Recht & Regulierung

PV-Anlagen auf Moorböden künftig erlaubt

Die Bundesnetzagentur hat nun definiert, was als entwässerter Moorboden, der wieder vernässt wird, gilt. Damit will die Behörde neue PV-Potenziale freigeben.
28.06.2023

Auch auf Moorböden soll die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen erlaubt und nach dem EEG besonders gefördert werden. (Symbolbild)

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) legt zum ersten Juli die Anforderungen an besondere Solaranlagen auf Grünland und auf wiedervernässten Moorböden, die zuvor entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, fest. Die Bonner Behörde hatte im Frühjahr eine Konsultation durchgeführt, in der 38 Stellungnahmen aus verschiedenen Bereichen eingegangen sind.

Besondere Solaranlagen sind ein wichtiger Baustein für die effektive Nutzung von Flächen", sagt Klaus Müller, Präsident der BNetzA. "Unsere Festlegung setzt hierzu den erforderlichen Rechtsrahmen."

Neue Ausbau-Potenziale

Besondere Solaranlagen im Sinne der Festlegung seien demnach Solaranlagen, die entweder auf Grünland bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung oder auf wiedervernässten Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, errichtet und betrieben werden. Bei diesen besonderen Solaranlagen finde eine Doppelnutzung der Fläche beziehungsweise die Wiedervernässung von klimarelevanten Moorböden am Installationsort statt.

So sollen neue Ausbau-Potenziale erschlossen werden und zugleich klimarelevante Aspekte Berücksichtigung finden, heißt es. Wiedervernässte Moorböden sollen demnach einen wichtigen Beitrag im Kampf gegen den Klimawandel leisten.

Gutachterliche Bestätigung

Die Festlegung regelt Anforderungen an die jeweiligen Installationsorte und an Errichtungs- und Betriebsweise sowie Nachweise, die zu erbringen sind. Für besondere Solaranlagen auf Grünland wird insbesondere darauf abgestellt, dass die Doppelnutzung nach dem Stand der Technik zu erfolgen hat. Anlagenbetreiber müssten bei der Inbetriebnahme dieser besonderen Solaranlagen durch ein Gutachten gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die besonderen Solaranlagen bei der Errichtung den Stand der Technik eingehalten haben. Nach Inbetriebnahme ist darüber hinaus in jedem dritten Jahr die erforderliche Bewirtschaftung des Grünlands gegenüber dem Netzbetreiber durch eine gutachterliche Bestätigung nachzuweisen.

Für besondere Solaranlagen auf wiedervernässten Moorböden bestimmt die Festlegung die bei der dauerhaften Wiedervernässung zu erreichenden Mindestwasserstände auf den Flächen. Es wird zudem geregelt, dass die Errichtung der besonderen Solaranlagen noch auf entwässertem Grund erfolgen kann. Bis zur Inbetriebnahme müsse mit den Maßnahmen zur Wiedervernässung begonnen worden sein und die erforderlichen Maßnahmen seien nach der Inbetriebnahme unverzüglich zu beenden. Außerdem müssten Errichtung und Betrieb der besonderen Solaranlagen auch dort dem Stand der Technik entsprechen, so die BNetzA weiter.

Nachweisverpflichtungen

Die Festlegung regelt weiterhin, dass eine standortangepasste nasse landwirtschaftliche Nutzung der wiedervernässten Moorböden zulässig ist. Darüber hinaus werden Nachweisverpflichtungen hinsichtlich Errichtung und Betrieb sowie der Wiedervernässung festgelegt. (jk)