Der B.KWK sieht in dem BEHG auch eine Gefahr für die Wärmewende, weil Anlagen einer bestimmten Größe benachteiligt werden. (Symbolbild)

Der B.KWK sieht in dem BEHG auch eine Gefahr für die Wärmewende, weil Anlagen einer bestimmten Größe benachteiligt werden. (Symbolbild)

Bild: © Evija/AdobeStock

In der vorletzten Sitzung dieser Legislaturperiode hat der Bundestag ein Klimaschutz-Sofortprogramm verabschiedet und dabei eine Reihe energierechtlicher Vorschriften beschlossen, darunter auch Änderungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

„Wir freuen uns sehr, dass mit der gestrigen Beschlussrunde endlich etwas Ruhe in die Gesetzeslage zur KWK einkehren kann", sagt KWK-Präsident Claus-Heinrich Stahl.

Die wichtigsten Beschlüsse für die Kraft-Wärme-Kopplungs(KWK)-Branche hat der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) in einer Pressemitteilung zusammengefasst.

  • Die Übergangsfrist für bereits vor dem 31.12.2020 beauftragte KWK-Anlagen im Leistungsbereich 500 kW bis 1 MW wird vom 31.05.2021 auf den 31.12.2022 verlängert.
  • Die im Juli 2020 verabschiedeten Förderbedingungen für Anlagen bis 50 kWel im Bereich der Erneuerungs-/Modernisierungsförderung werden rückwirkend zurückgenommen, sodass es beim Fördersatz vom KWKG 2017 mit 8 bzw. 4 Cent/kWh bleibt.
  • Im EEG entfällt die Beschränkung auf 30.000 Vollbenutzungsstunden bei der EEG-Umlagebefreiung für selbsterzeugten Strom aus Anlagen bis 30 kW.
  • Die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister für bestehende Anlagen wurde verlängert bis zum 30. September 2021. Dies gilt für Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden oder den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen haben.

Für Biomethan finden sich im EEG folgende Neuerungen:

  • Bisher fossil betriebene Anlagen können auf Biomethan mit Hilfe der Stilllegungsnachweisregelung des EEG 2017 noch bis 31. Dezember 2022 umgestellt werden.
  • Ab 2022 findet die Biomethanausschreibung am 1. Oktober statt am 1. Dezember statt.
  • Für den Gebotstermin der Biomethanausschreibung 2021 reicht der Nachweis der Genehmigung ausnahmsweise bis zur Inbetriebnahme, statt drei Wochen vor Gebotsfrist.

(gun)

Lesen Sie weiter mit Ihrem ZFK-Abonnement

Erhalten Sie uneingeschränkten Zugang zu allen Inhalten der ZFK!

✓ Vollzugriff auf alle ZFK-Artikel und das digitale ePaper
✓ Exklusive Analysen, Hintergründe und Interviews aus der Branche
✓ Tägliche Branchen-Briefings mit den wichtigsten Entwicklungen

Ihr Abonnement auswählen

Haben Sie Fehler entdeckt? Wollen Sie uns Ihre Meinung mitteilen? Dann kontaktieren Sie unsere Redaktion gerne unter redaktion@zfk.de.

Home
E-Paper