Fachwerk-Ensemble in Goslar

Fachwerk-Ensemble in Goslar

Bild: © borisb17/Adobe Stock

Verschandelt eine Photovoltaik-Anlage grundsätzlich ein Denkmal? Bislang gingen die meisten Auseinandersetzungen in dieser Frage zugunsten des Denkmalschutzes aus. Doch weil die Energiewende dringend ist und es mittlerweile durchaus optisch verträgliche PV-Module gibt, ist seit einiger Zeit ein Umdenken zu beobachten. So wurde etwa jüngst das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz NDSchG geändert. Eine Genehmigung für eine PV-Anlage auf einem Denkmal ist damit im Regelfall zu erteilen.

Doch das ist kein Freibrief. Mit einem solchen Fall hat sich der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) auseinandergesetzt. Es geht dabei um den Streit der Stadt Goslar mit einem Hausbesitzer. Der hatte auf das Dach seines denkmalgeschützten Hauses in der Altstadt von Goslar ohne Genehmigung eine PV-Anlage installiert.

Die PV-Anlage ist farblich nicht einheitlich

Die Stadt verlangte die Beseitigung. Das Verwaltungsgericht Braunschweig (Az.: 2 B 290/22) gab dagegen dem Hausbesitzer Recht und setzte die Beseitigungsanordnung außer Vollzug. Dieses Urteil wiederum kassierte das OVG in seinem Beschluss.

Die Photovoltaikanlage überdeckt einen Großteil der straßenabgewandten Seite des Daches, ist nicht an dessen Farbe angepasst und weist keine einheitliche Farbgebung auf, stellt das OVG fest. Zwar sei nach der Neufassung des NDSchG die Genehmigung im Regelfall zu erteilen.

Gericht verlangt Einzelfallprüfung

Dem stehe aber entgegen, dass das betroffene Denkmal in der als UNESCO-Weltkulturerbe besonders geschützten Altstadt von Goslar liege. Daher müsse der Einzelfall geprüft werden. Im Genehmigungsverfahren seien das öffentliche und private Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals abzuwägen.

Zudem bleibe der Denkmaleigentümer für die Frage des „Wie", also der Gestaltung der Anlage, in jedem Fall in der Pflicht, die Anlage so zu errichten, dass sie sowohl hinsichtlich ihres Standorts als auch ihres Aussehens dem Denkmalschutz Rechnung trage. Photovoltaikanlagen müssten danach soweit wie möglich der Dachfarbe angepasst und einfarbig ausgeführt werden. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers zur Förderung erneuerbarer Energien müsse dabei allerdings beachtet werden, insbesondere müsse der mit der denkmalgerechten Gestaltung der Anlage verbundene Mehraufwand zumutbar bleiben.

Der Beschluss kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden. (wa)

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