Deutschland

Sachsen: Wer hat Schuld an der Auslagerung von Kernkraftwerksbauschutt?

Beim Rückbau von Atomkraftwerken entstehen Tonnen von Bauschutt. Doch wohin mit dem zum Teil geringfügig radiokativen Material? Um diese Frage drehte sich ein Schlagabtausch von Sachsens Umweltminister Schmidt (CDU) und dem sächsischen Landtagsfraktionschef der Grünen, Volker Zschocke.
22.05.2018

Vor vier Jahren einigten sich die Umweltminister der Länder darauf, dass die Entsorgung des Bauschutts beim Rückbau von Kernkraftwerken möglichst in der Nähe des jeweiligen Standorts erfolgen soll. Bis heute wird jedoch ein Teil des minimal strahlenbelasteten Materials nach Sachsen ausgelagert. Volker Zschocke, Vorsitzender der Landtagsfraktion der Grünen, wirft Umweltminister Thomas Schmidt nun vor, er würde sich nicht an die Vereinbarung von 2014 halten – der CDU-Politiker wiederum sieht die Schuld für die Auslagerung der Deponierung nach Sachsen bei den Kollegen anderer Landesregierungen, die zu wenig in die Kapazität eigener Deponie investieren.

Schmidt wies die Anschuldigung aus den Reihen der Grünen, er habe die Öffentlichkeit bei der Entsorgung des Bauschutts „hinters Licht geführt“, mit Verweis auf die Vereinbarung von vor vier Jahren zurück. So biete die Auffassung Ländern wie Sachsen, die derartige Abfälle aufnehmen sollen, keinerlei Handhabe, die Deponierung zu vermeiden. Vielmehr sei sie ein Appell an die Umweltminister der Länder, in denen solcher Bauschutt anfällt, gewesen, für ausreichend Entsorgungskapazitäten vor Ort zu sorgen. Damit sollte der emissionsreiche Transport des tonnenschweren Materials eingedämmt werden.

Strahlengrenzwerte eingehalten, kein Risiko für Mensch, Tier und Umwelt

Dementsprechend barsch viel Schmidts Reaktion auf den Vorwurf des Grünen-Fraktionschefs aus: „Herr Zschocke hat keinen Grund, sich in dieser Art aufzuplustern. Nicht ich habe die Vereinbarung nicht eingehalten, sondern seine eigenen Parteifreunde, die Umweltminister in anderen Bundesländern waren oder sind. Herr Zschocke hätte das also auf seinem eigenen Parteitag klären können.“

Aus Strahlenschutzsicht seien die Lieferungen auf sächsische Deponien unbedeutend. Für die Entsorgung gelten schließlich strenge Vorgaben nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Dementsprechend darf der Bauschutt nur deponiert werden, wenn die verursachten Strahlenexpositionen am Bestimmungsort für die Bevölkerung höchstens im Bereich von 10 Mikrosievert (10 μSv = 0,01 mSv) im Kalenderjahr liegen. Für die Freigabe von mehr als zehn Tonnen im Kalenderjahr muss die oberste Landesbehörde des Ziellandes der Behörde im Zuliefererland ihr Einvernehmen aussprechen. Wäre auf Grund einer radiologischen Abschätzung nicht auszuschließen, dass mit der beabsichtigten Freigabe das Dosiskriterium von 10 μSv nicht mehr erfüllt werden könnte, dann würde die oberste Strahlenschutzbehörde in Sachsen dieses Einvernehmen verweigern, erklärte Schmidt weiter.  (ls)