Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat einen Referentenentwurf zum sogenannten „100-Tage-Gesetz“ erarbeitet. Offiziell heißt er Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und weiterer Bestimmungen des Energierechts (EEG-/KWKG-Änderungsgesetz). Der ZfK liegt der 67 Seiten starke Entwurf mit dem Erstellungsdatum 23. April 2018, 17:50 Uhr vor.
Mit dem Änderungsgesetz will die Bundesregierung Kurskorrekturen für Entwicklungen vornehmen, die in der jüngsten Vergangenheit die Branche belasten. Durch dieses Gesetz werden das Erneuerbare-Energien-Gesetz(EEG) 2017, das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) und das Seeanlagengesetz (SeeAnlG) punktuell verändert.
KWK-Problem wird ausgespart
Das Problem des Wegfalls der 40-Prozent-Vergünstigung der EEG-Umlage bei KWK-Anlagen im Falle von Eigenstromerzeugung wird in dem Entwurf weitgehend ausgespart, da noch eine Einigung mit der Europäischen Kommission aussteht. Hier kommt es noch in dieser Woche zu Gesprächen auf höchster Ebene zwischen Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager.
Im EEG 2017 werden durch das Änderungsgesetz die Höchstwerte in den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen abgesenkt. Diese Veränderung trage der Entwicklung Rechnung. Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt zu den Gebotsterminen am 1. August 2018, 1. Oktober 2018 und 1. Februar 2019 5,70 Cent pro kWh für den Referenzstandort nach Anlage 3 Nummer 4, heißt es in dem Papier.
Deutlich gesunkene Gaspreise
Die Änderungen des KWKG betreffen im Wesentlichen die Bestandsanlagenförderung nach § 13 KWKG. Die Evaluierung der Fördersätze habe ergeben, dass aufgrund der ab Anfang 2018 deutlich gesunkenen Gaspreise und höheren Strompreise bei KWK-Bestandsanlagen eine Überförderung vorliege, heißt es in dem Papier. Die Anpassung erfolgt nun über die Gesetzesänderung. Daneben erfolgen einige redaktionelle Korrekturen und Klarstellungen. Insbesondere wird der Anwendungsbereich der Bestandsanlagenförderung klarer gefasst und so der beihilferechtliche Genehmigungsbeschluss der Europäischen Kommission umgesetzt.
Im EnWG werden die Vorgaben der Europäischen Kommission für die Ausschreibung einer Kapazitätsreserve umgesetzt und die Netzanschlussregelungen für L-Gas geändert. Da die L-Gas-Versorgung in Deutschland durch die Reduzierung des niederländischen Feldes Groningen angespannt ist, entbindet der neue § 17 Abs. 1 S. 2 EnWG die Betreiber eines L-Gasversorgungsnetzes im Grundsatz von der Pflicht zur Gewährung des Netzanschlusses.
Im WindSeeG und im SeeAnlG werden sowohl planungs- als auch zulassungsrechtliche Änderungen vorgenommen, um auch die Errichtung von Windenergieanlagen auf See, die nicht an das Netz angeschlossen sind, zu ermöglichen. (al)

"Deutschland soll bei Wasserstofftechnologien Nummer 1 in der Welt werden“: Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier bei der Vorstellung der ersten Ergebnisse des Dialogprozesses "Gas 2030".
Bild: © BMWi
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