"Der Aus- und Umbau der Netze ist für das Gelingen der Energiewende und die Erfüllung der ambitionierten Klimaziele von zentraler Bedeutung", erklärten Ingbert Liebing und Kerstin Andreae. Die bestehende Netzinfrastruktur müsse angepasst werden, um die Erneuerbaren Energien im ganzen Land aufzunehmen und sicher zum Kunden zu bringen, aber auch um eine Vielzahl neuer Kundenanlagen einzubinden.
Dies erfordere massive Investitionen nicht nur in neue Kabel, sondern auch in Personal, moderne Steuerungstechnik, leistungsfähigere Trafos und dezentrale Speichersysteme. Kurzum: Die zukünftige Leistungsfähigkeit der Netzbetreiber müsse sichergestellt werden.
Lob für Modernisierung der Berechnung des EK-II-Zinses
Die Anreizregulierungsverordnung bilde dafür eine entscheidende Grundlage. "Der heutige Beschluss des Bundesrates enthält insoweit auch richtige Ansätze. Allerdings müssen weitere Schritte folgen", so Liebing und Andreae. Die Energiewende brauche einen echten Tempomacher, gerade für den Aus- und Umbau der Netzinfrastruktur.
Deshalb begrüßen VKU und BDEW die Modernisierung der zukünftigen Berechnung der sogenannten Eigenkapital II–Verzinsung. Denn die bisherige Regelung sei nicht mehr zeitgemäß gewesen.
Änderungen bei der Berechnung
Auf Antrag des Landes Niedersachsen gab es Änderungen der in der StromNEV und GasNEV enthaltenen Regelungen zur Verzinsung überschießenden Eigenkapitals („EK-II-Zins“), also das Eigenkapital über 40 Prozent. Die geänderte Regelung soll ab der 4. Regulierungsperiode gelten. Es findet dann ein gewichteter Durchschnitt aus den beiden in der Regelung benannten Reihen Anwendung und wird im jeweiligen Basisjahr für die dazugehörige Regulierungsperiode abgelesen.
Das bisherige Vorgehen zum Eigenkapital II – die Bildung eines Durchschnitts über zehn Kalenderjahre bezogen auf drei bestimmte Umlaufsrenditen – erweise sich nach aktuellem Sachstand nicht mehr als zeitgemäß, da es das unternehmerische Risiko des Netzbetriebs durch die derzeitige Mittelung der Reihe zu Unternehmensanleihen mit den bisherigen anderen beiden Reihen – in gleicher Gewichtung – nicht mehr angemessen abbilde, so die Argumentation des Bundesrats.
Verlängerung Sockeleffekt gut – doch "sehr restriktiv"
"Wichtig ist auch eine Verlängerung des sogenannten Sockeleffekts, wenngleich der dazu getroffene Beschluss sehr restriktiv geblieben ist“, erklärten Liebing und Andreae. Immerhin gehe es hier um eine Schadensersatzregelung für getätigte Investitionen, die nun bei weitem nicht alle betroffenen Unternehmen in Anspruch nehmen könnten.
Der Bundesrat votierte hierbei auf Antrag des Freistaats Bayern für eine Übergangsregelung für die 4. Regulierungsperiode, mit dem der Systemübergang zum Kapitalkostenabgleich für Verteilernetzbetreiber abgemildert werden soll. Dies soll die Refinanzierung von in den ersten beiden Regulierungsperioden getätigten Investitionen über die Erlösobergrenzen in besonderen Härtefällen ermöglichen.
Bloßer Fokus auf Netzkosten greift zu kurz
Der sogenannte Sockeleffekt soll dabei nur zum Tragen kommen, wenn die Investitionen des Netzbetreibers aus den ersten beiden Regulierungsperioden mindestens in einem Kalenderjahr größer waren als ein Fünfundzwanzigstel des Bruttoanlagevermögens zu Tagesneuwerten gemäß § 6a der StromNEV oder § 6a der GasNEV der jeweils korrespondierenden Jahre 2009 bis 2016. Leider hat ein Antrag des Landes Niedersachsen keine Mehrheit gefunden, der sachgerechtere Kriterien für eine Übergangsregelung vorsah.
"Für die Zukunft muss klar gesagt werden, dass mit Blick auf den Regulierungsrahmen und die anstehenden Herausforderungen der Energiewende eine Netzregulierung, die allein darauf schaut, was das Netz kostet, zu kurz springt", unterstrichen Liebing und Andreae.
Antrag zu Personalzusatzkosten abgelehnt
Denn ohne die notwendigen Netzinvestitionen sei es schwierig, die 2030-Ziele zu erreichen. Diese Investitionen lägen im gesamtgesellschaftlichen Interesse. Der für die Belegschaften wichtige, aber abgelehnte Antrag zu den Personalzusatzkosten belege die einseitige Fokussierung auf Kostensenkung. (hcn)
