Seit vielen Jahre gilt: Wer seiner Fernwärmerechnung nicht innerhalb von drei Jahren widerspricht, dessen Ansprüche sind verjährt, auch wenn die Abrechnung fehlerhaft war. Aber auch ein rechtzeitiger Widerspruch verliert irgendwann seine Gültigkeit, wenn er nicht regelmäßig verlängert wird. Das hat der Bundesgerichtshof nun entschieden.
In den nun verhandelten drei Fällen hatten Kunden mit ihrem Versorger in den Jahren 2008 oder 2010 Verträge geschlossen, für die die Allgemeinen Versorgungsbedingungen galten. Die Preise richteten sich nach den im Vertrag angegebenen Preisgleitklauseln. Jeweils im Jahr nach Vertragsunterzeichnung – und damit rechtzeitig – legten die Kunden Widerspruch ein. In den folgenden Jahren zahlten sie jedoch anstandslos die vom Fernwärmeversorger verlangten Preise.
Ergänzende Vertragsauslegung
2019 aber entschied das Kammergericht in einem anderen Fall, dass die Preisgleitklauseln des Versorgers unwirksam seien. Daraufhin verlangten die drei Kunden auf Basis ihres rund zehn Jahre alten Widerspruchs und der damals gültigen Preise die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach seit 2015 zu viel gezahlten Wärmeentgelte.
Doch das sieht der Bundesgerichtshof anders. Die Richter haben entschieden, dass auch ein korrekt erhobener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung verliert, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren gegenüber dem Fernwärmeversorger deutlich macht, dass er an seiner Beanstandung festhält.
Die Begründung des BGH: Wenn die Vertragsparteien erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der Klausel unsicher ist, hätten sie auch eine Regelung vereinbart, nach der ein vom Kunden geäußerter Widerspruch seine Wirkung verliert, wenn der Kunde über Jahre nicht deutlich macht, dass er an seiner Beanstandung festhält.
Der BGH berücksichtigt Besonderheiten des Geschäfts
Die Dreijahreslösung gilt bereits seit vielen Jahren allgemein für Energielieferungsverhältnisse. Der Senat hat sie nach eigenen Angaben nun aber für Fernwärmelieferungen fortentwickelt. Grund dafür seien die Besonderheiten des Geschäfts, insbesondere die hohen Investitionen des Fernwärmeversorgers und regelmäßig sehr lange Mindestvertragslaufzeiten.
Die drei Fälle gehen nun an die Berufungsgerichte zurück. Denn der BGH kann anhand der bisherigen gerichtlichen Feststellungen der Vorinstanzen nicht abschließend beurteilen, ob die Kläger ihre damaligen Widersprüche innerhalb von drei Jahren gegenüber dem Versorger bekräftigt haben. Daher hat der Senat die Berufungsurteile insoweit aufgehoben und die Sachen jeweils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. (wa)
