In der Europäischen Union sind erhebliche Erleichterungen für Genehmigungen von Windenergieanlagen und anderen EE-Vorhaben in Sicht. Die EU-Kommission hat am 18. Mai 2022 einen Vorschlag u.a. zur Änderung der Erneuerbaren Energien-Richtlinie 2018/2001 vorgelegt. Würde er umgesetzt, hätte er einschneidende Auswirkungen auf die Genehmigungsvoraussetzungen und -verfahren von EE-Projekten von Stadtwerken und anderen Vorhabenträgern.
Die EU-Kommission hat im vergangenem Jahr ihren Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie zur Änderung der RL (EU) 2018/2001 u. a. hinsichtlich der Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Renewable Energy Directive, RED III) vorgelegt. Die überarbeitete Richtlinie gehört zum ersten Teil des klimapolitischen Großprojektes „Fit for 55“, mit dem die gesamte europäische Gesetzgebung in Energie- und Klimafragen neu aufgestellt werden soll. Angesichts des Kriegs in der Ukraine und der Wunsch nach mehr Unabhängigkeit bei der Energieversorgung hat die Kommission nun einen überarbeiteten Vorschlag vorgelegt. Die Punkte im Einzelnen:
Go-to-Gebiete
Go-to-Gebiete mit Festlegung ortsspezifischer Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Mitgliedstaaten sollen innerhalb von zwei Jahren Land- und See-Gebiete verbindlich ausweisen müssen, die für erneuerbare Energien geeignet sind (sog. "Erneuerbare Go-to-Gebiete"). Die Gebiete müssen so groß sein, wie es zur Erreichung der nationalen Beiträge zum EE-Ziel für 2030 notwendig ist, wobei in der Union insgesamt der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch statt 32 % nunmehr mindestens 45 % betragen soll (Entwurf Art. 3 RL 2018/2001).
Für jedes Gebiet sollen geeignete „Minderungsmaßnahmen“ (mitigation measures) festgelegt werden, um negative Umweltauswirkungen „zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, erheblich zu verringern“. Deren Einhaltung führt zu der Vermutung, dass das Vorhaben nicht gegen Umweltvorschriften verstößt (Entwurf Art. 15b, c RL 2018/2001).
Ein Jahr bis zur Genehmigung
Bei Vorhaben in Go-to-Gebieten Genehmigung binnen eines Jahres ohne UVP und FFH-Verträglichkeitsprüfung, wenn festgelegte Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden; bei Repowering Genehmigung binnen 6 Monaten und nur Betrachtung der Änderungen zur Bestandsanlage: In ausgewiesenen Go-to-Gebieten dürfen Genehmigungsverfahren nicht länger als ein Jahr dauern; bei Repowering sogar nur 6 Monate. Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Frist um 3 Monate verlängert werden (Entwurf § 16a Abs. 1 und 2 RL 2018/2001).
Bei fehlender Reaktion der Behörde innerhalb der jeweiligen Frist gelten die jeweiligen Verfahrensschritte als genehmigt (§ 16a Abs. 6). Eine Umweltverträglichkeits- und FFH-Verträglichkeitsprüfung muss nicht durchgeführt werden, wenn die für das jeweilige Go-to-Gebiet vorgesehenen Minderungsmaßnahmen eingehalten werden, außer das Projekt hat voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat (Entwurf § 16a Abs. 3 RL 2018/2001).
Lediglich Screening vorgeschrieben
Es gibt lediglich ein Screening, bei dem die Behörde prüft, ob bei Umsetzung des Vorhabens „mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen“ zu erwarten sind, die bei der Umweltprüfung im Zuge der Ausweisung der EE-Vorranggebiete nicht festgestellt wurden. Bei Repowering wird lediglich geprüft, was sich im Vergleich zum Bestandsvorhaben ändert (Entwurf § 16a Abs. 4 RL 2018/2001).
Trifft die Behörde nicht „eine ordnungsgemäß begründete und auf eindeutige Beweise gestützte Verwaltungsentscheidung, dass ein bestimmtes Projekt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen unvorhergesehenen Problemen führen wird“, gilt das Vorhaben als unter Umweltgesichtspunkten genehmigt (Entwurf § 16a RL 2018/2001). Damit entfällt wohl auch die langwierige artenschutzrechtliche Prüfung oder wird zumindest im Umfang deutlich vermindert.
In anderen Gebieten: Genehmigung innerhalb von zwei Jahren
Bei Vorhaben außerhalb der Go-to-Gebiete Genehmigungen innerhalb von zwei Jahren; bei Repowering-Vorhaben nur Betrachtung der Änderungen zur Bestandsanlage: Genehmigungsverfahren für Vorhaben außerhalb von Go-to-Gebieten dürfen nicht mehr als zwei Jahre (ggf. plus drei Monate) dauern, bei Repoweringanlagen sind es nur ein Jahr (plus drei Monate). Außerhalb der Go-to-Gebiete sollen Umweltverträglichkeitsprüfungen weiterhin erforderlich sein.
Wurden bei den Projekten geeignete Minderungsmaßnahmen (appropriate mitigation measures) ergriffen, so soll die Tötung oder Störung von Arten, die nach der FFH-Richtlinie 92/43/EWG und der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG geschützt sind, nicht als vorsätzlich gelten – wobei hier eine entsprechende Vorfestlegung im Unterschied zu Go-to-Gebieten nicht stattgefunden hat. Bei Repoweringvorhaben soll sich die Prüfung der Umweltauswirkungen auf die Differenz im Vergleich zum Bestandsvorhaben beschränken (Entwurf § 16b RL 2018/2001).
Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote
Genügt eine Risikominderung zur Vermeidung des Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote? Nicht klar ist, ob sich durch die Neuregelungen der Maßstab bei der Prüfung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote ändert. Art. 12 Abs. 1 FFH-RL und Art. 5 Abs. 1 VRL (umgesetzt in § 44 Abs. 1 und Abs. 5 BNatSchG) verbieten das absichtliche Töten und Stören von geschützten Tieren und die absichtliche Zerstörung von Eiern.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt Urteil vom 4.3.2021 – C-473/19, C-474/19) ist die zumindest in Kauf genommene Tötung und Störung jedes einzelnen Tiers verboten, auch wenn es keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der jeweiligen Tierarten gibt.
Die Kommission will offenbar bereits eine „signifikante Reduzierung“ möglicher negativer Auswirkungen (§ 15c) bzw. „geeignete Minderungsmaßnahmen“ (16b) genügen lassen, um einen Verstoß gegen das Tötungs- und Störungsverbot zu verneinen, jedenfalls wenn es „keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Population der betreffenden Arten gibt“ (Empfehlung zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, Rn. 24).
Erneuerbare im öffentlichen Interesse
Danach käme es möglicherweise nicht mehr darauf an, ob das Risiko unter die Signifikanz- bzw. Störungsschwelle gedrückt wird, sondern ob das Risiko so weit wie möglich reduziert und die Population nicht gefährdet wird. Das ist aber noch sehr unsicher. In den Erwägungsgründen des Richtlinienvorschlags (Rn. 18) verlangt die Kommission Vermeidungs- statt Minderungsmaßnahmen, und zwar zusätzlich zu einem Monitoring und populationsstützenden Maßnahmen. Ob der strenge individuenbezogene Ansatz aufgeweicht wird, bleibt mithin abzuwarten.
Genehmigungen für EE-Anlagen gelten bei artenschutzrechtlichen Ausnahmen als im überwiegenden öffentlichen Interesse liegend und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienend: Die Mitgliedstaaten müssen bis drei Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie sicherstellen, dass bei der Erteilung von Genehmigungen für die Planung, den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Abwägung im Rahmen der Erteilung von Ausnahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG als im überwiegenden öffentlichen Interesse liegend und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienend angesehen werden (Entwurf Art. 16d RL 2018/2001).
Beschleunigung und Digitalisierung
Dasselbe gilt für die Abwägung bei der Erteilung von Ausnahmen der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG und der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (Entwurf Art. 16d RL 2018/2001). Die Diskussion der Unionsrechtskonformität erteilter Ausnahmen, die seit der VG Gießen-Entscheidung vom Januar 2020 (1 K 6019/18.Gl) verstärkt geführt wird, dürfte damit jedenfalls für künftige Genehmigungen nicht mehr von Bedeutung sein.
Genehmigungsverfahren sollen durch eine Reihe von Fristen beschleunigt werden. Antragsteller können Unterlagen digital einreichen. Binnen zwei Jahren sollen Genehmigungsverfahren ausschließlich digital abgewickelt werden (Entwurf Art. 16 Abs. 3 RL 2018/2001). (K. Schober/hcn)
