Eine Drohne liegt mit sichtbaren Kabeln auf einer befestigten Fläche. Das brandenburgische Innenministerium prüft neue Befugnisse für Betreiber kritischer Infrastruktur. (Symbolbild)

Eine Drohne liegt mit sichtbaren Kabeln auf einer befestigten Fläche. Das brandenburgische Innenministerium prüft neue Befugnisse für Betreiber kritischer Infrastruktur. (Symbolbild)

Bild: © Bundesfoto/ Laurin Schmid

Kostenneutralität und klare Haftungsregeln: Unter diesen Bedingungen hält der Energiewirtschaftsverband BDEW eine freiwillige Beleihung privater Betreiber mit Befugnissen zur Drohnenabwehr für denkbar. Das brandenburgische Innenministerium lehnt eine pauschale Finanzierung durch das Land dagegen ab. "Nach gegenwärtigem Stand ist eine finanzielle Unterstützung des Landes für entsprechende Maßnahmen nicht vorgesehen", teilte ein Ministeriumssprecher auf ZFK-Anfrage mit.

Das Ministerium sieht die Betreiber kritischer Infrastruktur grundsätzlich selbst in der Pflicht, die Resilienz ihrer Anlagen sicherzustellen. Zugleich räumt es eine rechtliche Fähigkeitslücke ein: Private Betreiber könnten sich bei einer akuten Gefahr zwar auf allgemeine Abwehr- und Notstandsrechte berufen. Diese Rechte ersetzten aber keine gefahrenabwehrrechtlichen Befugnisse. Eine freiwillige Beleihung soll deshalb unter hohen gesetzlichen Hürden zusätzliche Handlungsmöglichkeiten eröffnen.

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Der Kontext: Brandenburgs Innenminister Jan Redmann (CDU) plant als erster Landespolitiker ein eigenes Drohnengesetz, das Betreibern kritischer Infrastruktur erlauben soll, Drohnen auf dem eigenen Gelände aktiv zu bekämpfen. Der Vorfall am Flughafen Leipzig/Halle in der Nacht zum 5. August, bei dem eine Drohne mit einer Sprengstoffvorrichtung nahe einer ukrainischen Transportmaschine entdeckt und entschärft wurde, hat die Debatte über Zuständigkeiten und Finanzierung zusätzlich verschärft.

Was bedeutet Beleihung?

Bei einer Beleihung überträgt der Staat einem privaten Unternehmen bestimmte hoheitliche Befugnisse. Das Unternehmen bleibt privat, darf in dem gesetzlich festgelegten Bereich aber selbstständig staatliche Aufgaben wahrnehmen. Welche Befugnisse übertragen werden, unter welchen Voraussetzungen sie eingesetzt werden dürfen und wer die Verantwortung trägt, muss das jeweilige Gesetz regeln. Eine gesetzliche Ausgestaltung der Beleihung findet sich beispielsweise in § 16a Luftsicherheitsgesetz.

Land sieht Betreiber in der Pflicht

Die Begründung des Ministeriums für die Absage an eine Landesförderung scheint zwar juristisch geschlossen, aber zumindest politisch strittig. Das Ministerium beruft sich dabei auf das Gesetz zum Schutz kritischer Infrastrukturen, kurz KRITIS-Dachgesetz, mit dem Deutschland die europäische CER-Richtlinie umsetzt. Nach Auffassung des Ministeriums begründet das Gesetz eine eigene Verantwortung der Betreiber für die Resilienz ihrer Anlagen. Daraus leitet das Ministerium ab, dass die Drohnenabwehr keine neue Aufgabe sei, die der Staat auf die Wirtschaft verlagere. Sie sei vielmehr eine weitere Ausprägung einer bereits bestehenden Betreiberverantwortung.

Das Ministerium warnt außerdem vor Fehlanreizen. Würde der Staat ausschließlich die Kosten aktiver Drohnenabwehrsysteme übernehmen, nicht aber bauliche Alternativen wie Einhausungen oder verstärkte Dachkonstruktionen, könnten Betreiber nach Einschätzung des Ministeriums die staatlich finanzierte Option wählen, auch wenn sie im Einzelfall nicht die sinnvollste wäre. Die Entscheidung über das geeignete Schutzkonzept müsse deshalb risikobasiert beim Betreiber liegen.

Das Ministerium betont zugleich, der Austausch mit der Energiewirtschaft laufe bereits seit längerem. In einer Arbeitsgruppe Energiesicherheit berieten seit den Ereignissen rund um die Stromversorgung des Tesla-Werks Vertreter von Netzbetreibern und Energieerzeugern gemeinsam mit staatlichen Stellen über Sicherheits- und Resilienzfragen. Auch der BDEW sei daran beteiligt. Die Einwände und Erwartungen der Branche seien in die bisherigen konzeptionellen Überlegungen eingeflossen.

VKU und BDEW sehen den Staat in der Pflicht

Die Branchenverbände argumentieren aus einer anderen Richtung. Der Stadtwerke Verband VKU hat bereits klargemacht, dass Stadtwerke zwar alles täten, um ihre Anlagen zu schützen, aber keine Sicherheitsbehörden seien. "Sicherheit ist originäre Aufgabe des Staates und die Abwehr von Drohnen oder Anschlägen damit Sache der Polizei und Geheimdienste, nicht von Stadtwerken", hatte eine VKU-Sprecherin zuletzt auf Anfrage erklärt.

Der größte deutsche Energiewirtschaftsverband BDEW hatte die Bedingungen für eine mögliche Beleihung von Kritis-Betreibern bereits in einem Positionspapier aus dem Oktober 2025 präzise formuliert: "vollständige Kostenneutralität und klare Haftungsregelung als Voraussetzung." VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing hatte beim ersten gemeinsamen Kritis-Gipfel der Verbände im März 2026 bereits gemahnt, man müsse "Rasch tragfähige Lösungen für die Drohnenabwehr und deren Finanzierung" finden.

Befugnisse könnten weiter gehen als bisher bekannt

Neben der Kostenfrage geht es um die konkrete Ausgestaltung der möglichen Befugnisse. Nach den bisherigen konzeptionellen Überlegungen des Brandenburger Innenministeriums könnten diese deutlich über die bloße Erkennung und Meldung hinausgehen. Betreiber könnten demnach Drohnen im Umfeld ihrer Anlagen selbstständig detektieren, identifizieren und als Gefahr einordnen.

Nach dem Konzept des Ministeriums könnte eine Beleihung unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen darüber hinaus ermöglichen, auf eine gefährliche Drohne aktiv einzuwirken – "beispielsweise ihre Steuerung zu übernehmen, sie zur Landung zu bringen oder sie im äußersten Fall so zu stoppen, dass die von ihr ausgehende Gefahr wirksam beendet wird", sagte der Ministeriumssprecher der ZFK. Welche technischen Mittel zur Drohnenabwehr konkret zugelassen würden und unter welchen Eingriffsschwellen, müsse das Gesetz präzise bestimmen.

Bemerkenswert ist ein weiterer Aspekt, der bisher kaum diskutiert wurde: Das Ministerium skizziert, dass der konzeptionelle Ansatz über die Drohnenabwehr im engeren Sinne hinausgehe. "Die Beleihung ist nur ein Baustein einer umfassenderen Betrachtung von Gefahren", stellte der Sprecher klar.

Videoüberwachung: Klinsch mit dem Grundgesetz?

Geprüft werde auch, ob Betreiber bereits vorhandene Überwachungsinfrastruktur – also Videotechnik – in eng begrenzten Fällen für die Beobachtung des öffentlichen Umfelds ihrer Anlage nutzen dürften, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich sei. Das würde eine Ausweitung privater Befugnisse in den öffentlichen Raum bedeuten.

Private Betreiber dürfen ihre Anlagen bereits heute unter den allgemeinen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen mit Videotechnik überwachen. Eine weitergehende Beobachtung des öffentlichen Umfelds zur Gefahrenabwehr wäre davon jedoch nicht ohne Weiteres gedeckt. Das Ministerium prüft deshalb, ob eine Beleihung in eng begrenzten Fällen zusätzliche Befugnisse schaffen könnte.

Wer ist wofür zuständig?

Bund: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Luftverkehr. Das ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 Grundgesetz. Für den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs ist – im gesetzlich geregelten Zuständigkeitsbereich – die Bundespolizei zuständig. Das regelt § 4 Bundespolizeigesetz.

Länder: Die Länder sind grundsätzlich für die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben zuständig, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft. Das bestimmt Artikel 30 Grundgesetz.

Betreiber kritischer Infrastruktur: Betreiber müssen die Resilienz und den Schutz ihrer eigenen Anlagen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen sicherstellen. Eine umfassende Befugnis zur aktiven Drohnenabwehr folgt daraus bislang nicht automatisch. Der Deutsche Bundestag hat im Zusammenhang mit der Änderung des Luftsicherheitsgesetzes allerdings prüfen lassen beziehungsweise gefordert, ob Betreiber kritischer Infrastruktur rechtssicher zur Detektion und Abwehr gefährlicher Drohnen ermächtigt werden können.

Haftung: Ministerium verweist auf Amtshaftung

Bei einer zentralen Frage, die für die Branche besonders relevant ist, liefert das Ministerium eine klare Antwort: Wenn ein Betreiber im Rahmen einer Beleihung eine Drohne abwehrt und dabei Dritte schädigt oder der Flugverkehr beeinträchtigt wird, würde das Land "im Wege der Amtshaftung haften".

Zudem soll die Übernahme der Befugnisse aus Sicht des Ministeriums ausdrücklich freiwillig bleiben. Eine Beleihung soll nur auf Antrag des jeweiligen Betreibers erfolgen. Welche Kriterien das Ministerium beim Bewilligungsverfahren anlegen würde, wurde nicht mitgeteilt.

Verfassungsrecht bleibt ungeklärt – auch in Berlin

Eine der grundsätzlichen Fragen betrifft die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern. Der Bund verfügt nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Luftverkehr. Die allgemeine polizeiliche Gefahrenabwehr fällt dagegen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder. Bei der Abwehr einer Drohne, die eine kritische Anlage am Boden ausspäht, sabotiert oder angreift, können beide Kompetenzbereiche berührt sein. Das Ministerium räumt ein, dass die verfassungsrechtlichen Fragen "sehr ernst genommen" werden und die Arbeiten an einem verfassungskonformen Gesetzentwurf noch laufen. Es müsse geprüft werden, welche Maßnahmen Brandenburg selbst regeln könne und an welchen Stellen eine Regelung durch den Bund erforderlich sei.

"Dabei wird insbesondere genau zu prüfen sein, welche Maßnahmen das Land aufgrund seiner eigenen Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen regeln kann und an welchen Stellen eine Regelung durch den Bund erforderlich ist", heißt es aus dem Ministerium.

Auf Bundesebene ist die Frage ebenfalls offen. Der Bundestag forderte die Bundesregierung in einer begleitenden Entschließung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes auf zu prüfen, ob und in welcher Form Betreiber kritischer Infrastrukturen rechtssicher ermächtigt werden können, Drohnenangriffe zu detektieren und abzuwehren. Eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums teilte auf Anfrage mit: "Die in diesem Zusammenhang zu klärenden Rechtsfragen sind komplex. Die Prüfungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen."

Zeitplan: Landtag könnte bis Sommer 2027 entscheiden

Das geplante Drohnengesetz in Brandenburg soll nach aktuellem Stand noch in diesem Jahr in die Ressortabstimmung gehen, wie ein Sprecher des Innenministeriums des Landes mitteilte. Der Landtag könne im Anschluss noch vor der Sommerpause 2027 darüber beschließen.

Brandenburg arbeitet damit unter Zeitdruck an einer landesrechtlichen Lösung, obwohl die Kompetenzfrage und die bundesweite Regelung für private Betreiber noch offen sind.

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