Gegen die Festlegung der Eigenkapital-Zinssätze durch die Bundesnetzagentur gingen zahlreiche Beschwerden beim zuständigen OLG Düsseldorf ein. Die Mehrzahl der Beschwerden werden von der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) geführt, wie das Unternehmen mitteilt.
Ende Oktober hatte die Bundesnetzagentur die Eigenkapitalzinssätze für die Elektrizitäts- und Gasnetzbetreiber in der 4. Regulierungsperiode veröffentlicht: 5,07 Prozent für Neuanlagen sowie 3,51 Prozent für Altanlagen. Damit bestätigte sie die Befürchtungen aus der Branche: Die Netzbetreiber sollen in Zukunft mit einer Kürzung ihrer Renditen von über 25 Prozent für die Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit der Energienetze sorgen.
Nicht sachgerecht ermittelt?
BBH und ihre Mandanten sind davon überzeugt, dass die Regulierungsbehörde die Höhe der Zinssätze nicht sachgerecht ermittelt hat. Für ihre Prozesskostengemeinschaft lässt BBH die Festlegung der EK-Zinssätze nun vor dem OLG Düsseldorf gerichtlich überprüfen. Insgesamt gingen 927 Beschwerden beim Gericht ein; allein 475 der Verfahren werden von BBH geführt.
BBH-Partner Stefan Missling hierzu: "Wir sind der Auffassung, dass die Bundenetzagentur durch ihre Herangehensweise die aktuelle Situation auf den Finanzmärkten in ihrer Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt hat. Zusätzliche Zweifel kommen nun auch erstmals von den Autoren der Studie, auf deren Zahlen sich die Behörde bei der Ermittlung der Zinssätze beruft."
"Wir müssenr generell den egulativen Rahmen neu zu diskutieren"
VKU-Chef Ingbert Liebing äußert sich zu Vorhaben von BBH: "Uns ist bekannt, dass einige unserer Mitgliedsunternehmen Klage erhoben haben, um die Festlegung der Bundesnetzagentur zum Eigenkapitalzins (für die vierte Regulierungsperiode) vor Gericht anzufechten. Das ist ihr gutes Recht." Liebing verstehe die Beweggründe der Unternehmen. "Die Höhe des Eigenkapitalzinssatzes wird weder den anstehenden Investitionen in die Netzinfrastruktur gerecht, die für Klimaschutz und Versorgungssicherheit notwendig sind, noch ist sie methodisch nachvollziehbar", kritisiert er.
Unabhängig vom Ausgang möglicher Gerichtsverfahren sei es aus unserer Sicht erforderlich, ganz generell den regulativen Rahmen neu zu diskutieren. "Warum? Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, dass Deutschland gegen die EU-rechtlich vorgegebene Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur verstößt, beeinträchtigt die Planungs- und Investitionssicherheit der Unternehmen", hält er fest. Aus VKU.Sicht müsse stattdessen vor allem der Klimaschutz im Regulierungsrahmen einen viel höheren Stellenwert erhalten. Eine erfolgreiche Energiewende und ihre Investitionen diene dem Klimaschutz und liegen im gesamtgesellschaftlichen Interesse, "sind also mindestens auf einer Ebene mit dem europäischen Wettbewerbs- und Beihilferecht anzusiedeln". "Im Sinne einer Güterabwägung sollte dies auch von den Regulierungsbehörden viel stärker berücksichtigt werden müssen", schließt Liebing ab.
(gun)
