In der vorletzten Sitzung dieser Legislaturperiode hat der Bundestag ein Klimaschutz-Sofortprogramm verabschiedet und dabei eine Reihe energierechtlicher Vorschriften beschlossen, darunter auch Änderungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
„Wir freuen uns sehr, dass mit der gestrigen Beschlussrunde endlich etwas Ruhe in die Gesetzeslage zur KWK einkehren kann", sagt KWK-Präsident Claus-Heinrich Stahl.
Die wichtigsten Beschlüsse für die Kraft-Wärme-Kopplungs(KWK)-Branche hat der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) in einer Pressemitteilung zusammengefasst.
- Die Übergangsfrist für bereits vor dem 31.12.2020 beauftragte KWK-Anlagen im Leistungsbereich 500 kW bis 1 MW wird vom 31.05.2021 auf den 31.12.2022 verlängert.
- Die im Juli 2020 verabschiedeten Förderbedingungen für Anlagen bis 50 kWel im Bereich der Erneuerungs-/Modernisierungsförderung werden rückwirkend zurückgenommen, sodass es beim Fördersatz vom KWKG 2017 mit 8 bzw. 4 Cent/kWh bleibt.
- Im EEG entfällt die Beschränkung auf 30.000 Vollbenutzungsstunden bei der EEG-Umlagebefreiung für selbsterzeugten Strom aus Anlagen bis 30 kW.
- Die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister für bestehende Anlagen wurde verlängert bis zum 30. September 2021. Dies gilt für Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden oder den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen haben.
Für Biomethan finden sich im EEG folgende Neuerungen:
- Bisher fossil betriebene Anlagen können auf Biomethan mit Hilfe der Stilllegungsnachweisregelung des EEG 2017 noch bis 31. Dezember 2022 umgestellt werden.
- Ab 2022 findet die Biomethanausschreibung am 1. Oktober statt am 1. Dezember statt.
- Für den Gebotstermin der Biomethanausschreibung 2021 reicht der Nachweis der Genehmigung ausnahmsweise bis zur Inbetriebnahme, statt drei Wochen vor Gebotsfrist.
(gun)



