Deutschland

Homeoffice überall da, wo es möglich ist

Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmern diese Option anzubieten, wenn sie möglich ist. Das sieht die neue Corona-Arbeitsschutz-Verordnung vor. Sie enthält zudem weitere Maßnahmen für Beschäftigte, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.
21.01.2021

Arbeitgeber müssen Homeoffice anbieten, Arbeitnehmer müssen das aber nicht in Anspruch nehmen.

 

„Es gilt, einen vollständigen Lockdown der Wirtschaft mit fatalen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu abzuwenden“, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil bei der Vorstellung der neuen Corona-Arbeitsschutz-Verordnung. Gleichzeitig gehe es darum, „Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ganz konkret vor möglichen Ansteckungen von Corona zu schützen“.

Deshalb gelte, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigen Homeoffice anbieten müssen, so der Arbeitsminister weiter. Die Experten, die die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten Anfang der Woche beraten haben, hätten darauf hingewiesen, dass zur Reduzierung des Infektionsgeschehens durch das Instrument Homeoffice durchaus „viel Luft nach oben“ sei.

Appell an die Beschäftigten

Heil rief die Arbeitnehmer dazu auf, diese Option zu nutzen. Damit würde auch der ÖPNV entlastet – zum Schutz der Beschäftigten, die zwingend zum Arbeitsplatz pendeln müssen.

Die Maßnahmen wurden am Mittwoch vom Bundeskabinett zur Kenntnis genommen und treten am Mittwoch kommender Woche in Kraft. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung umfasst unter anderem folgende Punkte:

  • Arbeitgeber werden verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
  • Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
  • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.

Die Verordnung gilt befristet zunächst bis 15. März. Dabei handelt es sich um zusätzliche Regelungen zu den bestehenden Arbeitsschutz-Maßnahmen in Zusammenhang mit Corona in Betrieben, wie Abstandhalten, Tragen von Masken und die Schließung von Kantinen oder die Umstellung auf Take-away. Hier der Entwurf der Sars-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung. (hp)