Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine viel beachtete Entscheidung der Bundesnetzagentur aus dem vergangenen Jahr bestätigt. Die Aufsichtsbehörde hatte 2025 gegenüber einem Energielieferanten die "Teiluntersagung seiner Tätigkeit" verfügt. Begründet wurde dies mit der nach wie vor "erheblichen Unzuverlässigkeit der Geschäftsleitung". Das betroffene Unternehmen hatte dagegen Beschwerde eingelegt. Diese hat der 5. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf jetzt zurückgewiesen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Das betroffene Unternehmen kann dagegen Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Lieferstopps für Hunderttausende Kunden
Der Energieversorger habe die Gasversorgung seiner rund 350.000 Haushaltskunden im Dezember 2021 im Zuge der damals eingetretenen Energiekrise und der damit verbundenen gestiegenen Beschaffungskosten ohne jede Ankündigung eingestellt, heißt es in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts. Zudem habe das Unternehmen rückwirkend die bestehenden Gaslieferverträge gekündigt, die betroffenen Kunden seien dadurch in die wesentlich teurere Ersatz- und Grundversorgung anderer Gasanbieter gefallen.
Fall stieß eine Verschärfung des Energiewirtschaftsgesetzes an
Eine Schwestergesellschaft sei genauso vorgegangen, hiervon waren rund 850.000 Stromkunden betroffen. Davon seien sowohl den Kunden als auch den Grund- und Ersatzversorgern erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstanden. Um Letztverbraucher künftig besser zu schützen, wurde in der Folge 2022 das Energiewirtschaftsgesetz verschärft. Um welchen Lieferanten es sich dabei genau handelt, gibt das OLG nicht bekannt. 2021 hatten unter anderem die Lieferstopps von Gas.de, Stromio, und Immergrün für Schlagzeilen gesorgt.
Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nur unter Auflagen
2023 habe der fragliche Energielieferant seinen Geschäftsbetrieb als Gaslieferantin ohne Einschränkungen wieder aufnehmen wollen. Diese Wiederaufnahme der Tätigkeit habe die Bundesnetzagentur mit Bescheid vom 17. März 2025 von diversen Auflagen abhängig gemacht. Begründet wurde das mit der Auffassung, dass auch künftig von einer Unzuverlässigkeit der Geschäftsleitung auszugehen sei.
Durch die Auflagen ist dem Unternehmen bis zum Frühjahr 2028 unter anderem nur ein schrittweiser Aufbau eines Kundenstamms möglich.
Außerdem muss es der Bundesnetzagentur testierte Jahresabschlüsse für die Jahre 2023 bis 2026 vorlegen und bis zum 31.12.2027 Änderungen ihrer Beschaffungsstrategie, ihres Tarifmodells und ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzeigen. Bei Verletzung der Auflagen droht ein Zwangsgeld bis zu 100.000 Euro.
Gericht sieht "Zuverlässigkeit künftig als nicht gegeben an"
Gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom März 2025 hatte der Energielieferant Beschwerde eingereicht. Der 5. Kartellsenat des OLG Düsseldorf musste laut eigenen Angaben eine Prognoseentscheidung darüber treffen, ob die Geschäftsleitung des Unternehmens künftig die notwendige Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Energieversorgungsunternehmens aufweise. Dies sah das Gericht als nicht gegeben an.
Die Geschäftsleitung habe bereits während des Verwaltungs- und auch im Rahmen des Gerichtsverfahrens keine Einsicht in die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens gezeigt. Auch die Schadensregulierung für die betroffenen Haushaltskunden sei unzureichend gewesen. Deshalb habe das Gericht die zum Schutz der Kunden ausgesprochenen Auflagen und die Zwangsgeldandrohungen als berechtigt erachtet.