihilferecht

Weshalb sich der Absatz doch wiederfindet, hat seine Ursache in der geplanten anteiligen Haushaltsfinanzierung der EEG-Umlage ab 2021. Hierfür sollen Einnahmen aus dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz sowie weitere Mittel aus dem Konjunkturpaket genutzt werden.

Dies sei jedoch seitens des europäischen Beihilferechts bedenklich, weil das EEG damit als beihilferechtlich unrelevant eingestuft würde. Dementsprechend würden die beihilferechtskonforme Ausgestaltung des Umlageprivilegs der KWK-Anlagen in der Eigenversorgung notwendig seien, argumentiert das Bundeswirtschaftsministerium. (gun)

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