Kaserer plädiert dafür, die Marktrisikoprämie (MRP) als einen wesentlichen Bestandteil des EKZ nicht mehr wie es bisher Praxis der Bundesnetzagentur (BNetzA) war anhand historischer Zeitreihen zu berechnen, sondern zeitvariabel. Es sei ein verengter Blick, angesichts niedriger Zinsen auf dem Kapitalmarkt die MRP relativ niedrig anzusetzen, unterstrich der Ökonom bei einem Panel der 15. Regulierungskonferenz von BBH und des AK REGTEP am Dienstag.
Denn niedrige Zinsen seien ein Zeichen für eine stagnierende Wirtschaft, damit erhöhe sich jedoch das Marktrisiko für die Unternehmen. Wachse die Wirtschaft, stiegen auch die Zinsen. Hierzu gebe es viele empirische und theoretische Untersuchungsergebnisse, so Kaserer.
In Niedrigzinsperioden Marktrisikoprämie nach oben anpassen
Deshalb fordert der Münchner Ökonom, entsprechend der Niedrigzinsperiode und einer eher verhalten wachsenden Wirtschaftsprognose für die kommenden Jahre, die MRP als Teil des EKZ nach oben anzupassen.
Wenn die BNetzA bzw. ihre Gutachter dies anders festlegten, sieht er zumindest einen wachsenden Druck, dies entsprechend zu begründen. "Es gibt eine empirische Evidenz, die man nicht ignorieren kann“, so Kaserer.
7,1 Prozent Marktrisikoprämie für die 4. Regulierungsperiode
Nach seinen Berechnungen waren die MRPs von der BNetzA schon in den vergangenen zwei Regulierungsperioden (RP) mit 4,4 Prozent (2. RP) bzw. 3,8 % (3. RP) deutlich zu niedrig angesetzt. Nach seinen Berechnungen wäre eine MRP von 7,2 % in der 2. RP und von 7,7 % in der 3. RP angemessen gewesen. Für die kommende 4. RP kommt der Ökonom nach seinen Berechnungen auf eine MRP von 7,1 % (Zahlen jeweils bezogen auf Deutschland).
Addiert zu einer von ihm erwarteten Festlegung der Umlaufsrendite von 0,74 % für die 4. RP kommt Kaserer damit auf einen EK-Zins von 7,84 %. Dies wäre deutlich mehr als aktuell. Zumindest rechnet er mit der Festlegung eines EK-Zinses von 4 bis 5 % für die 4. RP durch die BNetzA. Allerdings räumte Kaserer ein, dass die MRP-Festlegung nicht eindeutig gemessen oder bestimmt werden könne, wie im Bereich der Naturwissenschaft.
Nehmen die Gutachter der BNetzA den Ball auf?
Rechtsanwalt Stefan Missling wies darauf hin, dass die Gutachter der BNetzA schon bei der Festlegung des EKZ für die 3. RP vorgeschlagen hätten, zusätzlich zu der historischen Betrachtungsweise die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen.
Man dürfe nun gespannt sein, was in dem Gutachten zur EKZ-Festlegung, das derzeit finalisiert werde und das in wenigen Wochen vorliegen soll, stehe, so Missling. Doch erwarte er zumindest, dass die Gutachter auf diese Problematik hinweisen werden.
Damit zu rechnen, dass Unabhängigkeit der BNetzA sichergestellt werden muss
Missling erwartet im Übrigen, dass das ausstehende endgültige EuGH-Urteil zur Frage der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde dem Votum der Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts folgt und Deutschland entsprechend verklagt wird und dies sicherstellen muss.
Einig war man sich bei dem Konferenzpanel, dass dies grundsätzlich weitreichende negative Konsequenzen hat und auch eine Übergangslösung für die kommende RP bedarf. Missling plädiert zudem dafür, im Falle einer entsprechenden Entscheidung des EuGH die bestehenden Regulierungsvorgaben des Verordnungs- und Gesetzgebers nochmals genau zu analysieren, um auf bestehende Fehler im System zu reagieren. (hcn)
