Nachdem sein Vorgänger, das Gebäudeenergiegesetz, die Ampelkoalition an ihre Belastungsgrenze getrieben hat, ist das Gebäudemodernisierungsgesetz im Juli fast geräuschlos in Kraft getreten. Für kommunale Energieversorger schafft das Gesetz jedoch nicht unerhebliche Risiken und legt Schwächen in der Prozesskette von der Gesetzgebung bis zur operativen Umsetzung offen.
Besonders deutlich wird das an Paragraf 42a des Gebäudemodernisierungsgesetzes, der eine Grüngas- beziehungsweise Grünheizölquote ankündigt. Dass Gesetze weitere Verfahrensschritte auslösen, ist Usus. Die Bundesnetzagentur konkretisiert regelmäßig Regulierungen in den ihr eigenen Zuständigkeitsbereichen, um beispielsweise einen diskriminierungsfreien Netzzugang zu fairen Bedingungen zu gewährleisten.
Die Unwägberkeit von Paragraf 42a
Bei Paragraf 42a geht es jedoch um verfassungs- und EU-rechtliche Fragen mit erheblichen Rechts-, Finanz- und Planungsrisiken. Hinzu kommt ein bislang kaum bezifferbarer Verwaltungsaufwand. Damit rückt die Qualität der Rechtsetzung selbst in den Fokus. Wenn nämlich Energieversorger immer tiefere Regulierung schnell, zuverlässig und IT-gestützt umsetzen sollen, müssen die vorgelagerten Vorgaben dafür geeignet sein.
Die geplante Quote soll Anbieter von Gas, Öl und Flüssiggas ab 2045 verpflichten, ausschließlich klimaneutrale Brennstoffe für Gebäudewärme bereitzustellen. Fossile Heizungen würden nicht ausdrücklich verboten, könnten dann aber faktisch nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Das regulatorische Dilemma besteht darin, dass Paragraf 42a die Quote nicht unmittelbar einführt. Er verpflichtet die Bundesregierung lediglich, bis zum 1. Dezember 2026 einen Gesetzentwurf vorzulegen. Verstreicht die Frist, bleibt die Ankündigung ohne verbindliche Rechtswirkung. Offen ist auch, ob genügend klimaneutrale Brennstoffe verfügbar sein werden und zu welchem Preis.
Das Zwischenfazit ist widersprüchlich: Das Gebäudemodernisierungsgesetz soll Technologieoffenheit und Investitionssicherheit schaffen und ersetzt faktisch die bisherige 65-Prozent-Regelung des Gebäudeenergiegesetzes. Zugleich bleiben Zweifel an Klimawirkung, Planbarkeit und Kosten.
Grüngasquoten-Paragraf nicht rechtlich verbindlich
Ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages stützt diese Einwände. Es prüfte, ob Paragraf 42a die verfassungs- und europarechtlichen Zweifel am ursprünglichen Entwurf ausräumt. Das Ergebnis ist ernüchternd: Die Vorschrift eröffnet zwar politisch den Weg zu einem ab 2045 klimaneutralen Brennstoffmarkt, garantiert aber weder eine spätere Grüngasquote noch einen verbindlichen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen.
Das Initiativrecht der Bundesregierung nach Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes bleibt unberührt. Der Bundestag kann die Regierung politisch zur Vorlage eines Gesetzes auffordern, sie aber nicht rechtlich dazu zwingen. Verfassungsschonend gelesen ist Paragraf 42a deshalb nur eine unverbindliche Aufforderung. Die Grüngasquote droht also, zum Papiertiger zu werden.
Kollision mit EU-Recht?
Auch europarechtlich bleibt die Lage heikel. Die EU-Gebäuderichtlinie verlangt den Ausstieg aus fossilen Heizkesseln bis 2040, hohe Standards für Nullemissionsgebäude und bis 2030 einen deutlich höheren Anteil erneuerbarer Energien im Gebäudesektor. Das Gebäudemodernisierungsgesetz setzt erst 2045 an und bleibt unverbindlich. Ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ist daher nicht ausgeschlossen.
Klimapolitisch verschiebt sich damit das Problem. Werden fossile Heizungen länger mit geringen Anforderungen eingebaut oder betrieben, droht später ein abrupter und teurer Umstieg. § 42a enthält keine unmittelbar geltende Vorgabe, die diese Entwicklung kurz- oder mittelfristig begrenzt.
Das Bundesverfassungsgericht betonte bereits 2021, heutige Entscheidungen dürften jüngere und künftige Generationen nicht unverhältnismäßig belasten. Gutachten, Bundesrat und Fachleute sehen im Gebäudemodernisierungsgesetz deshalb einen Rückschritt für die Wärmewende. Stadtwerke verlangen zu Recht verlässliche Leitplanken, etwa für die Frage, wie die geplanten Quoten das wirtschaftlich und technisch sinnvolle Stilllegen von Gasnetzen beeinflussen.
Problem für End-to-End-Prozesse
Für kommunale Unternehmen bedeutet die Gemengelage vor allem Unsicherheit. Investitionen in Gasnetze, die Beschaffung klimaneutraler Brennstoffe, Kostenstrukturen und Kundenkommunikation müssen unter Vorbehalt geplant werden. Zusätzliche Quoten, Nachweis- und Berichtspflichten sowie mögliche Sanktionen erfordern organisatorische und technische Anpassungen in den IT-Systemen. Solange Vorgaben weder klar noch verbindlich sind, lässt sich die Quote nicht belastbar in Netzplanung und Produktstrategie übersetzen.
End-to-End-Prozesse, also durchgängige Abläufe von der Gesetzesvorgabe bis zur IT-technischen Umsetzung, setzen voraus, dass die regulatorischen Anforderungen klar, verbindlich und ausreichend detailliert sind. Genau diese Grundlage fehlt. Eine IT-Architektur kann schlecht auf Regeln reagieren, die politisch angekündigt, rechtlich aber nicht garantiert sind. Mehrfache Prozessänderungen binden Ressourcen und könnten Investitionen in Systeme entwerten, sobald sich die Rechtsbasis verschiebt.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz steht exemplarisch für eine zunehmend agile Gesetzgebung: Ein bereits verabschiedetes Gesetz lässt zentrale rechtliche und prozessuale Fragen offen und bietet deshalb keinen verlässlichen Kompass für neue Geschäftsmodelle. Paragraf 42a kündigt ein späteres Gesetz an, ohne dessen Zustandekommen wirksam zu sichern. Damit garantiert die Vorschrift weder den Brennstoffausstieg noch die Einhaltung verfassungs- und europarechtlicher Anforderungen. Für eine erfolgreiche Wärmewende genügt das nicht. Sie ist angewiesen auf belastbare Regeln, die Investitionen, Prozesse und IT-Systeme von Anfang an zusammenführen.
Unsere Kolumnistin Constanze Adolf leitet den Stabsbereich Energiewirtschaft: Strategie & Wissen bei Items, einem Dienstleister für die Energiewirtschaft. In der Kolumne "Megawatt & Paragrafen" bringt die promovierte Politologin regelmäßig auf den Punkt, was Stadtwerke, Netzbetreiber und kommunale Entscheider über neue Gesetze, Verordnungen, politische und energiewirtschaftliche Trends wirklich wissen müssen. Ihr letzter Beitrag: "Wie Verteilnetzpaket und Smart-Meter-Gesetz zum Energiewende-Beschleuniger werden"