Der globale Kohle- und Gasbedarf dürfte dieses Jahr deutlich zulegen.

Der globale Kohle- und Gasbedarf dürfte dieses Jahr deutlich zulegen.

Bild: © Picture Alliance/dpa

Die Bundesnetzagentur hat am Donnerstag die Altersreihung der Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz veröffentlicht. Darin sind alle Anlagen, beginnend mit der ältesten Anlage nach Inbetriebnahmedatum, in chronologischer Reihenfolge aufgeführt. "Jetzt steht fest, in welcher Reihenfolge die Kohleverstromung in den nach den Ausschreibungen verbleibenden Kraftwerken beendet werden muss", lässt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur mitteilen.
 

Die Altersreihung bildet einen Eckpfeiler für den Kohleausstieg bis Ende 2038. Sie greift zunächst nachrangig, wenn es ab 2022 in den Ausschreibungen zu einer Unterzeichnung kommt, für das verbleibende Ausschreibungsvolumen. Im Anschluss an die letzte Ausschreibungsrunde für das Zieldatum 2026 erfolgt die Beendigung der Kohleverstromung nur noch im Rahmen der gesetzlichen Reduzierung. Die Behörde legt dann anhand der Altersreihung fest, welche Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen zum jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verfeuern dürfen. Die Betreiber erhalten für die Beendigung der Kohleverfeuerung im Rahmen der gesetzlichen Reduzierung keine Entschädigung. 

Inaktive Anlagen werden regelmäßig aktualisiert

Die Altersreihung basiert auf dem Gedanken, dass eine Anlage umso früher keine Kohle mehr verfeuern darf, je älter sie ist. Hierdurch wird den Klimazielen und dem Umweltschutz Rechnung getragen, da das Alter einer Anlage ein Indikator für die Emissionsbelastung ist. Zwischenzeitlich getätigte Investitionen in die Anlage („Retrofits“) sind berücksichtigt worden.

In der Altersreihung sind zusätzlich die Anlagen gekennzeichnet, deren Marktaustritt verbindlich vorgesehen oder bereits erfolgt ist. Diese Kennzeichnung ist für die Anlagenbetreiber wichtig, da Anlagen, die nicht mehr als aktiv am Markt einzustufen sind, von der gesetzlichen Reduzierung nicht mehr betroffen sind. Hiervon umfasst sind unter anderem Anlagen, die einen Zuschlag in der Ausschreibung erhalten haben. Ebenfalls gekennzeichnet sind Anlagen, für die das Verbot der Kohleverfeuerung gesetzlich angeordnet wird oder die aus sonstigen Gründen stillgelegt werden. Die Kennzeichnung, der nicht mehr als aktiv einzustufenden Anlagen, wird regelmäßig aktualisiert. Die Altersreihung sowie weitergehende Informationen sind unter www.bundesnetzagentur.de/Altersreihung abrufbar.(gun)

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