Die Bundesregierung brachte nun einen Gesetzentwurf für die milliardenschwere Soforthilfe für Gas und Fernwärmekunden für den Dezember auf den Weg. Damit sollen in einem ersten Schritt die Vorschläge der von der Regierung eingesetzten Expertenkommission Gas umgesetzt werden.
Der Entwurf für ein "Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme", liegt der ZfK vor. Am Mittwoch leitete das Bundeswirtschaftsministerium die Ressortabstimmung ein. Am 2. November soll er vom Kabinett verabschiedet werden.
Haushaltsausgaben von rund 12 Milliarden Euro
Gas- und Wärme-Kunden sollen von ihren Abschlagszahlungen für den Monat Dezember freigestellt werden. Diese Soforthilfe soll einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 schaffen und die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr überbrücken. Mieterinnen und Mieter sowie Mitglieder von Wohneigentumsgemeinschaften sollen die Entlastung im Rahmen ihrer jährlichen Heizkostenabrechnung erhalten und eine entsprechende Information über die geschätzte Höhe ihrer Entlastung.
"Hierfür fallen Haushaltsausgaben von voraussichtlich zwölf Milliarden Euro an", heißt es in dem Gesetzentwurf. Die Finanzierung soll aus dem neuausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds in Höhe von bis zu 200 Milliarden Euro erfolgen. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibe die weitere Entwicklung unsicher, so die Bundesregierung.
Entlastung von Erdgaskunden: Ein Zwölftel-Regelung
Konkret sollen Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärmekunden grundsätzlich von der Dezember-Abschlagszahlung freigestellt werden. Laut Gesetzentwurf geht es um eine einmalige Entlastung für das Jahr 2022 in Höhe der Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022. Im Ergebnis soll die Entlastung beim Erdgas dem Produkt aus einem Zwölftel des tatsächlichen Jahresverbrauchs und dem für Dezember 2022 vereinbarten Preis entsprechen.
"Das Abstellen auf die für Dezember 2022 vereinbarten Preise gewährleistet, dass die teilweise sehr unterschiedlichen und teils erheblichen Preisanstiege zum Ende des Jahres 2022 zugunsten der Letztverbraucher berücksichtigt werden", heißt es in dem Gesetzentwurf. Das ist aus Umsetzungsgründen ein Unterschied zu den Vorschlägen der Expertenkommission: Diese sah eine Einmalzahlung vor auf Basis des Verbrauchs, welcher der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde. Entlastet werden sollen Haushalts- und Gewerbekunden, die nicht mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen.
Fernwärme: Bezug auf September-Rechnung
Bei Fernwärme soll laut dem Gesetzentwurf die Entlastung dem Betrag der September-Rechnung zuzüglich einem pauschalen Anpassungsfaktor entsprechen, der die Preissteigerungen im Zeitraum bis Dezember abbilden soll.
Für Mieterinnen und Mieter sowie Vermieterinnen und Vermieter soll es eine eigene Regelung über die Weitergabe der Entlastungen geben. Viele Vermieter hätten die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Gas- und Energiepreise angepasst, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Mieter: Verrechnung mit der Heizkostenabrechnung
Viele Mietende zahlten daher derzeit weiterhin vergleichsweise moderate Abschläge, basierend auf den Preisen und Verbräuchen des Vorjahres. Bei diesen Mieterinnen und Mietern kämen die höheren Preise im Rahmen der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2022 an, die 2023 erstellt werde. Die für Dezember geplante Entlastung soll daher mit der nächsten jährlichen Heizkostenabrechnung von den Vermietenden an die Mieterinnen und Mieter weitergegeben werden.
Geregelt sind in dem Gesetzentwurf auch weitere Details, so zu der Verrechnung der Entlastungsansprüche von Letztverbrauchern für momentane Erdgasliieferanten mit vorigen Erdgaslieferanten. So heißt es in § 2 Abs.4: "Wenn der Erdgaslieferant, gegen den sich der Anspruch (…) richtet, einen Letztverbraucher nicht ununterbrochen seit 1. Januar 2022 beliefert hat, sind vormalige Erdgaslieferanten verpflichtet, dem aktuellen Erdgaslieferanten die zur Berechnung des Entlastungsbetrags erforderlichen Verbrauchsdaten des Letztverbrauchers mitzuteilen, wenn dem Erdgaslieferanten diese Informationen nicht anderweitig bekannt sind".
Informationspflichten und Erstattungsanspruch der Lieferanten
Geregelt sind u.a. auch Informationspflichten für die Erdgaslieferanten. "Der Erdgaslieferant ist verpflichtet bis zum 21. November 2022, auf seiner Internetseite über den einmaligen Entlastungsbetrag für den Monat Dezember 2022 und dessen Gutschrift oder Verrechnung nach den Absätzen 1 bis 3 und deren vorläufige Leistung nach § 3 zu informieren. Die Informationen müssen einfach und im Zusammenhang mit den Preisen der Erdgaslieferverträge leicht auffindbar sein", heißt es in §2 Abs.5 des Gesetzentwurfs.
Zum Erstattungsanspruch der Lieferanten gegenüber der Bundesregierung heißt es in § 6 des Gesetzentwurfs: "Lieferanten, die (…) zu Entlastungen verpflichtet sind, haben in Höhe der in diesen Vorschriften genannten Entlastungen einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland". Vorgesehen sind in § 7 des Entwurfs auch Vorauszahlungen für Erdgaslieferanten. Deren Auszahlung muss laut § 8 bis zum 31. Januar 2023 beantragt werden. Auch Wärmeversorgungsunternehmen haben ihren Erstattungsanspruch laut § 9 bis zum 31. Januar 2023 bei der Deutschen Bundesbank zu beantragen.
VKU fordert wesentliche Nachbesserungen
"Das Bundeswirtschaftsministerium hat sich um eine pragmatische Umsetzung des Kommissionsvorschlages bemüht. Die „1/12-Regelung" ist zügig umsetzbar“, erklärte VKU-Chef Ingbert Liebing. "Für die Stadtwerke bedeutet diese Aufgabe einen erneuten erheblichen zusätzlichen Aufwand, aber wir leisten ihn, weil Entlastung für private Haushalte und für Unternehmen dringend geboten sind“, so Liebing.
Doch müsse der Entwurf müsse noch in zentralen Punkten nachgeschärft werden, appelliert der VKU-Chef. Als dringlichste Punkte in einer Ersteinschätzung, sieht er die Kostentragung sowie die Beihilfekonformität.
Knackpunkt Kostenerstattung: "Vorfinanzierung für Stadtwerke nicht machbar"
Zwingend anzupassen seien Regeln zur Kostentragung und -erstattung. Elementar sei, dass Stadtwerke und Energieversorger fristgerecht mehrere Milliarden Euro für den erlassenen Dezember-Abschlag vom Bund zum 01.12.2022 erstattet bekommen. Dazu müsse der Bund verpflichtet werden. Eine bloße Bemühenszusage reiche definitiv nicht. "Eine Vorfinanzierung ist für die Stadtwerke nicht machbar. Schafft der Bund es nicht fristgerecht, müssen Stadtwerke zunächst normal einziehen und abrechnen", so Liebing.
Insgesamt müsse die beihilferechtliche Prüfung schnellstens erfolgen. Und zur Sicherheit auch parallel an alternativen Lösungen gearbeitet werden. "Denn ein Show-Stopper aus Brüssel könnte die Entlastungsschritte grundlegend in Frage stellen", so Liebing.
Beihilferechtlich kritische Einbeziehung von Nicht-SLP-Kunden
So weist der VKU-Chef darauf hin, dass mit dem vorgesehenen Grenzwert von 1,5 Millionen kWh ein kleiner Teil von Kunden aus Industrie und Gewerbe in die erste Stufe der Gaspreisbremse einbezogen werden könnte, die jedoch für Privathaushalte und Kleinstbetriebe (im Fachjargon: SLP-Kunden) gedacht ist – zumal für Industrie und Wirtschaft eine eigene Gaspreisbremse bereits ab Januar in Planung ist.
Bleibe es bei solchen Regeln im Graubereich zwischen SLP- und RLM-Kunden, würde dies Fragen nach der Konformität mit dem EU-Beihilferecht nach sich ziehen. Sie müssten für eine rechtssichere und schnelle Umsetzung schnellstmöglich geklärt werden. (hcn/dpa)
