Die Bundesregierung will den rechtlichen Rahmen für das Laden von Elektrofahrzeugen (E-Autos) neu stecken. Dazu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nun einen Entwurf für eine Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts vorgelegt. Dabei wird auch das Verhältnis zur europäischen Verordnung über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe AFIR (Alternative Fuels Infrastructure Regulation) geregelt.
Die AFIR ist bereits zum 13. April 2024 in der gesamten EU in Kraft getreten. Damit wurde die bislang gültige deutsche Ladesäulenverordnung (LSV) in weiten Teilen unwirksam, wie das BMWK bereits bestätigte. Die AFIR schreibt unter anderem vor, dass Ladesäulenbetreiber bei neu aufgestellten Schnellladesäulen eine Kartenzahlung über ein Terminal ermöglichen sowie über Preise transparent informieren müssen.
Strombasierte Abrechnung
In dem Entwurf stellt das Ministerium nun noch einmal das Verhältnis zum europäischen Recht klar: Sowohl für die Ladesäulenverordnung als auch für die bisherige Preisangabenverordnung (PAngV) gilt, dass die AFIR Vorrang hat. Das BMWK will die PAngV daher "im Sinne einer Begleitregelung zur AFIR ändern", heißt es in dem Entwurf. Das gilt etwa für Pflichten zu Preisangaben bei der Abgabe von Ladestrom.
So schreibt die AFIR etwa vor, dass Ladepunkte ab 50 kW (Schnellladesäulen) verpflichtend strombasiert, also per Kilowattstunde, abrechnen müssen. Künftig soll es daher in der PAngV lauten: "Wer als Unternehmer leitungsgebunden Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Elektrizität unter Nutzung eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes abgibt, hat als Mengeneinheit für die Angabe des Arbeitspreises 1 Kilowattstunde (...) zu verwenden."
Anbringen eines QR-Codes
An Schnellladesäulen ohne Display muss zudem künftig durch "einen Aufkleber oder eine ähnliche dauerhaft sichtbare Lösung" über die Ad-hoc-Preise informiert werden. Bisher bestand für die Betreiber die Möglichkeit, auf diese etwa durch das Aufkleben eines QR-Codes hinzuweisen. Diese QR-Code-Angabe sei jetzt durch eine "konkrete Preisinformation durch einen Aufkleber oder eine ähnliche Lösung zu ersetzen", heißt es in dem Entwurf weiter.
Unabhängig davon, welche technische Lösung gewählt wird, muss dabei außerdem ein "sicherer Zahlungsvorgang" gewährleistet werden. Hier ist aber eine Übergangsfrist von zusätzlichen 3 Monaten über das Inkrafttreten der Änderungsverordnung hinaus vorgesehen.
Aufrüsten mit Kartenleser
Auch zur Kartenlesepflicht stellt der Entwurf den Vorrang der AFIR klar. Das heißt konkret: Ab dem Anfang 2027 müssen Schnelllader mit 50 kW oder mehr, "die entlang des TEN-V-Straßennetzes oder auf einem sicheren und gesicherten Parkplatz errichtet werden" zusätzlich über einen Kartenleser oder eine kontaktlose Zahlungsmöglichkeit verfügen. Solche Ladepunkte, die vor dem 13. April 2024 errichtet wurden, müssen bis Ende 2026 nachgerüstet werden.
Für Ladestationen mit weniger als 50 kW erlaubt die AFIR auch gängige webbasierte Bezahlsysteme, die einen sicheren Zahlungsverkehr ermöglichen. Eine Nachrüstungspflicht für diese Stationen besteht nicht. Vor einer solchen Regelung hatten Branchenverbände zuvor gewarnt. (jk)



