Das Gericht vertagt die Entscheidung um das Berliner Stromnetz.

Das Gericht vertagt die Entscheidung um das Berliner Stromnetz.

Bild: © Thorben Wengert/Pixelio

Wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Beihilferecht legt der Bundesfinanzhof die Privilegierung kommunaler Betriebe im deutschen Steuerrecht dem Europäischen Gerichtshof vor. Dabei geht es um die Frage, ob kommunale GmbHs die Verluste chronisch defizitärer Tätigkeiten wie den Betrieb von Schwimmbädern steuerlich verrechnen dürfen und damit weniger Körperschaftsteuern zahlen als private Firmen, bei denen derartige Verlustverrechnungen strenger behandelt werden. Der Bundesfinanzhof sieht diese vielerorts praktizierten Verlustverrechnungen als "verdeckte Gewinnausschüttung" an die Kommunen, wie aus der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des höchsten deutschen Finanzgerichts hervorgeht.

Die unmittelbare Auswirkung ist zunächst einmal - womöglich jahrelange - Rechtsunsicherheit in Rathäusern, Kreisverwaltungen und Gemeindeämtern. Denn bis der EuGH entschieden hat, wird unklar sein, ob das kommunale Privileg im Körperschaftsteuergesetz rechtswidrig ist.

Steuernachzahlungen für mehrere Jahre drohen

Im für die Kommunen ungünstigsten Fall drohen in einigen Jahren Steuernachforderungen über einen Zeitraum von vielen Jahren. In dem konkreten Streitfall, der nun an den Europäischen Gerichtshof geht, hatte eine Kommune in Mecklenburg-Vorpommern ihr Schwimmbad mit den Stadtwerken zusammengelegt. Wegen der Dauerverluste des Schwimmbads machte dann das Heizkraftwerk weniger Gewinn. Der Fachbegriff dafür: "steuerlicher Querverbund".

"Wenn der EuGH zu der Auffassung kommen sollte, dass das rechtswidrige Beihilfen sind, wäre die gesamte Schwimmbadversorgung in Deutschland in Frage gestellt", sagte Uwe Zimmermann, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebunds. "Es gibt kein kommunales Schwimmbad, das sich wirtschaftlich trägt, die werden alle bezuschusst. Das ist ja auch so gewollt, weil es sich um eine Dienstleistung für die Bürger handelt." Die kommunale Daseinsvorsorge umfasst eine Vielzahl von Dienstleistungen für die Bürger: Altenheime, Busse, Krankenhäuser und mehr. "Die Entscheidung hat grundlegende Bedeutung für den steuerlichen Querverbund in der kommunalen Daseinsvorsorge", sagte Zimmermann. "Das reicht weit über den Schwimmbadbetrieb hinaus."

VKU warnt vor Folgen

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) warnte vor Folgen für die Bürger: "Wenn der kommunale Querverbund nicht mehr angewendet werden dürfte, könnten in der Folge viele kommunale Leistungen wie ÖPNV und Schwimmbäder im derzeitigen finanziellen und rechtlichen Rahmen nicht mehr erbracht werden", erklärte ein Sprecher.

Viele kommunale Einrichtungen schreiben chronische Verluste. Damit die Bürger diese Angebote nutzen, dürfen sie nicht zu teuer sein. Um die Kosten zu senken, praktizieren viele Kommunen ein Steuersparmodell, das Privatfirmen nicht möglich ist.

Deartige Verlustverrechnungen zählen bei Privatformen als verdeckte Gewinnausschüttung

Denn die Finanzämter versuchen prinzipiell, Schlupflöcher zu stopfen. Findige Unternehmer könnten sich dauerdefizitäre Tätigkeiten zulegen, deren Verluste mit ansonsten sprudelnden Profiten verrechnen und somit ihre Steuerlast minimieren. Bei Privatfirmen ist das Gesetz streng: Derartige Verlustverrechnungen zählen als verdeckte Gewinnausschüttung - und haben keine Minderung der Steuerlast zur Folge.

Der BFH hatte schon 2007 geurteilt, dass das auch für kommunale Betriebe gelten soll. Deswegen hatte die frühere schwarz-gelbe Bundesregierung dann 2009 eine ausdrückliche Ausnahme für kommunale Eigenbetriebe in das Körperschaftsteuergesetz aufgenommen.

BRD hätte EU informieren müssen

Doch auch damals galt schon der Grundsatz, dass staatliche Bevorzugung bestimmter Firmen in der EU nicht erlaubt ist. Will ein Land solche Beihilfen gewähren, muss es die EU-Kommission informieren.

Die kommunalen Unternehmen argumentieren, dass der steuerliche Querverbund eine uralte Praxis ist, die es schon vor Unterzeichnung der ersten europäischen Verträge 1957 gab. Deswegen geht der VKU davon aus, dass sogenannte "Altbeihilfen", die älter sind als die EU, auch nicht bei der EU notifiziert werden müssen, wie der Sprecher erklärte.

VKU: Gemeinschaftsnutzen überwiegt

"Wir sind erstmal optimistisch, dass auch der EuGH sieht, dass es sich dabei um Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, die für die Gemeinschaft von Nutzen sind", sagt DSTGB-Vizegeschäftsführer Zimmermann. "Da müssen auch steuerliche Privilegien zulässig sein." (pm/dpa)

Die vollständige Pressemitteilung zur Entscheidung des BFH finden Sie hier.

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