Wer illegal Marihuana anbaut und dabei auch noch den Stromzähler manipuliert, darf nicht auf Milde hoffen

Wer illegal Marihuana anbaut und dabei auch noch den Stromzähler manipuliert, darf nicht auf Milde hoffen

Bild: © H-Ko

Ein Stromkunde manipulierte den Stromzähler, um den Betrieb einer Marihuana-Plantage zu verschleiern. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gab dem klagenden Versorger nun weitgehend recht – und stärkt damit dessen Rechte beim absichtlichen Eingriff in die Verbrauchszählung.

Denn wer seinen Stromzähler manipuliert, muss nicht nur den tatsächlichen Verbrauch nachzahlen, sondern auch eine Vertragsstrafe leisten. Das hat das OLG in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Im konkreten Fall verurteilte der zuständige 3. Zivilsenat einen Mann zur Zahlung von gut 82.000 Euro.

Plantage mit fast 29 Kilowatt Anschlussleistung

Der Beklagte hatte von einem Energieversorger zwei Jahre lang Strom und Gas für ein angemietetes Haus in Wetzlar bezogen. In dem Haus betrieb er eine Cannabis-Plantage, die sich nach Angaben des Strafgerichts schließlich nahezu über die gesamten Räumlichkeiten erstreckte. Lampen, Lüfter und Elektroheizungen hatten eine Gesamtleistung von 28.900 Watt. Um die anfallenden Stromkosten zu umgehen, riss der Beklagte die Plomben des Zählers auf und blockierte dessen Drehscheibe.

Der Versorger schätzte den nicht erfassten Stromverbrauch auf rund 320.000 Kilowattstunden und klagte auf Zahlung von insgesamt etwa 94.000 Euro. Die Vorinstanz – das Landgericht Limburg – sprach dem Unternehmen zunächst nur einen Teil zu – rund 38.000 Euro zusätzlich zu dem vom Beklagten anerkannten Betrag von gut 12.000 Euro. Der Versorger legte Berufung ein.

OLG stärkt Schätzungsrecht des Versorgers

Das OLG gab dem Versorger in der Berufung weitgehend recht. Der Senat stellte klar: Entnehme ein Kunde durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtungen unerlaubt Strom, dürfe und könne der Versorger den nicht erfassten Verbrauch schätzen. Die Beweislast kehre sich dabei um – der Kunde müsse nachweisen, dass die Schätzung unrichtig ist.

Die Richter berücksichtigten dabei, dass die Plantage nicht vom ersten Tag an in vollem Betrieb war. Entsprechend den Feststellungen des Strafurteils hatte es anfangs Verzögerungen gegeben. Im Übrigen konnte der Beklagte aber die Grundlage der Verbrauchsschätzung – etwa die Anzahl und Leistung der Geräte sowie den Umfang der Anlage – nicht erschüttern.

Vertragsstrafe als weiteres Instrument

Zusätzlich zum Nachzahlungsanspruch sprach der Senat dem Versorger eine Vertragsstrafe zu. Die Begründung: Energieunternehmen sind auf die Ehrlichkeit ihrer Kunden angewiesen. Die Vertragsstrafe knüpfe an den unbefugten Gebrauch an und solle künftigem Missbrauch vorbeugen.

Unter Einberechnung des bereits anerkannten Betrags ergibt sich damit ein Gesamtanspruch des Versorgers von gut 82.000 Euro. Der Beklagte war zuvor bereits vom Landgericht Limburg wegen des Marihuana-Anbaus zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden – dieses Urteil ist rechtskräftig.

Der Beklagte kann gegen das OLG-Urteil noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen, um eine Revisionszulassung zu beantragen.

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