Das Netzpaket erlegt Netzbetreibern eine Reihe neuer Pflichten auf.

Das Netzpaket erlegt Netzbetreibern eine Reihe neuer Pflichten auf.

Bild: © Anselm/AdobeStock

Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) hat sich durchgesetzt. Sie wollte den sogenannten Redispatchvorbehalt, um neue Erneuerbare-Energien-Anlagen stärker in Regionen mit aufnahmefähigen Netzen zu lenken, und sie hat ihn bekommen – wenn auch in abgeschwächter Form.

Dabei sei der Redispatchvorbehalt "nur ein ganz kleiner Baustein" des Netzpakets, kommentierte Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU), im ZFK-Interview. "Viel wichtiger sind einheitliche Netzanschlusskriterien". Auch diese sind nach wie vor im überarbeiteten Gesetz vorhanden. Ein erster Überblick, welche neuen Rechte und Pflichten Netzbetreiber mit dem Netzpaket erhalten sollen:

1. Redispatchvorbehalt

Der Grundsatz der Netzanschlusspflicht bleibt erhalten. Ein Sonderfall sind sogenannte kapazitätslimitierte Netzgebiete, in denen Netzbetreiber überdurchschnittlich oft mit Engpässen zu kämpfen haben. Hier müssen Betreiber neuer Anlagen hinnehmen, dass sie bei Abregelungen im Redispatch bis zu einer gewissen Grenze keine Entschädigung erhalten.

Netzbetreiber können Netzgebiete bis zu sechs Jahre als kapazitätslimitiert ausweisen, wenn die Einspeisung insgesamt um mehr als fünf Prozent per Redispatch reduziert wurde.

2. Erneuerbaren-Drosselung und Baukostenzuschuss

Unabhängig von kapazitätslimitierten Netzgebieten sollen neue Freiflächen-Solaranlagen auf 70 Prozent der installierten Leistung gedrosselt werden. Auch bei Windkraftanlagen an Land sind Einschränkungen geplant.

Der Entwurf erlaubt Netzbetreibern, einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Finanzierung der Kosten für Optimierung, Verstärkung und Ausbau des Netzes zu verlangen. Die Bundesnetzagentur soll per Festlegung konkrete Vorgaben machen können. Baukostenzuschüsse sind auch Teil der Netzentgeltreform Agnes, die die Regulierungsbehörde derzeit erarbeitet.

3. Neue Netzanschlusskriterien

Das Netzpaket erlaubt Übertragungsnetzbetreibern ausdrücklich, vom sogenannten Windhundprinzip (chronologische Vergabe von Netzanschlüssen) abzuweichen. Sie können Netzanschlussbegehren nach eigenen Kriterien priorisieren. Faktisch machen die Übertragungsnetzbetreiber davon bereits Gebrauch. Die Bundesnetzagentur muss dies allerdings bestätigen.

Verteilnetzbetreiber dürfen die von Übertragungsnetzbetreibern entwickelten und amtlich bestätigten Kriterien ebenfalls anwenden. Außerdem sind zusätzliche Kriterien wie Regionalszenarien oder Bedarfe vorgelagerter Netze zulässig.

4. Transparenzpflichten

Verteilnetzbetreiber sollen verpflichtet werden, verfügbare Netzanschlusskapazitäten auf einer geografischen Karte zu veröffentlichen und monatlich zu aktualisieren. Diese Pflicht gilt für die Umspannebene Höchstspannung zu Hochspannung und für die Umspannebene von Hochspannung zur Mittelspannung. Verteilnetzbetreiber können dabei auch Netzgebiete kennzeichnen, in denen bestimmte Netzanschlüsse priorisiert sind.

Verteilnetzbetreiber sollen zudem verpflichtet werden, ein elektronisches Verfahren anzubieten, mit dem jeder eine unverbindliche Netzanschlussauskunft für Vorhaben ab 135 Kilowatt (kW) einholen kann. Sie müssen angeben, ob flexible Netzanschlussvereinbarungen grundsätzlich möglich sind und ob der gewünschte Punkt in einem kapazitätslimitierten Gebiet liegt.

Diese Pflicht gilt für die Mittelspannung und die zwei benachbarten Umspannebenen. "Hier besteht in der Praxis aktuell der größte Handlungsbedarf", steht in der Gesetzesbegründung. Auf Niederspannungsebene gibt es keine entsprechende Pflicht.

Nicht jeder Netzbetreiber muss dabei sein eigenes Portal betreiben. Unternehmen können sich auch zusammenschließen und eine gemeinsame Plattform aufbauen.

5. Informationspflichten

Das Netzpaket verschärft Informationspflichten für Verteilnetzbetreiber. Demnach müssen Netzbetreiber spätestens drei Monate nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens den Absendern "klare und transparente Informationen" zukommen lassen.

Kann innerhalb von drei Monaten noch kein Ergebnis mitgeteilt werden, muss der Netzbetreiber die Angaben alle drei Monate aktualisieren. Netzbetreiber müssen zudem allgemeine Informationen zu Prozessschritten und Unterlagen auf ihrer Internetseite bereitstellen.

6. Digitale Netzanschlussportale

Netzbetreiber sollen künftig digitale Netzanschlussportale einrichten. Bislang sind solche Portale nur für Netzanschlussbegehren in der Niederspannung vorgeschrieben. Künftig soll ihr Anwendungsbereich erweitert werden. Es soll eine Übergangsfrist bis Anfang 2028 gelten.

Ziel ist es, dass alle Akteure über das Portal kommunizieren und Daten austauschen. Der gesamte Prozess vom Netzanschlussbegehren bis zur Inbetriebnahme soll abgebildet werden. Netzbetreiber sollen deshalb die Möglichkeit haben, auf das Portal hinzuweisen. So sollen sie das Massengeschäft deutlich effizienter und schneller abwickeln.

7. Reservierung von Netzanschlusskapazitäten

Verteilnetzbetreiber sollen verpflichtet werden, "gemeinsame, objektive und diskriminierungsfreie" Vorgaben zur Reservierung von Netzanschlusskapazitäten mit einer Leistung von mindestens 135 kW zu entwickeln. Die Bundesnetzagentur muss die Regeln bestätigen.

Netzbetreiber dürfen für die Reservierung eine "angemessene und diskriminierungsfreie Gebühr" erheben. Auch diese Regelung gilt zunächst nur für die Mittelspannung und die zwei benachbarten Umspannebenen.

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