Blick auf das Heizkraftwerk der Stadtwerke Pforzheim (Symbolbild)

Blick auf das Heizkraftwerk der Stadtwerke Pforzheim (Symbolbild)

Bild: © SWP

Ein Streit um eine Preiserhöhung eines kleinen Fernwärmeversorgers könnte für die Branche nun größere Auswirkungen haben. Der EuGH erklärte eine übliche Praxis für unvereinbar mit dem EU-Recht, die in der Branche als Dreijahreslösung bekannt ist. Demnach konnten Verbraucher bislang Preiserhöhungen aufgrund einer unwirksamen Klausel nur dann rückgängig machen, wenn sie diese innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten entsprechenden Jahresrechnung beanstandet hatten. Danach mussten sie die Preiserhöhung hinnehmen.

Das Urteil berührt vor allem Fernwärmeverträge, bei denen Laufzeiten von deutlich mehr als drei Jahren üblich sind. Allerdings können auch Strom- und Gaslieferverträge betroffen sein.

Die sogenannte Dreijahreslösung fußt auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der damit eine Regelungslücke schließen wollte. Das Kammergericht Berlin zweifelte allerdings in einem konkreten Fall an der Rechtmäßigkeit der Praxis und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor.

Für Versorger besteht nun die Gefahr, dass sie Rückzahlungsforderungen von Kunden mit Langzeitverträgen erhalten. Ein Experte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz teilte mit, dass Verbraucherschützer die BGH-Rechtsprechung bereits seit Langem kritisch gesehen hätten. Die Entscheidung aus Luxemburg erleichtere es, gegen Preiserhöhungen vorzugehen, die auf unwirksamen Klauseln beruhen, auch wenn kein Widerspruch erfolgt sei.

Wärmenetzgesetz wird aktuell erarbeitet

Ein Sprecher des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) hielt fest, dass die EuGH-Entscheidung der seit vielen Jahren gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) widerspreche. "Nicht nur für die Fernwärmebranche, sondern auch die Strom- und Gaslieferanten bedeuten das EuGH-Urteil und seine möglichen Auswirkungen auf jeden Fall Rechtsunsicherheit zu einem Zeitpunkt, der mit Blick auf die Wärmewende ungünstiger kaum sein könnte."

Der Fernwärmeverband AGFW warnte vor einer Klagewelle. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung dürfe es nicht zu Situationen kommen, in denen Rückforderungen Versorger wirtschaftlich überforderten, erklärte Geschäftsführer Frank Mattat. "Die Wärmewende benötigt stabile und investitionsfähige Unternehmen."

Der AGFW drängt darauf, nun schnell Rechtssicherheit zu schaffen. Den rechtlichen Rahmen für die Ausgestaltung von Wärmeverträgen gibt aktuell vor allem die AVB Fernwärmeverordnung, die 1980 in Kraft trat und seitdem nur wenig verändert wurde. Das zuständige Bundeswirtschaftsministerium arbeitet gerade daran, die Verordnung in ein neues Wärmenetzgesetz zu überführen und grundlegend zu überarbeiten. Die ZFK-Frage, ob das Ministerium dabei auch die vom EuGH wieder aufgemachte Regelungslücke schließen wolle, blieb zunächst unbeantwortet.

Bislang gibt es lediglich Eckpunkte zum Wärmenetzgesetz. Das Ministerium verzichtete bislang darauf, den weiteren Zeitplan öffentlich zu skizzieren. Ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch in diesem Jahr gilt aber als unwahrscheinlich.

Fernwärmevertrag: Streit um Klausel und Preiserhöhungen

Im konkreten Fall hatte das Unternehmen Glarner GbR 2012 einen Fernwärmevertrag mit dem Versorger SVB geschlossen. Darin war nach Schilderung des EuGH eine Änderungsklausel für den Arbeitspreis enthalten. Zwischen 2015 und 2020 passte der Versorger den Arbeitspreis jährlich an. Mit Wirkung zum 1. Mai 2019 änderte SVB zudem die Anpassungsklausel einseitig. Zwei Monate später beanstandete das Unternehmen diese Änderungen und beantragte die Rückzahlung der aus seiner Sicht rechtswidrig gezahlten Beträge.

Das Kammergericht Berlin stellte fest, dass die Klausel für die Änderung des Arbeitspreises missbräuchlich und daher unwirksam sei. Klären wollte das Gericht zudem, ob der Kunde tatsächlich Preiserhöhungen hinnehmen müsse, die mehr als drei Jahre zurückliegen, selbst wenn sie auf unwirksamen Klauseln beruhen. Der EuGH verneinte das nun.

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Energierechtskanzlei: Wirtschaftliche Risiken bewerten

Die Entscheidung aus Luxemburg bedeutet nicht automatisch, dass Verbraucher sämtliche zu viel gezahlten Beträge zurückbekommen. "Zunächst muss nun das Kammergericht Berlin die EuGH-Entscheidung im dort anhängigen Verfahren berücksichtigen", ordnete der VKU-Sprecher ein. "Der BGH wird danach möglicherweise noch die Gelegenheit zur Replik an den EuGH haben."

Trotzdem müssten sich Fernwärmeversorger darauf einstellen, dass Verbraucherverbände und einzelne Kunden deutlich häufiger gegen Preisänderungsklauseln vorgehen werden, hatte die Energierechtskanzlei Rödl & Partner im Vorfeld gewarnt. Zudem empfehle es sich, die wirtschaftlichen Risiken hinsichtlich bereits geänderter oder auch ursprünglich vereinbarter Preisgleitklauseln zu bewerten.

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