Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die neue Satzung der Stadt Freiburg fürs Anwohnerparken unwirksam ist. Früher kostete ein entsprechender Parkausweis 30 Euro pro Jahr. Seit 2022 werden aber Gebühren nach einem Stufentarif erhoben. Sie liegen deutlich höher – je nach Länge des Fahrzeugs zwischen 240 und 480 Euro pro Jahr. Aber mit der Höhe der Gebühren hatten die Richter keine Probleme.
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) ermächtigt Landesregierungen, Gebührenordnungen für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen zu erlassen. Die Länder dürfen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertragen. Mit einer Verordnung hat die baden-württembergische Landesregierung die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen auf die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden weiter übertragen. Dabei haben Gemeinden laut dieser Verordnung die Gebührenordnungen als Satzungen auszugestalten.
Aber diese baden-württembergische Parkgebührenverordnung ist laut BVerwG keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzung. Grund: Das StVG ermächtigt ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung.
Darüber hinaus verletze der Stufentarif den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Im Extremfall könne ein Längenunterschied von 50 cm zu einer Verdoppelung der Gebühr führen. Die mit diesen Sprüngen einhergehende beträchtliche Ungleichbehandlung sei auch unter dem Gesichtspunkt der - hier allenfalls geringfügigen - Verwaltungsvereinfachung nicht zu rechtfertigen.
Gebühren dürfen nicht sozial gestaffelt sein
Auch für die Ermäßigung und den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehlt ebenfalls eine Rechtsgrundlage. Denn bei der Gebührenbemessung dürften nur die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. Eine Bemessung der Gebühren nach sozialen Zwecken hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Nicht beanstandet hat das Bundesverwaltungsgericht indes die Höhe der "Regelgebühr" in Höhe von 360 Euro. Angesichts des erheblichen Wertes eines wohnungsnahen Parkplatzes steht sie weder in einem groben Missverhältnis zum Gebührenzweck des Ausgleichs der mit dem Parkausweis verbundenen Vorteile noch ist sie vollständig von den zu deckenden Kosten der Ausweisausstellung abgekoppelt. (wa)
