Gut gemeint ist leider oft nicht gut gemacht, das tritt auch auf das novellierte EEG zu, wenn man den Vertretern der Energiewirtschaft Gehör schenkt. Seit Monaten häuft sich die Kritik an der Arbeit der Bundesregierung. Wenige Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes, verweist der BEE nun auf eine heikle Regelung zu den Ausschreibungsmengen.
In Paragraph 28 sind nicht nur die Ausbaukorridore für Wind, PV und Biomasse festgelegt, sondern es wird auch klar geregelt, dass die Bundesnetzagentur angehalten ist, das jeweils geplante Ausschreibungsvolumen zu reduzieren, wenn eine Unterdeckung der Ausschreibung zu erwarten ist.
Wettbewerb stärken
Das sei laut Gesetzestext zu erwarten, wenn die Summe der Leistung aus den Genehmigungen des vorausgegangenen Gebotstermins und der nicht zugelassenen Gebote in der vergangenen Ausschreibung unter dem ausgeschriebenen Volumen des durchzuführenden Gebotstermin liegt. Oder die in der vorangegangenen Auktion eingereichte Gebotsmenge kleiner als die ausgeschriebene Menge des Gebotstermins war.
Eine Regelung die wohl den Wettbewerb unter den Bieter ankurbeln soll, vor allem für Windkraftprojektierer jedoch kritisch werden könnten. Schließlich waren 2020 alle Windkraftausschreibungen bis auf die Jüngste im Dezember unterzeichnet.
Ohne Flächen und schnelle Genehmigungen kein Wettbewerb
Der BEE bringt die möglichen Auswirkungen des Passus auf den Punkt: „Wettbewerb setzt ein breites und starkes Angebot voraus. Die gesetzlich verordnete Verknappung suggeriert dagegen kurzfristig Wettbewerb, erreicht aber schon mittelfristig das Gegenteil“, so Simone Peter, BEE-Präsidentin und weiter: „So zerschlägt man den Markt, statt ihn anzureizen. Damit werden gleichzeitig die Ziele von Energiewende und Klimaschutz gefährdet.“
Solange es im Windenergiebereich weiterhin Genehmigungshindernisse und zu wenig Flächen gebe, sei auch dadurch ein fairer Wettbewerb behindert. „Die Bundesregierung hat ihre Aufgabenliste „Windenergie an Land“ immer noch nicht vollständig abgearbeitet. Insgesamt ergibt dies ein ernüchterndes Bild für den Leistungsträger Windenergie,“ betonte Peter.
Änderungen für Biogasanlagen
Auch für die Bioenergie gibt es eine Neuregelung, bei der bei einer Unterzeichnung der ausgeschriebenen Menge pauschal nur 80 Prozent der Neuanlagen und 80 Prozent der Bestandsanlagen einen Zuschlag erhalten. „Obwohl die in der Vergangenheit zu niedrigen Gebotshöchstwerte, welche zur Unterdeckung der Ausschreibungen geführt hatten, in der EEG-Novelle angehoben wurden, bestehen auch hier große Risiken. Denn durch die neue Regelung wird die Unsicherheit bei den Bietern vorerst steigen. Mit dem Wegfall der Ausschreibungsvolumina, die erst drei bis vier Jahre später wieder ausgeschrieben werden dürfen, verfallen die dringend benötigen Mengen faktisch“, so Peter weiter. (lm)
