Bislang ließ die Bundesnetzagentur offiziell nur ausrichten, dass sie gegen Billiganbieter Immergrün ermittelt.

Bislang ließ die Bundesnetzagentur offiziell nur ausrichten, dass sie gegen Billiganbieter Immergrün ermittelt.

Bild: © Oliver Berg/dpa

Die Bundesnetzagentur hat heute in einem Positionspapier definiert, welche Daten als besonders schutzwürdige energiewirtschaftlich relevante Daten unter einen speziellen Schutz fallen und welche als sogenannte betriebliche Daten auch über weniger abgesicherte Kommunikationswege ausgetauscht werden dürfen.

"Alle Daten, die für den sicheren Betrieb des Stromnetzes relevant sind, unterliegen einem besonderen Schutz", sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Nach dem Positionspapier der Bundesnetzagentur zählen zu den besonders geschützten Daten nun auch Daten aus Mess- und Steuerungsvorgängen für die Abrechnung von Stromverbräuchen oder zur Bilanzierung von Energiemengen.

Ebenso fallen darunter Daten und Steuersignale, die für die Sicherheit der Energienetze durch Überwachung, Stabilisierung oder Störungsanalyse durch die Netzbetreiber notwendig sind. Das umfasst insbesondere auch Messwerte zur Bestimmung des Energieverbrauchs oder die Übermittlung von Steuerungssignalen an Wärmepumpen oder Wallboxen.

Zertifizierte Gateways

Für den sicheren Umgang und die Verarbeitung solcher sensiblen Daten ist die Verarbeitung und Übermittlung nur über ein vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziertes Smart-Meter-Gateway erlaubt. Anderenfalls bestehe das Risiko, dass Steuersignale gegenüber einer Vielzahl von Anlagen gezielt manipuliert werden und es zu folgenschweren Störungen in der Netzstabilität kommen könnte, erklärt die Bundesnetzagentur.

"Deutliche Verbesserungen gegenüber dem Konsultationsentwurf"

Ein Sprecher des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) betont gegenüber der ZfK, dass das Positionspapier der Behörde "in wichtigen Detailfragen deutliche Verbesserungen gegenüber dem Konsultationsentwurf vom 11. August 2022" enthalte. Der Verband begrüßt, dass das Papier eine Abgrenzung nach Verwendungszweck vorsieht und abrechnungs-, bilanzierungs- sowie netzdienliche Daten als energiewirtschaftlich relevant definiert.

Positiv zu bewertet sei laut dem VKU-Sprecher auch die Nachschärfung bezüglich Steuerungsvorgängen von Dritten, wie zum Beispiel Aggregatoren, Lieferanten oder Direktvermarktungsunternehmen. Sie fallen nun explizit zum viel diskutierten Themenkreis der energiewirtschaftlich relevanten Daten (ERD). Das Papier grenzt diese energiewirtschaftlichen Daten konkret von „betrieblichen Daten“ ab, die keinem besonderen Schutz unterliegen und deshalb nicht über ein Smart-Meter-Gateway abgewickelt werden müssen. Der Verband bewertet dies als "sinnvolle, praxisnahe Lösung".

Regelungen gelten "grundsätzlich" ab sofort

Die im veröffentlichten Positionspapier getroffenen Aussagen stellen eine Auslegung der geltenden Rechtslage aus der Sicht der Bundesnetzagentur dar. Demnach gelten sie grundsätzlich sofort. Nach der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 19 Abs. 2 Messstellenbetriebsgesetzes, auf den sich das veröffentlichte Positionspapier stützt, müssen solche Mess- und Steuerungsvorgänge, die als energiewirtschaftlich relevante Daten einzustufen sind, allerdings erst bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems (iMS) über dieses und dessen WAN-Verbindung übermittelt werden. Bis zum Vorhandensein eines iMS an der jeweiligen Messstelle ist daher auch die Nutzung anderweitiger Technologien zulässig. Anforderungen des BSI oder des Datenschutzes sind dabei ebenfalls zu beachten. (pfa/gun)

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