Die Stadtwerke Stuttgart sollen bis 2035 pro Jahr rund 1,7 Mrd. kWh Ökostrom aus eigenen Anlagen produzieren.

Die Stadtwerke Stuttgart sollen bis 2035 pro Jahr rund 1,7 Mrd. kWh Ökostrom aus eigenen Anlagen produzieren.

Bild: © Soonthorn/AdobeStock.com

Wer Erneuerbare-Energien-Anlagen betreibt und gegen einschlägige Pflichten verstößt, wird seit der Novelle des § 52 EEG 2023 im vergangenen Jahr mit einer Strafzahlung an den Netzbetreiber zugunsten des EEG-Kontos sanktioniert. Zuvor hatten Anlagenbetreiber lediglich eine Verringerung der EEG-Vergütung hinnehmen müssen. Die Regelung gilt auch für ausgeförderte Anlagen.

Für Anlagen­betreiber berge dies ein enormes wirtschaftliches Risiko, warnt Britta Wißmann, Partnerin im Düsseldorfer Büro der internationalen Anwaltskanzlei Watson Farley & Williams. "Wir sehen aktuell eine deutliche Zunahme an juristischen Auseinandersetzungen zwischen Anlagen- und Netzbetreibern, weil zum Beispiel für Verstöße ganz unabhängig von einem Verschulden des Anlagenbetreibers sehr hohe und im Einzelfall existenzbedrohende Summen fällig werden." Mit der starren Regelung sei der Gesetzgeber "offensichtlich über das Ziel hinaus­geschossen".

10 Euro pro Kilowatt

Besonders pikant: Die Strafzahlung wird pro Anlage und Kalendermonat anhand der instal­lierten Leistung berechnet. Pro Kilowatt installierter Leistung hat der Gesetzgeber pauschal eine Strafe von 10 Euro pro Kalendermonat festgelegt. Verfügt eine Anlage beispielsweise über eine installierte Leistung von 3000 kW, hat dies eine Strafzahlung von 30.000 Euro pro Kalendermonat zur Folge.

Bei einem typischen Windpark mit einer installierten Leistung von 30.000 kW oder gar bei einem Verbund mehrerer Windparks können so sechs- oder sogar siebenstellige Summen zusammenkommen. Dauert ein etwaiger Verstoß über einen längeren Zeitraum an, kann die Wirtschaftlichkeit des Projekts insgesamt bedroht sein.

Unbewusste Messfehler

Als einen typischen Konflikt nennt Juristin Wißmann etwa Pflichten im Zusammenhang mit der Direktvermarktung, die der Anlagenbetreiber nicht eingehalten hat. Das können etwa geringe Abweichungen bei der exakten prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen sein. Gleiches gilt für das Erfordernis, die gesamte Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflösung zu messen und zu bilanzieren oder den Wechsel in eine bestimmte Veräußerungsform ordnungsgemäß zu melden.

Dabei hilft es laut Gesetz auch nicht, wenn der Verstoß etwa technische Ursachen hat, auf die der Anlagenbetreiber nur begrenzten Einfluss hat oder die er nicht unmittelbar beheben kann. Wenn die Verstöße irrtümlich begangen wurden und über eine längere Zeit unbemerkt blieben, können deshalb aufgrund der Dauer hohe Strafforderungen anfallen.

Vergiftetes Klima mit Netzbetreibern

Die geänderte Gesetzeslage zwinge die Netzbetreiber zudem dazu, Probleme in der Zusammenarbeit mit Anla­genbetreibern mit maximaler Härte zu adressieren, erklärt Regulierungs-Spezialistin Wißmann weiter. Früher seien diese oft pragmatisch gelöst worden, was nun nicht mehr möglich sei. Dies vergifte potenziell das Klima zwischen allen Beteiligten. Darunter kann in der Folge auch die Beziehung des Anlagebetreibers zu anderen Akt­euren der Energiewirtschaft wie Direktvermarktern, Betriebsführern oder weiteren tech­nischen Dienstleistern leiden, weil es aufgrund von Regressforderungen auch mit ihnen zu rechtlichen Aus­einandersetzungen kommen kann.

Dass der Verschuldensgrad nun keine Rolle mehr spiele, macht die Neuregelung für Wißmann kontraproduktiv. "Die jüngste Novelle des EEG kann absehbar Investitionen in erneuerbare Energien eher behindern als fördern." Der Anwältin zufolge sollte der Gesetzgeber den betroffenen Parteien mehr Flexibilität ermöglichen und Aspekte wie die Schuldhaftigkeit und Schwere des Verstoßes bei der Höhe von Strafzahlungen berücksichtigen. Anlagenbetreibern rät Wißmann bis auf Weiteres dazu, Ihre Aktivitäten kontinuierlich und syste­matisch auf mögliche Regelverstöße zu überprüfen und diese so schnell wie möglich abzustellen. (jk)

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