Wenn die fossilen Kraftwerke aus dem System fallen, wird die Frequenzhaltung im Netz schwieriger, da die sogenannten "rotierenden Massen" abnehmen.

Wenn die fossilen Kraftwerke aus dem System fallen, wird die Frequenzhaltung im Netz schwieriger, da die sogenannten "rotierenden Massen" abnehmen.

Bild: © Bruno Maul/AÜW

Mehr Disziplin beim Bilanzkreisausgleich und mehr Sorgfalt bei dessen Bewirtschaftung: Das ist das Ziel dreier Vorgaben, die die Bundesnetzagentur (BNetzA) heute bekannt gegeben hat. Deren grobe Zielrichtung war bereits im Juli angekündigt worden, nun wurden sie konkretisiert. Der Druck auf die Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) wird unter anderem dadurch erhöht, dass einzelne Maßnahmen früher als bisher in Kraft treten. Mit den Festlegungen reagiert die BNetzA auf die im Juni aufgetretenen massiven Systemungleichgewichte im deutschen Stromnetz. Das Maßnahmenpaket soll vor allem Fehlanreize bei den Ausgleichsenergiepreisen beseitigen. "Wir wollen Risiken für die Versorgungssicherheit minimieren. Gefährliche Unterdeckungen der Bilanzkreise sollen sich nicht lohnen", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur

Die drei Maßnahmen im Einzelnen:

a) Verpflichtung zum Bilanzausgleich

In den letzten 15 Minuten vor dem Erfüllungszeitpunkt dürfen Bilanzkreisverantwortliche die Energiemengen in ihren Bilanzkreisen nur noch ausgeglichen bewirtschaften. Diese Festlegung muss nun bereits ab dem 15. Januar 2020 erfüllt werden. Ursprünglich war diese Verpflichtung im Zuge der genehmigten Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche erst zum 1. Mai 2020 vorgesehen.

b) Veränderte Berechnungsmethode zur Bildung des Ausgleichsenergiepreises 

Hier soll den Bilanzkreisverantwortlichen ein stärkerer Anreiz zum Ausgleich der Energiemengen gesetzt werden. Hierzu wird die Berechnungsmethode für den regelzonenübergreifenden einheitlichen Bilanzausgleichsenergiepreis (reBAP) verändert. Konkret wird hier das sogenannte "80 Prozent-Kriterium" angepasst. Zukünftig wird ein Zuschlag respektive Abschlag auf den reBAP in Höhe von 50 Prozent, mindestens jedoch 100 €/MWh, bereits dann fällig, wenn der Saldo des Netzregelzonenverbundes einen Wert von mehr als 80 Prozent der kontrahierten Regelleistung ausweist. Dabei kommt es nicht wie bisher auf die Höhe des Regelenergieabrufs an. Damit greift das Kriterium früher als bisher. Die neue Regelung gilt ab dem Februar 2020. 

c) Übermittlung von Einzellastgangdaten an die ÜNB

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) sollen künftig die Möglichkeit haben, die Bewirtschaftungsgüte der Bilanzkreise der jeweiligen Regelzone kurzfristiger zu monitoren. Dazu soll der Umfang der zur Verfügung gestellten Daten zum 1. April 2020 erhöht werden. So sollen die Übertragungsnetzbetreiber künftig für viertelstündlich gemessene Einspeiser und Verbraucher einzelzählpunktscharfe Messwerte am folgenden Werktag erhalten. Dies soll eine Plausibilisierung der eingereichten Forward-Fahrpläne sowie eine kurzfristige Einschätzung über Bilanzkreisunausgeglichenheiten ermöglichen.

Aufsichtsverfahren gegen sechs BKV läuft noch

Wegen den Unterdeckung im deutschen Stromnetz im Juni hatte die BNetzA im Oktober ein Aufsichtsverfahren gegen sechs Bilanzkreisverantwortliche eingeleitet. Dieses ist noch anhängig, Auskünfte zu laufenden Verfahren lehnt die Aufsichtsbehörde naturgemäß ab. "Einen Termin für den Abschluss der Verfahren ist bisher nicht festgelegt", teilt ein Sprecher auf Anfrage mit. Betroffen von dem Verfahren sind Statkraft Markets, Danske Commodities, Centrica Energy Trading, Trailstone, Optimax Energy und Energie Vertrieb Deutschland (EVD). (hoe)

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