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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Effizienzvergleich der Gasverteilernetzbetreiber als rechtswidrig verworfen. Dieser Effizienzvergleich ist ein zentraler Baustein der Netzentgeltregulierung. Das teilt die Anwaltskanzlei Becker Büttner Held mit.

Der Effizienzvergleich der Bundesnetzagentur (BNetzA) ist ein umfassendes Verfahren. An dessen Ende steht ein individueller Effizienzwert für die einzelnen Netzbetreiber. Die konkrete Höhe sei aber für die Netzbetreiber im Einzelfall kaum prüfbar, heißt es bei BBH. Daher sind einige Netzbetreiber in ein gerichtliches Verfahren gegangen, unter ihnen die von BBH vertretene Wesernetz Bremen.

Verzerrung durch regionale Fernleitungsbetreiber

In seiner Entscheidung hat der BGH (EnVR 37/21) den Effizienzvergleich Gas in der 3. Regulierungsperiode als rechtswidrig verworfen. Damit ist auch die entsprechende Festlegung der Erlösobergrenzen aufgehoben.

Kern der Kritik ist, dass auch Netzbetreiber mit einer abweichenden Versorgungsstruktur, die regionalen Fernleitungsversorger, in den Vergleich einbezogen worden sind. Dieser Kritik habe sich der BGH angeschlossen. Die BNetzA werde den Effizienzvergleich nunmehr neu durchführen und neu entscheiden müssen, heißt es bei BBH.

BNetzA soll Vergleichgruppen sorgfältiger bilden

Der Beschluss habe über das konkrete Verfahren hinaus auch Auswirkung auf die derzeit laufende Festlegung der Effizienzwerte für die 4. Regulierungsperiode. Die sollte ursprünglich im Grundsatz nach denselben Regeln erfolgen. Dies werde nun aber nicht mehr möglich sein.

BBH-Rechtsanwalt Stefan Wollschläger hatte die Wesernetz in diesem Verfahren vertreten. „Die Entscheidung hat eine große Bedeutung auch für kommende Regulierungsperioden“, so Wollschläger. Sie gebe der BNetzA deutlich auf, die Vergleichsgruppen sorgfältiger zu bilden, um so einen erreichbaren Effizienzwert zu bilden. (wa)

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