Die Bundesregierung wil offenbar eine für Stadtwerke wesentliche Änderung bei der Erlösabschöpfung vornehmen, die Teil des Strompreisbremsengesetzes ist.
Schon jetzt können Unternehmen bei der Berechnung der Abschöpfung getätigte Absicherungsgeschäfte (Hedgings) geltend machen, um finanzielle Risiken zu vermeiden.
VKU begrüßt Änderung
Um zu verhindern, dass sie sich der Abschöpfung entziehen, indem sie etwa Erlöse durch langfristige Verträge in die Zukunft verschieben, werden für Hedings, die nach Oktober 2022 vorgenommen wurden, bislang jedoch nur Handelsprodukte der Energiebörse EEX akzeptiert. Durch die geplante Neuregelung sollen aber auch außerbörsliche, mit EEX-Produkten vergleichbare Absicherungsgeschäfte geltend gemacht werden können.
Ein solcher Schritt dürfte einer Vielzahl von Stadtwerken helfen, die nicht an der EEX registriert sind und ihre Geschäfte außerbörslich abwickeln. Die Geltendmachung von Absicherungsgeschäften für Terminhandel im sogenannten OTC-Handel sei "zu begrüßen und notwendig", kommentierte auch der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) auf ZfK-Nachfrage.
Wann endet Erlösabschöpfung?
Der Branchenverband plädierte zudem dafür, die Erlösabschöpfung bis Ende 2023 zu begrenzen. Tatsächlich lässt das Gesetz eine Verlängerung bis zum 30. April 2024 zu. (aba)
