Nils Hardow ist Syndikusrechtsanwalt bei der Kooperation Norddeutsche Allianz mit Sitz in Lübeck.

Nils Hardow ist Syndikusrechtsanwalt bei der Kooperation Norddeutsche Allianz mit Sitz in Lübeck.

Bild: © Privat

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat vergangene Woche ihren Festlegungsentwurf zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Die Kanu 2.0 legt fest, wie es mit der Transformation der Gasnetze weitergeht. Mit der neuen Kanu-Richtlinie will die Behörde für einen geordneten Rückzug aus dem Erdgas sorgen. Es gilt, zu verhindern, dass die Kosten für Netzbetreiber und Kunden aus dem Ruder laufen.

Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 7. August abgegeben werden. Das Festlegungsverfahren soll so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass die Regelungen bereits im Jahr 2025 angewandt werden können, so die BNetzA. In einem Gastbeitrag nimmt Nils Hardow, Syndikusrechtsanwalt der Energieversorger-Kooperation Norddeutsche Allianz, eine erste grobe Einschätzung des Entwurfs vor. Die Kooperation setzt sich aus rund 40 kleineren und mittelgroßen Versorgungsbetrieben aus Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen und Nordrhein-Westfalen zusammen.

"Mit dem erweiterten Wahlmodell erhalten die Netzbetreiber ein gewisses Maß an Flexibilität zugestanden."

Herr Hardow, die Bundesnetzagentur erlaubt Gasnetz-Abschreibungen unter bestimmten Voraussetzungen schon bis 2035. Wie bewerten Sie als Rechtsvertreter einer Kooperation von Netzbetreibern den vor Kurzem veröffentlichten Festlegungsentwurf?
Der vorgelegte Entwurf geht nach Ansicht der Mitgliedswerke der Norddeutschen Allianz in die richtige Richtung und ist zu begrüßen. Insbesondere die nun avisierte Wahlmöglichkeit bezüglich einer linearen oder degressiven Abschreibung ist eine dringend gebotene Anpassung an die Realität. Nur so können die Gasverteilnetzbetreiber die noch anstehenden Herausforderungen und weiteren zusätzlichen Aufgaben meistern.

Wie sehen Sie konkrete Verbesserungen und Vorteile im jetzt vorliegenden Entwurf?
Wie eingangs erwähnt, ist zunächst die Wahl der Abschreibungsmodalitäten bezüglich einer linearen oder degressiven Abschreibung für die Netzbetreiber hervorzuheben. Dies ist gerade unter dem Aspekt, dass viele Kommunen, Gemeinden und Städte absehbar schon vor 2045 klimaneutral sein wollen und als Folge bestehende Erdgasinfrastruktur entsprechend vorher stillgelegt wird, ein wichtiger Schritt.

Die bisher geltenden Abschreibungsmodelle würden in solchen Fällen schlicht zu Nachteilen für die Netzbetreiber führen. Mit dem in der Festlegung vorgestellten erweiterten Wahlmodell, erhalten die Netzbetreiber hingegen ein gewisses Maß an Flexibilität zugestanden. Dies gilt es dann in der Folge auch sinnvoll zu nutzen.

"Statt einer festen Bandbreite für den Abschreibungssatz, einen Höchstprozentsatz festschreiben."

Der Festlegungsentwurf sieht vor, dass degressive Abschreibungen in Höhe von bis zu zwölf Prozent möglich sein sollen künftig. Wie bewerten Sie diese Option?
Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der degressiven Abschreibungsmethode ist zunächst die Abkehr von einem starren Prozentsatz zu begrüßen. Inwieweit allerdings die nun vorgesehene Bandbreite für die Bestimmung des Abschreibungssatzes in Höhe von 8 bis 12 Prozent der Restwerte des jeweiligen Vorjahres als positiv beziehungsweise auskömmlich zu bewerten sind, kann noch nicht abschließend bewertet werden. Hier bedarf es noch einer weiteren Auswertung bezogen auf entsprechende Parameter.

Warum ist das notwendig?
Jedenfalls liegt sie deutlich unter dem ursprünglich vorgesehenen starren Rahmen von 15 Prozent und unter dem Wert, welchen wir in unserer Stellungnahme vom 27.03.2024 gefordert hatten. Für eine noch größere Flexibilität zugunsten der betroffenen Netzbetreiber wäre es zudem wünschenswert gewesen, statt einer festen Bandbreite für den Abschreibungssatz, einen Höchstprozentsatz zu benennen und festzuschreiben.

Entsprechend haben wir uns im Rahmen der Stellungnahme zum Eckpunktepapier für die Aufnahme einer „bis zu“-Formulierung ausgesprochen. Ob wir diesen Gedanken nochmal adressieren, hängt davon ab, ob die nun vorgegebene Bandbreite für unsere Mitgliedswerke ausreichend ist.

Was hat es mit dem Transformationselement auf sich, inwiefern kann das hilfreich sein?
Die Aufnahme des sogenannten Transformationselements ist im Kern zunächst ebenfalls als positiv zu bewerten und bietet den Netzbetreibern die Möglichkeit, entsprechende betriebsnotwendige Sachanlagegüter, welche bereits zum 31. Dezember 2020 als fertiggestellte Anlagen aktiviert wurden, zu berücksichtigen. Die Ausgestaltung des Transformationselements über ein einfaches Anzeigeverfahren halten wir ebenfalls für sinnvoll.

Die Ausgestaltung als Antragsverfahren hätte schlichtweg dazu geführt, dass dieses Transformationselement in den Preisblättern für das Jahr 2025 in wirksamer Weise nicht mehr umsetzbar gewesen wäre. Inwieweit sich dann das Transformationselement konkret auswirkt, müssen wir im weiteren Verlauf noch untersuchen. Hierüber werden wir unsere Mitglieder gesondert informieren und kritische Punkte gegebenenfalls in einer weiteren Stellungnahme adressieren.

"Der Festlegungsentwurf wirkt zunächst nur für die Erlösobergrenzen der Jahre 2025, 2026 und 2027."

Wo wünschen Sie sich konkret gegebenenfalls noch Anpassungen am neuen Entwurf?
Inwieweit noch Nachbesserungsbedarf besteht, müssen wir zusammen mit unseren Partnern (Becker Büttner Held und EVU-Assist) im Detail analysieren. Dabei wird es zunächst darum gehen, die nun neuen Methoden und Elemente des Festlegungsentwurfes in ihrer Wirkung anhand von konkreten Rechenbeispielen zu ermitteln und etwaige Nachbesserungspotentiale aufzuzeigen. Ebenso wichtig ist es jedoch, noch vorhandene unklare Formulierungen in dem Festlegungsentwurf zu identifizieren und bei Bedarf entsprechende Klarstellungen zu erreichen.

Dies werden wir innerhalb der Kooperation „Norddeutsche Allianz“ nun angehen und sofern erforderlich in einer weiteren Stellungnahme vor Ablauf der Frist am 07.08.2024 auch adressieren. Zudem ist anzumerken, dass der Festlegungsentwurf zunächst nur für die Erlösobergrenzen der Jahre 2025, 2026 und 2027 wirkt. Für die Zukunft gilt es dann, die Entwicklung für die Jahre ab 2028 beziehungsweise die kommenden Regulierungsperioden im Auge zu behalten. Unabhängig davon hängt selbstverständlich auch viel von der individuellen strategischen Ausrichtung des einzelnen Netzbetreibers ab.

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