Das Geld sitzt nicht mehr so locker bei den Deutschen – daher schauen die Bürger noch genauer auf den Preis.

Das Geld sitzt nicht mehr so locker bei den Deutschen – daher schauen die Bürger noch genauer auf den Preis.

Bild: © Timo Klostermeier/pixelio.de

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sieht vor, dass Verbraucher und Kleinstunternehmen als Kunden von "wesentlichen Dauerschuldverhältnissen" in der Daseinsvorsorge (vorerst) bis zum 30. Juni 2020 ihre Zahlung mit der Begründung verweigern können, dass sie wegen der Folgen der Covid-19-Pandemie ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen können.

Es ist davon auszugehen und in der Praxis auch schon zu erkennen, dass auch zahlreiche Kunden von Stadtwerken von dem Zahlungsmoratorium Gebrauch machen werden. Dies kann bei Energieversorgungsunternehmen (EVU) u.a. zu Liquiditätsengpässen führen.

Stadtwerke bleiben Schuldner

Denn Energieversorger bleiben weiterhin Schuldner der Strom- und Energiesteuer. Selbst bei einem endgültigen Forderungsausfall der Kunden sieht das Strom- und Energiesteuergesetz im Gegensatz zu anderen Steuergesetzen (z.B. § 17 Umsatzsteuergesetz) keine spezielle Regelung für eine Erstattung der Strom- und Energiesteuer vor. Die einzige, aber oft erfolglose Option war bislang ein Antrag auf Erstattung der Steuer im Billigkeitsverfahren.

Erleichterungen versprechen nun die Finanzbehörden. Das Bundesministerium der Finanzen hat am 17.03.2020 ein Maßnahmenpaket erlassen, wonach bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energie- und Stromsteuer), die Hauptzollämter angewiesen worden sind, den Steuerpflichtigen zur Vermeidung unbilliger Härten angemessen entgegenzukommen.

Stunden, aufschieben, anpassen

Versorger können sich nun an ihr zuständiges Hauptzollamt wenden, um Steuerstundungen, einen Vollstreckungsaufschub sowie die Anpassung von bisher festgesetzten Steuervorauszahlungen beantragen. Anträge sind entsprechend zu begründen und der Zusammenhang zur Corona-Krise glaubhaft darzulegen.

Für Stadtwerke und EVU, die Steueranmeldungen für Erdgas und Strom jährlich abgeben, gibt es derzeit keine Änderungen. Diese Unternehmen müssen weiterhin ihre Steueranmeldungen für das Jahr 2019 bis zum 31. Mai beim Hauptzollamt einreichen und die Steuer bis zum 25. Juni entrichten. Sollten sich bis dahin Liquiditätsengpässe ergeben, könnte aber eine Stundung der fälligen Steuerbeträge beantragt werden. Bis dahin ist für viele Unternehmen die Anpassung der Steuervorauszahlungen ein wirksames Mittel, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

Vorauszahlungen senken

Wenn absehbar ist, dass der eigene Energieverbrauch oder der Verbrauch von Strom- bzw. Erdgaskunden aufgrund der Corona-Krise sinkt, sollten Unternehmen, die als Steuerschuldner die Strom- und Energiesteuer jährlich anmelden und unterjährig Vorauszahlungen leisten, beantragen, die Vorauszahlungen herabzusetzen.

Weitere Herausforderung können sich für Unternehmen ergeben, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Denn nach § 2a Abs. 2 Stromsteuergesetz (StromStG) und § 3b Abs. 2 Energiesteuergesetz (EnergieStG) ist die Inanspruchnahme der als staatliche Beihilfen anzusehenden Steuerbegünstigungen für Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeschlossen. Auch wenn das europäische Beihilferecht staatliche Hilfsmaßnahmen in der aktuellen Krise erlauben würde, verbleibt ein Risiko für Anspruchsteller, da der deutsche Gesetzgeber die Beschränkungen im Strom- und Energiesteuergesetz eindeutig geregelt hat.

Entlastungsansprüche frühzeitig beantragen

Um zu vermeiden, dass Unternehmen, die vielleicht später einmal in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, Ansprüche verlieren, sollten daher Entlastungsansprüche möglichst frühzeitig beantragt werden, insbesondere wenn die Begünstigungszeiträume bereits abgeschlossen sind.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal nachjustiert, um die Liquidität der Energieversorger zu sichern und um zu verhindern, dass sich finanzielle Ausfälle auf der Ebene der Energieversorger bündeln.

Der Autor:

Ralf Reuter ist Fachanwalt für Steuerrecht bei PwC Legal Deutschland.

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